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Verkaufe, der ihm unentgeldlich ertheilt
wird, und immer nur ein Jahr gileig ist,
daselbst zu erheben. Diese Verbindlichkrit,
jene Verkaufs, Anzeigen zu machen, und
einen Erlaub-Schein zu erholen, liegt auch
den Verlegern ob. 6
*. 3. Der Verkauf von Tabacks! Blä“
tern ist im Inlande ganz Aufschlagsfrei: so
wie auch der Verkauf in das Ausland;
jedoch geschieht der lezte immer unter Ein-
wirkung des einschlägigen Hallamtes, und
unterliegt der Essito: Mautbelegung.
Diese Aufschlags-Frriheit dehne sich auch
auf die bereits aufgenommenen Vorr#he
der inländischen Produkte aus. 4
F. 4. Die Tabacks-Regie hat es als einen
Gegenstand ihrer vorzüglichsten Sorge zu
betrachten, daß die Anpflanzung des Tabacks
rasch und erglebig vor sich gehe.
Um dieses Unternehmen auch Unsererseits
nach Möglichkeit zu unterstüzen, wollen Wir,
daß die mit Taback angepflanzten Felder
von der Abgabe des Zehnten befreiet seyn
sollen.
Tabacks= Fabrikation.
G. S. Jeder Unserer Unterthanen kann,
wenn er sich bei dem einschlägigen General-
Kommissariate über die dazu gehörigen Er-
fodernisse auszuwelsen im Stande ist, und
auf dessen Gutachten, so wie auf das Gut-
achten der Tabacks, Regie von Uns die Kon-
zession dazu erhalten hat, Tabacks-Mühlen
errichten, und alle Gattungen von. Rauch-
un# Schnupf-Taback fabriziren. Daneben
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muß aber auch noch die Immatrikulation
der Fabrikanten bei der Tabacks-Regie statt
finden.
F. bö. Jeder Tabacks-Fabrikant kann auch
die Tabacks-Pflanzung für seinen Fabrika=
tions-Bedarf selbst unternehmen; alsdaun
unrerliegt er jedoch der nämlichen Verbind-
lichkeit, welcher der Pflanzer nach obigen
Vorschriften unterworfen i#st.
S. 7. Die dermalen bestehenden Tabacks-
Mühlen und Fabriken müssen bei der Ta-
backs= Regie ebenfalls immatrikulirt, und die
darüber ertheilten Konzessions-Urkunden mie
dem neuen Immatrikulations-Zeichen verse,
hen werden.
Unsere Polizei= Behörden haben die be-
reits verordnete Einsendung gedachter Kon-
zessions-Urkunden an die Tabacks-Regie nach
den ihnen hierüber ertheilten besondern Wel-
sungen möglichst zu beschleunigen.
F. 8. Von jedem Nerto Zentner der ein-
gehenden auslaͤndischen Tabacks-Blaͤtter
wird ein Aufschlag von a fl. neben der ge-
wöhnlichen Konsumo: Maut baar erhoben.
Eben dieser Aufschlag muß auch von den
aufgefundenen, und durch die Polizel: Be-
hörden konsignirten Vorräthen an aueldn-
dischen Bläctern entrichter werden.
§. . Jede Tabacks-Fabrik ist von nun
an verhbunden, die Handlungs-Bücher über
ihren Geschdfes-Berrieb der Tabacks-Regie,
und ihren Abgeordneren, da dieser Stelle
die Untersuchung der Fabriken und Mühlen
in dem ganzen Umfange ihres Gescháfis=
(nun