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§. 33. Dem Transse des Tabackes soll
durch diese Verordnung kein Hinderniß in den
Weg gelegt, noch den inländischen Hanbels=
leuten die mittelbare Spedition entzogen wer-
den. Rur die Fabrikanten bleiben davon
ausgeschlossen. .
H.24.Neisendeundeivatehäbenvon
jedem Pfund Taback, welches sie bei sich
fuͤhren, oder beziehen, 24 kr. Aufschlag,
nebst der gewoͤhnlichen Maut, bei der be-
tretenden Grenz- Postirung zu entrichten,
wenn nicht ihre Anweisung an ein Hallamt
wegen dessen Lage ausser der Route gesche-
hen kann.
Verwaltung.
G. 25. In Ansehung derselben bleibt es
bei den in Unserer Verordnung vom 20.
August dieß Jahrs enthaltenen Verfuͤgun-
gen.
Straf-Bestimmungen.
G. 26. Wer die in diesem Geseze enthal-
tenen Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt, auch
ohne dadurch die Tabacks-Aufschlags-Gefälle
zu gefährden, unterliegt einer arbitrarischen
— von 1 bis 5o fl.
G. 27. Ist aber mit. der Uebertretung
des Gesezes zugleich die Verkürzung der
Tabacks-Aufschlags-Gefälle nach den in die-
ser Verordnung enthaltenen Bestimmungen
verbunden worden, so tritt in einem solchem
Falle die Komstskation des Guts, wenn es
bei dem Amte vorliegkt, ein, nebst einer den
tecsfenden doppelten Aufschlag betragenden
Geld-Strafe.
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§. 2:8. Wenn das Gur nicht selbst vor-
handen ist, so wird neben der gewöhnlichen
Aufschlags= Gebühr auch noch der vierfache
Betrag derselben als gesezliche Serafe er-
hoben.
F. 20. Alle Straf- Gefälle, welche durch
Verhandlungen über Tabacks-Gegenstände
sich mierels Konfiskation und Neben-Stra-
sen ergeben, müssen der General: Joll= und
Maut-Direktion in Tabacks-Regie-Gegen-
ständen verrechner werden.
G. o. Uebrigens kommen diesensgen Seraf
Bestimmungen, welche in Unserer jüngsten
Zoll= und Maut-Ordnung wegen der ver-
lezten Maut-Geseze enthalten stind, so weic
sie auf die Straf-Fälle in Tabacks-Negie=
Gegenständen analogisch angewender werden
können, auch bei dieser in Wirkung.
Wir heben hiemit zugleich Unsere frühere
Verordnung über die Tabacks Regie vom
20. August, in soferne siernicht durch Obi-
ges bestätiget ist, auf; und befehlen Un-
serer General: Zoll= und Maut-Direktien
von der gegenwärtigen Verordnung neben
ihrer von Uns bereits verfügten Bekannt-
machung um Regierungsblatte auch noch einen
besondern Abdruck zu veranstalren, und eine
hinlängliche Anzahl Exemplarien desselben
in sämtlichen Kreisen Unseres Reiches zu
vertheilen.
Ueberdieß haben Unsere General-Kom
missariate durch die Landgerichte und Pfar-
reien, den Unterthanen von Allem genau