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ten seine von ihm übergebene Besiz, Fas-
sion vorzulegen, und vom selben, ob und
was er dagegen einzuwenden habe, rekog-
nossiren zu lassen, zugleich aber auch die-
jenigen besonderen Verhälenisse, auf die
Reklamant sich bezieht, so wie den Quet-
theil des Steuer-Kapitals oder der Ge-
werbs-Klasse, um welche er sich prägra-
virt glaube, zu erheben, und diesem Pro-
kokolle einzuverleiben. Diesem Protokolle
ist das Informations Zertifikar anzulegen,
und zu adgumeriren, sofort das Proto-
koll von den Reklamanren eigenhändig zu
unterschreiben, und er selbst vor der Hand
zu entlassen.
4) Diese Erhebungen begründen nun die
eigentliche nähere Untersuchung oder Re-
rision der Kataster, némlich die Unter-
suchung oder Revision
1. der eidlichen Schdzung,
2. des landgerichtlichen Werth= Gutach-
tens,
3. des ausgeworfenen Steuer-Kapitals,
welche der Beamte mit Hinsicht auf
alle von dem Reklamanten angefuͤhrten
besonderen Umstaͤnde und Verhaͤltnisse
dann mit besonderer Beachtung der
jedem Kataster angefuͤgten Mittelwerths-
Tabelle sorgfältig zu pflegen, und die
Resultate derselben in einem besondern
auf die Reklamations: Protekelle sich
beziehenden Vormerkungsbuche zu no-
tiren hat.
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e) So wie die peremptorische Reklamatisns-
Frist voruͤber, und die Untersuchung der
angezeigten Beschwerden auf obige Weise
vollendet ist, so beruft der Rentbeamte
ein Scházungs-Gremium auf folgende
Weise zusammen.
1. Bei den Reklamationen einzelner
Steuer-Pflichrigen beruft er aus
dem betreffenden Steuer-Distrikte sechs
rechtliche und verständige Güterbesizer,
nämlich vier Groß: und zwe Klein-
güter: Besizer, und aus dem nächst-
angrenzenden Steuer-Disteikte drei sol-
cher Männer, nämlich zwei Groß?
und einen Kleingüter: Besizer, (bei
Gewerbe-Reklamationen von beiden
Distrikten eben so viele gewerbtrei-
bende Individuen), und sezt aus sol=
chen (für die Rustikal-Besizungen und
die Gewerbe abgesondert) erwähntes
Scházungs:" Gremium dergestalten zu-
sammen, daß drei aus den betheilig-
ten, und zwei aus den angrenzenden
Distrikten für das Gremium selbst be-
stimmr, und die übrigen vier Subjekte
auf Verwand tschafts= Fälle
in Reserve vorbehalten, auch in Städ-
ten und Märkten noch zwei Bauver=
ständige für die Gebaude aus dem be-
treffenden Distrikte beigegeben werden.
2. Bei den Reklamatlonen von ganzen
Steuerdistrikten hingegen wird
dieses Schäzungs:' Gremium aus
den fünf nächstgelegenen Steuer: Di