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strikten dergestalt ausgewaͤhlt, daß
aus jedem der vier naͤchstangrenzenden
Steuer-Distrikte Zwei, aus dem fuͤnf-
ten entferntern Distrikte aber Ein groß-
beguͤterter Schaͤzmann, zusammen also
Neun großbeguͤterte Schaͤzmaͤnner ein-
berufen werden.
I) Diese Schäzungs= Gremien (wel=
che in’jedem einzelnen Falle wegen allen-
falls eintretender Verwandtschaften bes
sonders zu bestärigen oder durch die
in Reserve behaltenen Individuen zu er-
gänzen sind) hat der Beamte die bisher
verhandelten Reklamationen bestimme vor-
zutragen, seine eigene Meinung für oder
wider mit seinen Gründen zu eröffnen,
sofort durch Seimmenmehrheit den Aus-
spruch dieses Gremiums über den vorge-
tragenen Fall zu erheben. — Dieser Aus-
spruch wird mit den von den Gliedern des
Gremiums angegebenen wichtigsten Ent-
scheidungsgründen unter der Rubrike:
„Aussoruch des Schäzunge-Gre-
„miums“ dem Protokolle angereiher,
und von erwähnten Gliedern eigenhändig
unterschrieben. — Auf diese Weise wird
von einer Reklamation zur andern der
Reihe nach fortgefahren, so, daß sämt-
liche Reklamationen eines und des ndmli-
chen Distriktes, wo nur immer möglich,
in einem Tage abgesprochen, und hie-
nach die Schcizleute als Glieder des Gre-
miums wieder entlassen werden.
6) Sobald diese Verhandlung beendigt ist,
hat der Beamte jedem Schäzungsspruche
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jedes einzelnen Reklamations--Falles sein
pflichtmaͤssiges motivirtes Gutachten
beizufügen, worinn er auch darüber sich
bestimme zu dußern hat, ob und in
wieferne Reklamant als muth-
williger Kläáger zu betrachten,
und zu bestrafen sey.
h) Hiernach ergiebt es sich von selbst, daß
in dem Protokolle nach jeder Reklama-
tion so viel Raum zu lassen ist, um den
Spruch des Scháäzungs-Gremi-
ums und das ämtliche Gutachten
überall beifügen zu können.
i) Ueber jedes dieser abgeschlossenen immer
einen ganzen Steuer-Distrikt begreisenden
Reklamations-Protokolle wird endlich von
den Beamten nach dem hier sub Lit. B.
angefügten Formular eine tabellarische Ue-
bersicht, worinn die definitiven Beschlüsse
der Kreis-Finanz-Direktion eingetragen
werden sollen, hergestellt, #uud selbe in
duplo mit einem Begleitungsberichte an
erwähnte Finanz, Direktion eingesendet.
k) Das Verfahren bei Reklamationen eines
ganzen Landgerichte ist analog ganz das
nemliche, und nur dahin modifzirt, daß
die von den Finanz-Direkrionen (G. X.)
abzuordnenden Spezial:Kommissäre
mit Drei verständigen und rechrtlichen
Güterbesizern aus den ncchst gelegenen
Landgerichten die Steuer, Distrikre des re:
klamirenden Landgerichts zu bereisen, und
nach einer von den Finanz-Direktionen er-
haltend bestimmten IJastruktion diejenigen
Momente zu erheben haben, welche die
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