Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1605 
Verkaufe, der ihm unentgeldlich ertheilt 
wird, und immer nur ein Jahr gileig ist, 
daselbst zu erheben. Diese Verbindlichkrit, 
jene Verkaufs, Anzeigen zu machen, und 
einen Erlaub-Schein zu erholen, liegt auch 
den Verlegern ob. 6 
*. 3. Der Verkauf von Tabacks! Blä“ 
tern ist im Inlande ganz Aufschlagsfrei: so 
wie auch der Verkauf in das Ausland; 
jedoch geschieht der lezte immer unter Ein- 
wirkung des einschlägigen Hallamtes, und 
unterliegt der Essito: Mautbelegung. 
Diese Aufschlags-Frriheit dehne sich auch 
auf die bereits aufgenommenen Vorr#he 
der inländischen Produkte aus. 4 
F. 4. Die Tabacks-Regie hat es als einen 
Gegenstand ihrer vorzüglichsten Sorge zu 
betrachten, daß die Anpflanzung des Tabacks 
rasch und erglebig vor sich gehe. 
Um dieses Unternehmen auch Unsererseits 
nach Möglichkeit zu unterstüzen, wollen Wir, 
daß die mit Taback angepflanzten Felder 
von der Abgabe des Zehnten befreiet seyn 
sollen. 
Tabacks= Fabrikation. 
G. S. Jeder Unserer Unterthanen kann, 
wenn er sich bei dem einschlägigen General- 
Kommissariate über die dazu gehörigen Er- 
fodernisse auszuwelsen im Stande ist, und 
auf dessen Gutachten, so wie auf das Gut- 
achten der Tabacks, Regie von Uns die Kon- 
zession dazu erhalten hat, Tabacks-Mühlen 
errichten, und alle Gattungen von. Rauch- 
un# Schnupf-Taback fabriziren. Daneben 
1000 
muß aber auch noch die Immatrikulation 
der Fabrikanten bei der Tabacks-Regie statt 
finden. 
F. bö. Jeder Tabacks-Fabrikant kann auch 
die Tabacks-Pflanzung für seinen Fabrika= 
tions-Bedarf selbst unternehmen; alsdaun 
unrerliegt er jedoch der nämlichen Verbind- 
lichkeit, welcher der Pflanzer nach obigen 
Vorschriften unterworfen i#st. 
S. 7. Die dermalen bestehenden Tabacks- 
Mühlen und Fabriken müssen bei der Ta- 
backs= Regie ebenfalls immatrikulirt, und die 
darüber ertheilten Konzessions-Urkunden mie 
dem neuen Immatrikulations-Zeichen verse, 
hen werden. 
Unsere Polizei= Behörden haben die be- 
reits verordnete Einsendung gedachter Kon- 
zessions-Urkunden an die Tabacks-Regie nach 
den ihnen hierüber ertheilten besondern Wel- 
sungen möglichst zu beschleunigen. 
F. 8. Von jedem Nerto Zentner der ein- 
gehenden auslaͤndischen Tabacks-Blaͤtter 
wird ein Aufschlag von a fl. neben der ge- 
wöhnlichen Konsumo: Maut baar erhoben. 
Eben dieser Aufschlag muß auch von den 
aufgefundenen, und durch die Polizel: Be- 
hörden konsignirten Vorräthen an aueldn- 
dischen Bläctern entrichter werden. 
§. . Jede Tabacks-Fabrik ist von nun 
an verhbunden, die Handlungs-Bücher über 
ihren Geschdfes-Berrieb der Tabacks-Regie, 
und ihren Abgeordneren, da dieser Stelle 
die Untersuchung der Fabriken und Mühlen 
in dem ganzen Umfange ihres Gescháfis= 
(nun
	        
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