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sämtliche Gerichtsstellen Unsers Königreichs
zu achten.
München den 20. Oktober 1811.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königzlichen allerbchsten Befehl
der General-Sekcetzr
Nemmer.
(Die Vrrordnung über die Einführung der Ta-
backs. Regie rem 2o. August laufenden Jahrs
betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir nunmehr durch die in Folge
des 8. o. und 24. G#s Unserer Verordnung
über die Tabacks-Regie vom 20. August
laufenden Jahrs einbeförderten Tabellen und
Verzeichnisse in eine vollständige und ge-
naue Kenntniß, sowohl des gegenwärti-
gen Standes der inländischen Tabacks Fabri-
kation, und ihrer Verhälmisse zu der inlän-
dischen Tabacks-Konsumtion, als auch der
Verhältnisse des künftigen Ertrages der
neuen Tabacks-Regie zu der ihm als Staate-
Schuldentilgungs-Beitrag gegebenen Be-
stimmung gesezt worden sind, und hieraus
die Ueberzeugung geschêpft haben, daß Un-
sern landesväterlichen Gesinnungen gestattet
ist, ohne dieser Bestimmung einigen Ab-
bruch zu thun, nicht bloß den inländischen
Tabacksbau, und die inländische Tabacks-Fa-
brikatlen, sondern auch den konsumirenden
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Unterthan mehr; als es nach obenerwähn=
ter Verordnung statt gefunden haben würde,
zu erleichtern, so haben Wir beschlossen,
zu solchem Ende mehrere Verfügunzen der-
selben theils abzusndern, eheilo näher zu
bestimmen und zu erläutern, und diese Ab-
ä#nderungen und Modifikationen mit den aus
jener Verordnung beibehaltenen Bestimmun=
gen zur leichtern Uebersicht und Befelgung
des Ganzen in nachfolgenden Zusammen-
hang zu bringen. «
Tabacko-·Pflanzttng.
Z.1.JederUnsererUnterthanenkann
diejenigenGrundstücke,dieerdazugeelgnet
findet, mit Taback bepflanzen, diese ärnd-
ten, und im In: oder nach dem Auslande
entweder selbst unmittelbar oder durch Verle-
ger, oder an Fabrikanten verkaufen. Doch
ist jeder Pflanjer verbunden, spätestens bis lez-
ten November eines jeden Jahrs demnächstge-
legenen Aufschläger ven jeder gepflanzten Sor-
te, und von jedem Grundstücke, welches ein
Tagwerk und darüber beträgt, die Blärter
von 0) Tabacks-Pflanzen einzuliesern. Ent-
hält das Grundstück ein halbes Tagwerk,
so sind die Blätter von 6, und enthält es
ein Vlertl= Tagwerk und darunter, so sind
sie von 3 Pflanzen abzugeben.
I. 2. Der Ptanzer hat ferner die Oblie=
genheit, dem Aufschläger den Betrag und
Werth der Aerndte, nebst den Verkäufen,
welche er sowohl an grümen als gétreckne=
ten Blättern abzuschliessen gedenket, genau
anzuzeigen, und einen Erlaub-Schein zum