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nach der Regulirung der ersten Steuer
sich ergeben haben, diese Erhoͤhung noͤthig
machen, odec wenn sich spaͤterhin ent-
deckte, daß die unrichtige Bestimmung
des Steuer--Kapitals ic. durch eine un-
richtige Fatirung des Steuer-Pflichtigen
veranlasset worden sey.
H Die auf Untersuchungen zu Erhoͤhung
des Steuer: Kapitals oder der Gewerbe-
Steuer erlaufenden Kosten traͤgt Unser
Aerarium, außer wenn die Untersuchung
durch unrichtige Fatirung des Steuer-
Pflichtigen verursacht worden ist. In
diesem Falle, wenn die Schuld ganz oder
zum Theile auf den Steuer= Pflichtigen
falle, hat derselbe neben der gesezlichen
Strafe über die unrichtige Fatirung im
ersten Falle die sämtlichen Untersuchungs-
Kosten, im weiten Falle hingegen ein
von dem Rentamte in der Erhöhungs-
1550
Tabelle zu begutachtendes, und von der
Finanz-Direktion zu bestimmendes Ra
tum derselben zu uͤbernehmen.
Wir erwarten, daß diese durch das Re-
gierungsblatt bekanut zu machende Verord-
nung von Unseren Ames-Scellen, und sämt-
lichen Staars-Bürgern mit gleichem Inter-
esse für ihren wichtigen Zweck aufgenom-
men, und allenthalben genau und gewissen-
haft befolge werde.
Gegeben in Unserer königlichen Haupt-
und Residenzstadt München den dreissigsten
September im Jahre Eintausend achthundert
und Eilf.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General Sekretär
G. Geiger.
Formular A.
Tabellarische Protokoll
Der Informarions " Instanz des Steuer Dilstrikts R.
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’ desselben widerr Informationss S Steuer-Ge-
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sorium.
beit. [Reklamations Fall.
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