Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1577 
Koͤniglich-Baierisches 
1578 
Regierungsblat t. 
  
XVII. Stück. München, Mittwoch den 23. Oktober 1811. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die künftigen Normen bei den Veräusserungen 
der Staats= Realiräen berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. in mehreren Theilen Unseres König- 
reiches nach und nach eingetretene Verschie- 
denheit in der Behandlung der Staats-Rea- 
litcten-Verkäufe, die in der Folge erklärte 
Ablösbarkeit der Geld= und Korn-Boden- 
linse, die unterm 20. August l. J. mit dem 
Staacs-Schuldenwesen getroffene Einrich- 
tung, und selbst die in verschiedener Bezie- 
hung sich geänderten Zeitumstände ma- 
chen eine allgemeine, das Ganze umfassende 
Bestimmung der künftigen Verkaufs-Nor- 
men nothwendig. Wir haben demnach auf 
den Antrag Unsers geheimen Finanz-Mi- 
nisteriums beschlossen, und verordnen hie- 
mit allergnädigst, wie folgt: 
I. 
In Betracht, daß nun ohnehin alle 
Geld= und Korn-Bodenzinse als ablösbar 
erklärt sind, soll von nun an von diesen Bo- 
denzinsen bei allen Verkaufen der Staate- 
Realitäten gänzlich Umgang genommen wer- 
den. 
II. 
An den Kaufs-Summen soll künftig, 
damit für diese bei aufgehobenem Boden= 
zinse die nöthige Sicherheit erhalten werde, 
die Hälfte baar und in klingender Münze 
bezahlt, und die zweite Hälste in Kasse- 
Tratten, in Obligationen des jüngsten Land- 
Anlehens, oder in andern liquidirten, und 
inkatastrirten verzinslichen Staats-Obliga- 
tionen, und zwar entweder sogleich, oder 
in jährlichen Fristen nebst den Interessen zu 
4 Prozent entrichtet werden; wobei auch 
solche Staats-Kasse-Tratten oder Obligatio- 
nen von bestimmten Zahlungs-Terminen, von 
welchen die Zahlungszeit in die bestimmte 
Fristenzeit fällt, angenommen werden, wo- 
durch also die Staats-Papiere mobilisirt wer- 
den, und zugleich dem Käufer die Wahl 
der Zahlung in Fristen für die ganze zweite 
Hlfte freigestellt ist. Diese Papiere Kind 
an die Kreis-Kasse, und von dieser an die 
Zentral-Staats-Kasse, statt baar Geld mie 
der Bemerkung, von welchen Realitaͤten 
diese eingegangen sind, einzusenden, 
(109)
	        
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