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reklamirte Minderung des Stener-Kapi-
tals vorzuͤglich begruͤnden sollen. Das
über diese hecherchen aufgenommene und
und von den für diesen Zweck beeidigten
Güberbesizern mit zu unrerschreibende Pro-
kokoll wird von dem Kemmissär der Fi-
nanz-Direktion mit erldurerndem Gutach=
tens. Berichte vorgelegt.
V. Abschnitt.
Enetscheidung der Reklama=
tionen.
K. XlIll.
Zu Enescheidung der Reklamationen be-
stimmen Wir als Instanzen:
1. Unsere Kreis-Finanz-Direktionen,
a. die Steuer und Domänen= Sektion
Unsers geheimen Finanz, Ministeriums,
3. Unsern geheimen Rath.
S. XIV.
Erste Instanz.
Zu Unsern Kreis= Finanz= Direktionen,
welchen Wir die wichtige Entscheidung die-
ser Reklamationen in erster Instanz über-
tragen, versehen Wir Uns, daß sie diese
Entscheidungen nach genauer formeller und
materieller Würdigung aller in den Droto-
kollen, und dem ganzen Akten-Verlauf vor-
Von
kommenden Verh#linissen motivirt, nach
den allgemeinen gesezlichen Vorschriften
schöpfen.
Da Unsere Kreis-Finanz-Direktionen als
Steuer: Rektifikations-Kommissionen eine
geretfte Uebung in Beurtheilung dieser Ges
genstände sich erworben haben, und ihnen
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hlebei fünf Momente der Verhandlung,
ndmlich die Fassson des Bestzers, die erste
eidliche Schäzung, das Gutachten der Steuer-
rektifikations = Behörde, der Ausspruch des
Schazungs-Gremiums, und das lezte Gut-
achten des Rentamts zu Anhaltspunkten
dienen, so sind Wir berechtige, von denfel-
ben erschöpfende gleichmässige und gerechte
Urtheile mie Zuversiche zu erwarten. — Wir
begnügen Uns daher für ihre Deßinitiv= Be-
schlüsse hier nur den einzigen Grundsaz fest-
zusezen, daß in keinem Falle eine
Minderung des Steuer-Kapitals
oder der Gewerbs-Klassifikation
statt haben könne, wenn nicht we-
nigstens die oben H. VII. Lit. a. b.
und d bestimmte Prägravirung
dargethan ist.
In formeller Hinsicht wird noch verord-
net, wie folgt:
a) Die Finanz-Direktionen haben ihre Er-
kenntnisse in die rentaͤmtliche Reklama
tions-Tabelle mit Anfuͤgung der Haupt-
motive einzusezen, und zugleich auch uͤber
den Nebenpunkt, ob, und in wie-
fern Reklamant als muthwillig
bestraft werden solle, und die
Untersuchungs-Kosten zu tragen
habe?! zu enescheiden.
b) Das eine Duplikat der auf diese Weise
ergaenzten Reklamations,Tabelle bleibe bei
der königlichen Finanz-Direktion; das
andere aber wird zuvörderst an die Steuerr
und Domänen-: Sektion zur Einsiche eim
gesendet. Sobald dieses Duplikar von