Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1549 
nach der Regulirung der ersten Steuer 
sich ergeben haben, diese Erhoͤhung noͤthig 
machen, odec wenn sich spaͤterhin ent- 
deckte, daß die unrichtige Bestimmung 
des Steuer--Kapitals ic. durch eine un- 
richtige Fatirung des Steuer-Pflichtigen 
veranlasset worden sey. 
H Die auf Untersuchungen zu Erhoͤhung 
des Steuer: Kapitals oder der Gewerbe- 
Steuer erlaufenden Kosten traͤgt Unser 
Aerarium, außer wenn die Untersuchung 
durch unrichtige Fatirung des Steuer- 
Pflichtigen verursacht worden ist. In 
diesem Falle, wenn die Schuld ganz oder 
zum Theile auf den Steuer= Pflichtigen 
falle, hat derselbe neben der gesezlichen 
Strafe über die unrichtige Fatirung im 
ersten Falle die sämtlichen Untersuchungs- 
Kosten, im weiten Falle hingegen ein 
von dem Rentamte in der Erhöhungs- 
1550 
Tabelle zu begutachtendes, und von der 
Finanz-Direktion zu bestimmendes Ra 
tum derselben zu uͤbernehmen. 
Wir erwarten, daß diese durch das Re- 
gierungsblatt bekanut zu machende Verord- 
nung von Unseren Ames-Scellen, und sämt- 
lichen Staars-Bürgern mit gleichem Inter- 
esse für ihren wichtigen Zweck aufgenom- 
men, und allenthalben genau und gewissen- 
haft befolge werde. 
Gegeben in Unserer königlichen Haupt- 
und Residenzstadt München den dreissigsten 
September im Jahre Eintausend achthundert 
und Eilf. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General Sekretär 
G. Geiger. 
  
Formular A. 
Tabellarische Protokoll 
  
Der Informarions " Instanz des Steuer Dilstrikts R. 
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z2 Namen, Stand Inhalt der Be Ausspruch #„ Namens Unter 
2# *5 und schwerde der z2* schriften 
’ desselben widerr Informationss S Steuer-Ge- 
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sorium. 
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