Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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besiz-Steuer reklamirt wird, in 
Doͤrfern und Märkten aus drei Groß= 
Begüterten, und zwei Klein" Begüterten; 
in Städten aber aus zwei Groß- Beguͤ- 
terten, einen Klein = Begüterten, und 
zwei Baumeistern, jedoch durchaus mit 
Ausschluß solcher Individuen, welche bei 
der ersten eidlichen Gürer-Schizung ge- 
braucht wurden, zusammengesezt wird, 
und sich während dem zur peremptorischen 
Frist für die Reklamationen bestimmten 
Jahre wenigstens monatlich einmal unter 
der Leitung des Steeuer-Vorgehers zu 
versammeln hat. 
5) Dieser Informations-Instanz der Steuer- 
Geschwornen, welchen die bei dem Rentamte 
befindlichen Steuer-Kataster sedesmal zur 
Einsicht offen stehen, hat jeder Reklamante 
zuvörderst Line Beschwerde vorzutragen. — 
Sie hat die Angabe der Prägravirung 
durch Vergleichung der angeführten Best- 
zungen und Steuerkapitalien in den Kata- 
stern zu untersuchen, und hiernach nicht 
als Gericht, sondern als Informations. 
Instanz auszusprechen: Ob sie Kraft 
ihrer Pflichteen dafür halte, 
daß bei den Reklamanten eine 
Prägravirung nach den obigen 
Bestimmungen 9#. VI. und VII. 
Lit. a, b, und 4 vorhanden sey, 
oder nicht. 
Dieser Ausspruch wird durch Stimmen-= 
mehrheit geschöpft, und den Reklamanten 
hierüber ein von sämtlichen Steuerge- 
schwornen unterschriebenes und von dem 
  
werbe :Klassifikation 
1530 
Steuervorgeher kontrasignirtes Zertifikat 
zuzestellet, welches mit bestimmter Be- 
zeichnung des Objekts das Resultat der 
Absiimmung kurzgefaßt enthäle. 
d) Ueder die Vechandlungen eines jeden 
Sizungstages führt der Steuervorgeher 
nach dem mit Lit. A. angelegten Formn- 
lare ein tabellarisches Protokoll, welches 
er alle Monate dem vorgesezten Amte zur 
Einsscht vorzulegen har. 
e) Wenn nicht gegen die Htsei oder Ru- 
slikal= Steuer, sondern gegen die Ge- 
reklamire 
wird, so wird diese Informatiens= In- 
stanz der fünf Steuer:Geschwornen aus 
fünf beeidigten rechtlichen Gewerbleuten 
zusammengesezt, welche übrigens ganz 
nach den oben Lit. b, c, und d gegebe- 
nen Bestimmungen zu verfahren haben. 
t) Wenn nicht einzelne Steuerpflichtige, 
sondern ein ganzer Steuer-Distrikt 
reklamirt, welches nur in dem Falle an- 
Jenommen werden darf, wenn wenig- 
stens #ttel der Steuerpflichti- 
gen eines Distrikts der Rekla- 
mation aus drücklich beitreten, 
so wird die Informations= Instanz durch 
das einschlägige königliche Landgericht aus 
den dem reklamirenden Stener-Distrikte 
nächstgelegenen fünf Sctener: Distrikten 
dergestalten zusammengesezt, daß aus je- 
dem der vier zundchst angrenzenden Di- 
fstrikten zwei, und aus dem fünften min- 
der angrenzenden Ein, im Ganzen also 
Neun rechtliche und verständige Vandei-
	        
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