Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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der Sektion zuruͤck kommt, wird dasselbe 
mit dem Reklamations--Protokolle an 
das einschlägige Renramt remittirt, wel- 
ches dann erst die Entscheidung der Fli- 
nanz: Direktion auf die vorgeschriebene 
gesezliche Weise dem Reklamanten zu 
publiziren hat. 
c) In Reklamatiens-Fällen ganzer Land- 
gerichte, wobei das Kommissions-Pro- 
tokoll des Spezial-Kommissärs zum Grunde 
liegt, gilt analog ganz die nämliche Ver- 
handlung. 
S. XV. 
Appellation. 
Ueber die Appellations und Resi- 
sions-Gesuche der Reklamanten an Un- 
sere Steuer= und Domänen-Sek- 
tion, und an Unsern geheimen Rath 
verordnen Wir, wie folgt: 
a) Für den zur Steuer= und Domänen= 
Sektion, als zweiten Instanz zu ergrei- 
senden Rekurs besteht vom Tage der 
Publikarion eine peremxtorische Zeitfrist 
von dreissig Tagen. Um sich über 
das Einhalten dieser Frist zu überzeugen, 
hat das Rentamet das Publikations-Pro- 
tokoll an die Finanz-Direkrion, und diese 
nach genommener Abschrist an Unsere 
Steuer= und Demänen= Sektion einzu- 
senden. 
b) Keine Rekurs-Scheift darf angenommen 
werden, wenn die Anmeldung des Rekur- 
ses in gehöriger Zeit nicht durch ein Zer- 
tifkat des Rentamte von den Reklaman- 
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ten mit Uebergabe der Rekurs-Schrift 
dargethan wird. 
c) Fuͤr den weiteren Rekurs an Unseren 
geheimen Rath als dritte Instanz besteht 
vom Tage der Publlkarton der Sekrions- 
Erkenntniß ebenfalls eine peremptorische 
Jeitfeist von dreissig Tagen. Die 
Rekurs-Schrift muß nach obigen Bestim- 
mungen mit dem Zertifikat über die An- 
meldung belegt seyn, und bei den Rekla- 
mationen ganzer Steuer-Distrikte, oder 
Fanzer Landgerichte müssen die Rekurren- 
ten ihren Bevollmächtigten eine landge- 
richtliche vidimirte Vollmacht ertheilen, 
welche der Rekurs, Schrift ebenfalls an- 
zusügen ist. 
d) alle Reklamanten, welche das Zertifikat 
der Informations-Instanz und die Erkennt- 
niß der ersten Definieiv Instanz gegen sich 
haben, können den Rekurs an die zweite 
Instanz, die Steuer= und Domänen-Sektion 
nicht mehr ergreifen; 
ßP) der Rekurs von Unserer Steuer: und 
Domänen= Sektion an Unsern geheimen 
Raeh als dritte Instanz findet nur beis 
Reklamationen ganzer Landgerichte start; 
1) geschieht dieser Rekurs zur dritten Instanz 
gegen gwei vorausgegangene durchaus 
gleichlautende Beschlüsse, so har 
das rekurrirende Landgericht ein Succum- 
benz: Geld von Fünfhunderr Gulden bei 
dem einschlägigen Landgerichte zu deponi- 
ren, und die Bescheinigung hierüber der 
Rekursschrifr anzufügen. 
"lob“)
	        
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