Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1533 
tionen einzelner Steuer-Pflichtigen 
oder ganzer Steuer-Distrikte wird 
den Loskal-Rentämtern, jene eines 
ganzen Landgerichte, eige nen Spe 
yial-Kommissarien dergestalten über- 
tragen, daß einzelne Steuer-Pflich- 
tige und ganze Steuer-Distrikte, 
(lexere durch einen ordentlich bevollmäch-- 
tigten Ausschuß) um diese Untersuchung mit 
Vorlage des Zertisikats der Informattons= 
Instanz sich bei dem königlichen Lokal= 
Rentamte gleich unmittelbar und 
mündkich melden, ein gan zes Land- 
gericht. aber diese Untersuchung mit Vor- 
lage des Zertifikares der Inforwmations-In- 
stanz schriftlich in duplo bei der könig- 
lichen Kreis-Finanz. Direktion nach- 
zusiichen habe, welche dann erst einem in 
dieses Landgericht abzuordnenden Spezial- 
Kommissär die Unmeersuchung überträágt. 
C. Xl. 
Die Lokal-Rentámter, und diess 
Spezial= Kommisskre sind in dieser 
Beziehung nur untersuchende, und be- 
gutachtende Behöeden, welchen kein Desini- 
rio= Erkennmiß zukommr, und welche also 
auch nie als eine erste Instanz in 
Sachen betracheet werden können. 
S. Ulk. # 
Ueber Art und Weise, wie diese 
Untersuchung zu pflegen sey, ver- 
ordnen Wir, wie folgt: 
aà) Von dem Zeitpunkte anfangend, an 
welchem das neue Steuier -Provisorium 
von den Rentaͤmtern publizirt wird, hat 
1534 
jedes Rentamt füe die allenfalls einkom- 
menden Reklamationen, und zwar für 
seden Steuer-Distrike abgesondert, zwei 
Protokolle, eines fuͤr die Haͤuser- und 
Rustikal-Steuer, und das ander für bie 
Gewerb-Steuer bereit, and so lange aoffen 
zu halten, bis der fuͤr die Rekkamationen 
festgesezte, gleich am Eingange der Pro- 
tokolle mit Anfang und Auslauf vorzu- 
merkende peremptorische Termin vorüber 
seyn wird. 
b) Wenn das von den Reklamanten produ- 
zirte Jereiflkat der Infermarions-Instanz 
seine Reklamation als ungegründer ver- 
wirft, und der untersuchende Beamte 
nach eingesehenen Kataster solche ebenfalls 
ungegründet finder, so ist der Reklamant 
noch einmal gütlich zurecht zu weisen, 
und zu befragen, ob er demohngeachtet 
und bei der Gefahr als muehwilliger Re- 
klamanc bestrast zu werden, auf der Un- 
tersuchung bestehen wolle? Beharrt der 
Reklamant auf seiner Klage, so ist mit 
der Umtersuchung nach den in der Folge 
vorkommenden Vorschriften sertzusahren, 
nimmt er aber seine Klage sogleich zurück, 
so ist dieses nur kurz in dem Protokolle 
zu bemerken, und solches von dem Be- 
schwerdeführer eigenhändig uuterschreiben 
zu lassen. 
c) Wenn hingegen durch das Informastons, 
Zertifikat eine Reklamation als gegrün- 
det angegeben wird, so har der Beamte 
ohne weiters die Beschwerde umständlich 
zu Protokoll zu nehmen, dem Reblaman-
	        
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