Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1603 
sämtliche Gerichtsstellen Unsers Königreichs 
zu achten. 
München den 20. Oktober 1811. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf königzlichen allerbchsten Befehl 
der General-Sekcetzr 
Nemmer. 
  
(Die Vrrordnung über die Einführung der Ta- 
backs. Regie rem 2o. August laufenden Jahrs 
betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir nunmehr durch die in Folge 
des 8. o. und 24. G#s Unserer Verordnung 
über die Tabacks-Regie vom 20. August 
laufenden Jahrs einbeförderten Tabellen und 
Verzeichnisse in eine vollständige und ge- 
naue Kenntniß, sowohl des gegenwärti- 
gen Standes der inländischen Tabacks Fabri- 
kation, und ihrer Verhälmisse zu der inlän- 
dischen Tabacks-Konsumtion, als auch der 
Verhältnisse des künftigen Ertrages der 
neuen Tabacks-Regie zu der ihm als Staate- 
Schuldentilgungs-Beitrag gegebenen Be- 
stimmung gesezt worden sind, und hieraus 
die Ueberzeugung geschêpft haben, daß Un- 
sern landesväterlichen Gesinnungen gestattet 
ist, ohne dieser Bestimmung einigen Ab- 
bruch zu thun, nicht bloß den inländischen 
Tabacksbau, und die inländische Tabacks-Fa- 
brikatlen, sondern auch den konsumirenden 
1604 
Unterthan mehr; als es nach obenerwähn= 
ter Verordnung statt gefunden haben würde, 
zu erleichtern, so haben Wir beschlossen, 
zu solchem Ende mehrere Verfügunzen der- 
selben theils abzusndern, eheilo näher zu 
bestimmen und zu erläutern, und diese Ab- 
ä#nderungen und Modifikationen mit den aus 
jener Verordnung beibehaltenen Bestimmun= 
gen zur leichtern Uebersicht und Befelgung 
des Ganzen in nachfolgenden Zusammen- 
hang zu bringen. « 
Tabacko-·Pflanzttng. 
Z.1.JederUnsererUnterthanenkann 
diejenigenGrundstücke,dieerdazugeelgnet 
findet, mit Taback bepflanzen, diese ärnd- 
ten, und im In: oder nach dem Auslande 
entweder selbst unmittelbar oder durch Verle- 
ger, oder an Fabrikanten verkaufen. Doch 
ist jeder Pflanjer verbunden, spätestens bis lez- 
ten November eines jeden Jahrs demnächstge- 
legenen Aufschläger ven jeder gepflanzten Sor- 
te, und von jedem Grundstücke, welches ein 
Tagwerk und darüber beträgt, die Blärter 
von 0) Tabacks-Pflanzen einzuliesern. Ent- 
hält das Grundstück ein halbes Tagwerk, 
so sind die Blätter von 6, und enthält es 
ein Vlertl= Tagwerk und darunter, so sind 
sie von 3 Pflanzen abzugeben. 
I. 2. Der Ptanzer hat ferner die Oblie= 
genheit, dem Aufschläger den Betrag und 
Werth der Aerndte, nebst den Verkäufen, 
welche er sowohl an grümen als gétreckne= 
ten Blättern abzuschliessen gedenket, genau 
anzuzeigen, und einen Erlaub-Schein zum
	        
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