Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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strikten dergestalt ausgewaͤhlt, daß 
aus jedem der vier naͤchstangrenzenden 
Steuer-Distrikte Zwei, aus dem fuͤnf- 
ten entferntern Distrikte aber Ein groß- 
beguͤterter Schaͤzmann, zusammen also 
Neun großbeguͤterte Schaͤzmaͤnner ein- 
berufen werden. 
I) Diese Schäzungs= Gremien (wel= 
che in’jedem einzelnen Falle wegen allen- 
falls eintretender Verwandtschaften bes 
sonders zu bestärigen oder durch die 
in Reserve behaltenen Individuen zu er- 
gänzen sind) hat der Beamte die bisher 
verhandelten Reklamationen bestimme vor- 
zutragen, seine eigene Meinung für oder 
wider mit seinen Gründen zu eröffnen, 
sofort durch Seimmenmehrheit den Aus- 
spruch dieses Gremiums über den vorge- 
tragenen Fall zu erheben. — Dieser Aus- 
spruch wird mit den von den Gliedern des 
Gremiums angegebenen wichtigsten Ent- 
scheidungsgründen unter der Rubrike: 
„Aussoruch des Schäzunge-Gre- 
„miums“ dem Protokolle angereiher, 
und von erwähnten Gliedern eigenhändig 
unterschrieben. — Auf diese Weise wird 
von einer Reklamation zur andern der 
Reihe nach fortgefahren, so, daß sämt- 
liche Reklamationen eines und des ndmli- 
chen Distriktes, wo nur immer möglich, 
in einem Tage abgesprochen, und hie- 
nach die Schcizleute als Glieder des Gre- 
miums wieder entlassen werden. 
6) Sobald diese Verhandlung beendigt ist, 
hat der Beamte jedem Schäzungsspruche 
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jedes einzelnen Reklamations--Falles sein 
pflichtmaͤssiges motivirtes Gutachten 
beizufügen, worinn er auch darüber sich 
bestimme zu dußern hat, ob und in 
wieferne Reklamant als muth- 
williger Kläáger zu betrachten, 
und zu bestrafen sey. 
h) Hiernach ergiebt es sich von selbst, daß 
in dem Protokolle nach jeder Reklama- 
tion so viel Raum zu lassen ist, um den 
Spruch des Scháäzungs-Gremi- 
ums und das ämtliche Gutachten 
überall beifügen zu können. 
i) Ueber jedes dieser abgeschlossenen immer 
einen ganzen Steuer-Distrikt begreisenden 
Reklamations-Protokolle wird endlich von 
den Beamten nach dem hier sub Lit. B. 
angefügten Formular eine tabellarische Ue- 
bersicht, worinn die definitiven Beschlüsse 
der Kreis-Finanz-Direktion eingetragen 
werden sollen, hergestellt, #uud selbe in 
duplo mit einem Begleitungsberichte an 
erwähnte Finanz, Direktion eingesendet. 
k) Das Verfahren bei Reklamationen eines 
ganzen Landgerichte ist analog ganz das 
nemliche, und nur dahin modifzirt, daß 
die von den Finanz-Direkrionen (G. X.) 
abzuordnenden Spezial:Kommissäre 
mit Drei verständigen und rechrtlichen 
Güterbesizern aus den ncchst gelegenen 
Landgerichten die Steuer, Distrikre des re: 
klamirenden Landgerichts zu bereisen, und 
nach einer von den Finanz-Direktionen er- 
haltend bestimmten IJastruktion diejenigen 
Momente zu erheben haben, welche die 
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