Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1583 
Bekanntmachungen 
  
(Die Nachsuchung fremdherrischer Titel und De- 
korationen betreffend.) 
Wir Maxlmillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Obngeachtet schon Unsere Verordnung 
vom 1 . August r80 1. ) allen Unsern Die- 
-ern und Unterthanen das Nachsuchen 
und den Gebrauch fremdherrischer Würden, 
Titel und Dekorationen ohne vorher er- 
bal#tene landesherrliche Bewilligung, be- 
stimmt unrersagt, so müssen Wir doch öf- 
cers wahrnehmen, daß, diesem Verbote zu- 
wider Unsere Bewilligung zum Gebrauche 
solcher Auszeichnungen erst nach derselben 
Erlangung nachgesucht werde. 
Wir wollen daher jene Verordnung an- 
durch erneuern, und werden in Zukunft 
keine Bewilligung eben genannter Art mehr 
ertheilen, wenn nicht das darum fupplizi- 
rende Individuum schon vorerst Unsern 
ausdrücklichen Konsens nachgesucht und er- 
halten hat, sich um die betreffende fremdher= 
rische Würde oder Dekoration bewerr 
ben zu dürfen. 
Gegenwärtige Verfügung wird durch das 
allgemeine Regierungoblatt zu Jedermanns 
Wissenschaft bekanm gemacht. 
München den 15 Oktober 1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretir 
Baumuüller. 
–. — — . 
»Ums-u-Intell.Blattv.g.tsoi.S.-69. 
1534 
(Die Bedenkzeit zur Appellation eines zur Dienst- 
Entsezung verurtheilten Staatsdieuers be- 
treffend.) 
Wir Maxfmillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Auf eine von einem Unserer Appellas 
tionsgerichte aus Veranlassung einer Un- 
tersuchungssache an Uns gestellte Anfrage: 
ob die in dem 9. G. Unserer Verordnung 
vom 31. Dezember 1808 bestimmte viertaͤ- 
gige Frist auch im Falle einer erkannteu 
Amts-Entsezung Anwendung finde? haben 
Wir erklaͤrt: daß in Erwaͤgung der Groͤße 
des Praͤjudizes, welches mit der Dienst- 
Entsezung verbunden ist, einem hiezu verur- 
theilten Staatsdiener allerdings jene Be- 
denkzeit zu gestatten sey. Welches Wir 
zur allgemeinen Wissenschaft hiemit durch 
das Regierungsblatt öffentlich bekannt ma- 
chen lassen. 
München den 15. Oktober 1811. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
(Die Freizügigkeit mit dem Großherzogthume 
Paden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseoh, 
von Gottes Gnaden König von Bafern. 
Wir sind mit des Herrn Großherzogs von 
Baden königlichen Hoheit übereingekommen, 
daß die unterm 0. April 1804 und 22. Juni 
1307 abgeschlossenen Freizügigkeits-Vertri=
	        
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