Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1579 
Hiebei wird erklaͤrt, daß, so oft das 
Wort: Baar, ausgedrückt wird, dadurch 
immer die Bezahlung in klingender Münze 
verstanden seyn soll. 
Auzgeschlossen sind jedoch: 
a) Die Obligationen, welche zur Ueber- 
weisung an die Königreiche Italien 
und Würctemberg, und an das Groß- 
herzogthum Würzburg geeignet sind, 
und noch zur Zeit auch bis nach Voll- 
endung der Liquidation die Nürnbergi- 
schen Obligationen. 
b) Die bei dem Stiftungs= und Kom- 
munal-Wesen anliegenden Kapitalien. 
) Die auf bestimmte Zahlungs-Termine 
lautenden Obligationen und Kasse-Trat- 
ten, in so weit ste bei der Zahlungszeit 
noch nicht verfallen sind. 
III. 
Die Kaufs-Objekte, welche den Betrag 
von hundert Gulden nicht übersteigen, müs- 
sen baar bezahlt werden. 
IV. 
Einrichtußgen, Fahrnisse, Viehstand- 
und Material-Vorräthe, müssen gleichfalls 
in Baarem abgelöset, oder bezahlt werden. 
V. 
Obige Verkaufs-Normen sind auf die 
Staats-Realitäten-Verkäufe in den ehema- 
ligen Fürstenthmern Baireuth und Regens- 
burg nicht anzuwenden, sondern es bleibt 
vor der Hand wegen der besondern Verhält- 
nisse bei den dießfalls ertheilten Normen. 
VI. 
Da es auch in Ansehung der Rebenbe- 
1580 
dingungen, und in der Form der Behandlung 
in den verschiedenen Theilen des Reichs nicht 
allenthalben gleichgehalten, und öfters sehr 
wesentliche Unterlassungen bemerkt worden 
sind, so ist sowohl zur künftigen Gleichför= 
migkeit, als auch zur genauern Verfassung 
der Verkaufs-Protokollen die hier beigefügte. 
besondere Zusammenstellung aller hieher Be- 
zug habenden Bedingungen und Dunkten 
gefaßt worden, welche bünftig in allen über 
die Versteigerung der Staats-Realitäten ab- 
zuhaltenden Protokollen, soweit sie auf das 
unterliegende Objekt anwendbar sind, vorge- 
tragen und genau beobachtet werden sollen. 
VII. 
Soll kein Verkauf einer Staats-Reali- 
tät giltig seyn, welcher nicht von Uns, oder 
Unserm Finanz-Ministerium auedrücklich ge- 
nehmiget ist. Eben so wenig kann ohne diese 
ausdrückliche Ratifikation eine Disposttion 
mit einer solchen Realitt zu einem andern 
Zwecke statt finden. 
VIIl. 
Darf sub poeno nullitatis keine Rea 
litdt eher ertradirt werden, als bis die erste 
Hälfte der Kaufs-Summe normalmässig be- 
richtigt worden ist. 
IX. 
Was übrigens die Formen beteifft, so 
sind sowohl die grössern Gebände, als auch 
die Grundstücke vorläufig allezeit vermes- 
sen, und alle Verkaufs-Objekte schäzen zu 
lassen, und über die Schüzungen ordentliche 
Protokolle zu halten. 
Die Versteigerungen, besonders die wich-
	        
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