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besiz-Steuer reklamirt wird, in
Doͤrfern und Märkten aus drei Groß=
Begüterten, und zwei Klein" Begüterten;
in Städten aber aus zwei Groß- Beguͤ-
terten, einen Klein = Begüterten, und
zwei Baumeistern, jedoch durchaus mit
Ausschluß solcher Individuen, welche bei
der ersten eidlichen Gürer-Schizung ge-
braucht wurden, zusammengesezt wird,
und sich während dem zur peremptorischen
Frist für die Reklamationen bestimmten
Jahre wenigstens monatlich einmal unter
der Leitung des Steeuer-Vorgehers zu
versammeln hat.
5) Dieser Informations-Instanz der Steuer-
Geschwornen, welchen die bei dem Rentamte
befindlichen Steuer-Kataster sedesmal zur
Einsicht offen stehen, hat jeder Reklamante
zuvörderst Line Beschwerde vorzutragen. —
Sie hat die Angabe der Prägravirung
durch Vergleichung der angeführten Best-
zungen und Steuerkapitalien in den Kata-
stern zu untersuchen, und hiernach nicht
als Gericht, sondern als Informations.
Instanz auszusprechen: Ob sie Kraft
ihrer Pflichteen dafür halte,
daß bei den Reklamanten eine
Prägravirung nach den obigen
Bestimmungen 9#. VI. und VII.
Lit. a, b, und 4 vorhanden sey,
oder nicht.
Dieser Ausspruch wird durch Stimmen-=
mehrheit geschöpft, und den Reklamanten
hierüber ein von sämtlichen Steuerge-
schwornen unterschriebenes und von dem
werbe :Klassifikation
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Steuervorgeher kontrasignirtes Zertifikat
zuzestellet, welches mit bestimmter Be-
zeichnung des Objekts das Resultat der
Absiimmung kurzgefaßt enthäle.
d) Ueder die Vechandlungen eines jeden
Sizungstages führt der Steuervorgeher
nach dem mit Lit. A. angelegten Formn-
lare ein tabellarisches Protokoll, welches
er alle Monate dem vorgesezten Amte zur
Einsscht vorzulegen har.
e) Wenn nicht gegen die Htsei oder Ru-
slikal= Steuer, sondern gegen die Ge-
reklamire
wird, so wird diese Informatiens= In-
stanz der fünf Steuer:Geschwornen aus
fünf beeidigten rechtlichen Gewerbleuten
zusammengesezt, welche übrigens ganz
nach den oben Lit. b, c, und d gegebe-
nen Bestimmungen zu verfahren haben.
t) Wenn nicht einzelne Steuerpflichtige,
sondern ein ganzer Steuer-Distrikt
reklamirt, welches nur in dem Falle an-
Jenommen werden darf, wenn wenig-
stens #ttel der Steuerpflichti-
gen eines Distrikts der Rekla-
mation aus drücklich beitreten,
so wird die Informations= Instanz durch
das einschlägige königliche Landgericht aus
den dem reklamirenden Stener-Distrikte
nächstgelegenen fünf Sctener: Distrikten
dergestalten zusammengesezt, daß aus je-
dem der vier zundchst angrenzenden Di-
fstrikten zwei, und aus dem fünften min-
der angrenzenden Ein, im Ganzen also
Neun rechtliche und verständige Vandei-