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5 bei fortwaͤhrenden Schmaͤlerungen eines
steuerbaren Objektes, welche sich erst nach
der Katastrirung ergeben haben, z. B.
Grundabrisse ic. ꝛc. oder bei voruͤberge-
henden Beschaͤdigungen; indem Fülle die-
ser Art nicht in der Form der Reklama:
tionen, sondern als Steuer-Modera:
tions und Steuer-Rachlaß= Ge-
suche nach den hierüber bereits bestehen-
den oder noch erfolgenden besonderen Ver-
ordnungen einzuleiten, und zu behandeln
sind.
C. III.
Reklamationen, welche nach dem . I.
wirklich statt fuden, können geführt werden
von
a) ganzen Landgerichten,
b) ganzen Steuer-Distrikten,
P) einzelnen Steuer Pflichtigen.
gegen #
a) das Haus-Steuer Kapital,
b) das Rustikal-Steuer-Kapital,
c) das Dominikal= Steuer Kapital,
d) die Gewerbe-Klassifkkationen.
F. IV.
Nicht nur die Steuer Pflichtigen können
gegen eine unverhältnißmäássig hohe Be-
steuerung reklamiren, sondern auch eine un-
verhältnißmassig niedere Besteuerung kön-
nen Reklamationen oder Anzeigen ex Ollicio
statt haben, worüber unren im VII. Abschnitte
das Weitere vorkommen wird.
.N —.““.·—
15:4
II. Abschnitt.
Von dem Erfodernisse zu einer Re-
klamation wider zu hohe Besteue-=
rung überhaupt.
S. V.
Peremptorischer Termin. ·
Für die Eingabe einer Reklamation gegem
zu hohe Besteuerung bestimmen Wir die
peremptorische Zeircfrist eines Jah-
res von dem Tage an gerechnet, wo den
Steuer-flichtigen nach geendigten Be-
zug des ersten Steuer, Ziels sein Steuer-
Kapital, und seine Steuer: Quote in sein
Steuer: Buch durch das Rentamt eingetra-
gen worden ist. 6
Nach Abftuß dieser Frist darf eine solche
Reklamatlon weder bei den Rentämtern, noch
bei den Kreis-Finanz-Direktionen mehr ange,
nommen werden.
Die peremptorische gein fängt im Falle
einer Bestz-Veränderung für den neuen Be-
sizer nicht neuerdings zu laufen an.
Hingegen bei einer ganz neuen Stener-Be-
Belegung, oder wenn die Besteuerung wegen
eines aufgedeckten Verstosses 2c. eine Aenderung
erlitten hat, kann die Frist erst vom Tage der
bekannt gemachten neuen Besteuerung oder
Abänderung zu laufen anfangen.
C. vl.
Prägravirung im Verhältnisse zu mehreren an-
dern Steuer-slichrigen.
Da der Kurrent Werth der Häuser, und
Grund-Besizungen das Häuser= und Rustikal-
Steuer= Kapital, und der Umfang und die