Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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reklamirte Minderung des Stener-Kapi- 
tals vorzuͤglich begruͤnden sollen. Das 
über diese hecherchen aufgenommene und 
und von den für diesen Zweck beeidigten 
Güberbesizern mit zu unrerschreibende Pro- 
kokoll wird von dem Kemmissär der Fi- 
nanz-Direktion mit erldurerndem Gutach= 
tens. Berichte vorgelegt. 
V. Abschnitt. 
Enetscheidung der Reklama= 
tionen. 
K. XlIll. 
Zu Enescheidung der Reklamationen be- 
stimmen Wir als Instanzen: 
1. Unsere Kreis-Finanz-Direktionen, 
a. die Steuer und Domänen= Sektion 
Unsers geheimen Finanz, Ministeriums, 
3. Unsern geheimen Rath. 
S. XIV. 
Erste Instanz. 
Zu Unsern Kreis= Finanz= Direktionen, 
welchen Wir die wichtige Entscheidung die- 
ser Reklamationen in erster Instanz über- 
tragen, versehen Wir Uns, daß sie diese 
Entscheidungen nach genauer formeller und 
materieller Würdigung aller in den Droto- 
kollen, und dem ganzen Akten-Verlauf vor- 
Von 
kommenden Verh#linissen motivirt, nach 
den allgemeinen gesezlichen Vorschriften 
schöpfen. 
Da Unsere Kreis-Finanz-Direktionen als 
Steuer: Rektifikations-Kommissionen eine 
geretfte Uebung in Beurtheilung dieser Ges 
genstände sich erworben haben, und ihnen 
  
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hlebei fünf Momente der Verhandlung, 
ndmlich die Fassson des Bestzers, die erste 
eidliche Schäzung, das Gutachten der Steuer- 
rektifikations = Behörde, der Ausspruch des 
Schazungs-Gremiums, und das lezte Gut- 
achten des Rentamts zu Anhaltspunkten 
dienen, so sind Wir berechtige, von denfel- 
ben erschöpfende gleichmässige und gerechte 
Urtheile mie Zuversiche zu erwarten. — Wir 
begnügen Uns daher für ihre Deßinitiv= Be- 
schlüsse hier nur den einzigen Grundsaz fest- 
zusezen, daß in keinem Falle eine 
Minderung des Steuer-Kapitals 
oder der Gewerbs-Klassifikation 
statt haben könne, wenn nicht we- 
nigstens die oben H. VII. Lit. a. b. 
und d bestimmte Prägravirung 
dargethan ist. 
In formeller Hinsicht wird noch verord- 
net, wie folgt: 
a) Die Finanz-Direktionen haben ihre Er- 
kenntnisse in die rentaͤmtliche Reklama 
tions-Tabelle mit Anfuͤgung der Haupt- 
motive einzusezen, und zugleich auch uͤber 
den Nebenpunkt, ob, und in wie- 
fern Reklamant als muthwillig 
bestraft werden solle, und die 
Untersuchungs-Kosten zu tragen 
habe?! zu enescheiden. 
b) Das eine Duplikat der auf diese Weise 
ergaenzten Reklamations,Tabelle bleibe bei 
der königlichen Finanz-Direktion; das 
andere aber wird zuvörderst an die Steuerr 
und Domänen-: Sektion zur Einsiche eim 
gesendet. Sobald dieses Duplikar von
	        
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