1541
der Sektion zuruͤck kommt, wird dasselbe
mit dem Reklamations--Protokolle an
das einschlägige Renramt remittirt, wel-
ches dann erst die Entscheidung der Fli-
nanz: Direktion auf die vorgeschriebene
gesezliche Weise dem Reklamanten zu
publiziren hat.
c) In Reklamatiens-Fällen ganzer Land-
gerichte, wobei das Kommissions-Pro-
tokoll des Spezial-Kommissärs zum Grunde
liegt, gilt analog ganz die nämliche Ver-
handlung.
S. XV.
Appellation.
Ueber die Appellations und Resi-
sions-Gesuche der Reklamanten an Un-
sere Steuer= und Domänen-Sek-
tion, und an Unsern geheimen Rath
verordnen Wir, wie folgt:
a) Für den zur Steuer= und Domänen=
Sektion, als zweiten Instanz zu ergrei-
senden Rekurs besteht vom Tage der
Publikarion eine peremxtorische Zeitfrist
von dreissig Tagen. Um sich über
das Einhalten dieser Frist zu überzeugen,
hat das Rentamet das Publikations-Pro-
tokoll an die Finanz-Direkrion, und diese
nach genommener Abschrist an Unsere
Steuer= und Demänen= Sektion einzu-
senden.
b) Keine Rekurs-Scheift darf angenommen
werden, wenn die Anmeldung des Rekur-
ses in gehöriger Zeit nicht durch ein Zer-
tifkat des Rentamte von den Reklaman-
1542
ten mit Uebergabe der Rekurs-Schrift
dargethan wird.
c) Fuͤr den weiteren Rekurs an Unseren
geheimen Rath als dritte Instanz besteht
vom Tage der Publlkarton der Sekrions-
Erkenntniß ebenfalls eine peremptorische
Jeitfeist von dreissig Tagen. Die
Rekurs-Schrift muß nach obigen Bestim-
mungen mit dem Zertifikat über die An-
meldung belegt seyn, und bei den Rekla-
mationen ganzer Steuer-Distrikte, oder
Fanzer Landgerichte müssen die Rekurren-
ten ihren Bevollmächtigten eine landge-
richtliche vidimirte Vollmacht ertheilen,
welche der Rekurs, Schrift ebenfalls an-
zusügen ist.
d) alle Reklamanten, welche das Zertifikat
der Informations-Instanz und die Erkennt-
niß der ersten Definieiv Instanz gegen sich
haben, können den Rekurs an die zweite
Instanz, die Steuer= und Domänen-Sektion
nicht mehr ergreifen;
ßP) der Rekurs von Unserer Steuer: und
Domänen= Sektion an Unsern geheimen
Raeh als dritte Instanz findet nur beis
Reklamationen ganzer Landgerichte start;
1) geschieht dieser Rekurs zur dritten Instanz
gegen gwei vorausgegangene durchaus
gleichlautende Beschlüsse, so har
das rekurrirende Landgericht ein Succum-
benz: Geld von Fünfhunderr Gulden bei
dem einschlägigen Landgerichte zu deponi-
ren, und die Bescheinigung hierüber der
Rekursschrifr anzufügen.
"lob“)