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Hiebei wird erklaͤrt, daß, so oft das
Wort: Baar, ausgedrückt wird, dadurch
immer die Bezahlung in klingender Münze
verstanden seyn soll.
Auzgeschlossen sind jedoch:
a) Die Obligationen, welche zur Ueber-
weisung an die Königreiche Italien
und Würctemberg, und an das Groß-
herzogthum Würzburg geeignet sind,
und noch zur Zeit auch bis nach Voll-
endung der Liquidation die Nürnbergi-
schen Obligationen.
b) Die bei dem Stiftungs= und Kom-
munal-Wesen anliegenden Kapitalien.
) Die auf bestimmte Zahlungs-Termine
lautenden Obligationen und Kasse-Trat-
ten, in so weit ste bei der Zahlungszeit
noch nicht verfallen sind.
III.
Die Kaufs-Objekte, welche den Betrag
von hundert Gulden nicht übersteigen, müs-
sen baar bezahlt werden.
IV.
Einrichtußgen, Fahrnisse, Viehstand-
und Material-Vorräthe, müssen gleichfalls
in Baarem abgelöset, oder bezahlt werden.
V.
Obige Verkaufs-Normen sind auf die
Staats-Realitäten-Verkäufe in den ehema-
ligen Fürstenthmern Baireuth und Regens-
burg nicht anzuwenden, sondern es bleibt
vor der Hand wegen der besondern Verhält-
nisse bei den dießfalls ertheilten Normen.
VI.
Da es auch in Ansehung der Rebenbe-
1580
dingungen, und in der Form der Behandlung
in den verschiedenen Theilen des Reichs nicht
allenthalben gleichgehalten, und öfters sehr
wesentliche Unterlassungen bemerkt worden
sind, so ist sowohl zur künftigen Gleichför=
migkeit, als auch zur genauern Verfassung
der Verkaufs-Protokollen die hier beigefügte.
besondere Zusammenstellung aller hieher Be-
zug habenden Bedingungen und Dunkten
gefaßt worden, welche bünftig in allen über
die Versteigerung der Staats-Realitäten ab-
zuhaltenden Protokollen, soweit sie auf das
unterliegende Objekt anwendbar sind, vorge-
tragen und genau beobachtet werden sollen.
VII.
Soll kein Verkauf einer Staats-Reali-
tät giltig seyn, welcher nicht von Uns, oder
Unserm Finanz-Ministerium auedrücklich ge-
nehmiget ist. Eben so wenig kann ohne diese
ausdrückliche Ratifikation eine Disposttion
mit einer solchen Realitt zu einem andern
Zwecke statt finden.
VIIl.
Darf sub poeno nullitatis keine Rea
litdt eher ertradirt werden, als bis die erste
Hälfte der Kaufs-Summe normalmässig be-
richtigt worden ist.
IX.
Was übrigens die Formen beteifft, so
sind sowohl die grössern Gebände, als auch
die Grundstücke vorläufig allezeit vermes-
sen, und alle Verkaufs-Objekte schäzen zu
lassen, und über die Schüzungen ordentliche
Protokolle zu halten.
Die Versteigerungen, besonders die wich-