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tionen einzelner Steuer-Pflichtigen
oder ganzer Steuer-Distrikte wird
den Loskal-Rentämtern, jene eines
ganzen Landgerichte, eige nen Spe
yial-Kommissarien dergestalten über-
tragen, daß einzelne Steuer-Pflich-
tige und ganze Steuer-Distrikte,
(lexere durch einen ordentlich bevollmäch--
tigten Ausschuß) um diese Untersuchung mit
Vorlage des Zertisikats der Informattons=
Instanz sich bei dem königlichen Lokal=
Rentamte gleich unmittelbar und
mündkich melden, ein gan zes Land-
gericht. aber diese Untersuchung mit Vor-
lage des Zertifikares der Inforwmations-In-
stanz schriftlich in duplo bei der könig-
lichen Kreis-Finanz. Direktion nach-
zusiichen habe, welche dann erst einem in
dieses Landgericht abzuordnenden Spezial-
Kommissär die Unmeersuchung überträágt.
C. Xl.
Die Lokal-Rentámter, und diess
Spezial= Kommisskre sind in dieser
Beziehung nur untersuchende, und be-
gutachtende Behöeden, welchen kein Desini-
rio= Erkennmiß zukommr, und welche also
auch nie als eine erste Instanz in
Sachen betracheet werden können.
S. Ulk. #
Ueber Art und Weise, wie diese
Untersuchung zu pflegen sey, ver-
ordnen Wir, wie folgt:
aà) Von dem Zeitpunkte anfangend, an
welchem das neue Steuier -Provisorium
von den Rentaͤmtern publizirt wird, hat
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jedes Rentamt füe die allenfalls einkom-
menden Reklamationen, und zwar für
seden Steuer-Distrike abgesondert, zwei
Protokolle, eines fuͤr die Haͤuser- und
Rustikal-Steuer, und das ander für bie
Gewerb-Steuer bereit, and so lange aoffen
zu halten, bis der fuͤr die Rekkamationen
festgesezte, gleich am Eingange der Pro-
tokolle mit Anfang und Auslauf vorzu-
merkende peremptorische Termin vorüber
seyn wird.
b) Wenn das von den Reklamanten produ-
zirte Jereiflkat der Infermarions-Instanz
seine Reklamation als ungegründer ver-
wirft, und der untersuchende Beamte
nach eingesehenen Kataster solche ebenfalls
ungegründet finder, so ist der Reklamant
noch einmal gütlich zurecht zu weisen,
und zu befragen, ob er demohngeachtet
und bei der Gefahr als muehwilliger Re-
klamanc bestrast zu werden, auf der Un-
tersuchung bestehen wolle? Beharrt der
Reklamant auf seiner Klage, so ist mit
der Umtersuchung nach den in der Folge
vorkommenden Vorschriften sertzusahren,
nimmt er aber seine Klage sogleich zurück,
so ist dieses nur kurz in dem Protokolle
zu bemerken, und solches von dem Be-
schwerdeführer eigenhändig uuterschreiben
zu lassen.
c) Wenn hingegen durch das Informastons,
Zertifikat eine Reklamation als gegrün-
det angegeben wird, so har der Beamte
ohne weiters die Beschwerde umständlich
zu Protokoll zu nehmen, dem Reblaman-