Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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§. 33. Dem Transse des Tabackes soll 
durch diese Verordnung kein Hinderniß in den 
Weg gelegt, noch den inländischen Hanbels= 
leuten die mittelbare Spedition entzogen wer- 
den. Rur die Fabrikanten bleiben davon 
ausgeschlossen. . 
H.24.Neisendeundeivatehäbenvon 
jedem Pfund Taback, welches sie bei sich 
fuͤhren, oder beziehen, 24 kr. Aufschlag, 
nebst der gewoͤhnlichen Maut, bei der be- 
tretenden Grenz- Postirung zu entrichten, 
wenn nicht ihre Anweisung an ein Hallamt 
wegen dessen Lage ausser der Route gesche- 
hen kann. 
Verwaltung. 
G. 25. In Ansehung derselben bleibt es 
bei den in Unserer Verordnung vom 20. 
August dieß Jahrs enthaltenen Verfuͤgun- 
gen. 
Straf-Bestimmungen. 
G. 26. Wer die in diesem Geseze enthal- 
tenen Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt, auch 
ohne dadurch die Tabacks-Aufschlags-Gefälle 
zu gefährden, unterliegt einer arbitrarischen 
— von 1 bis 5o fl. 
G. 27. Ist aber mit. der Uebertretung 
des Gesezes zugleich die Verkürzung der 
Tabacks-Aufschlags-Gefälle nach den in die- 
ser Verordnung enthaltenen Bestimmungen 
verbunden worden, so tritt in einem solchem 
Falle die Komstskation des Guts, wenn es 
bei dem Amte vorliegkt, ein, nebst einer den 
tecsfenden doppelten Aufschlag betragenden 
Geld-Strafe. 
1612 
§. 2:8. Wenn das Gur nicht selbst vor- 
handen ist, so wird neben der gewöhnlichen 
Aufschlags= Gebühr auch noch der vierfache 
Betrag derselben als gesezliche Serafe er- 
hoben. 
F. 20. Alle Straf- Gefälle, welche durch 
Verhandlungen über Tabacks-Gegenstände 
sich mierels Konfiskation und Neben-Stra- 
sen ergeben, müssen der General: Joll= und 
Maut-Direktion in Tabacks-Regie-Gegen- 
ständen verrechner werden. 
G. o. Uebrigens kommen diesensgen Seraf 
Bestimmungen, welche in Unserer jüngsten 
Zoll= und Maut-Ordnung wegen der ver- 
lezten Maut-Geseze enthalten stind, so weic 
sie auf die Straf-Fälle in Tabacks-Negie= 
Gegenständen analogisch angewender werden 
können, auch bei dieser in Wirkung. 
Wir heben hiemit zugleich Unsere frühere 
Verordnung über die Tabacks Regie vom 
20. August, in soferne siernicht durch Obi- 
ges bestätiget ist, auf; und befehlen Un- 
serer General: Zoll= und Maut-Direktien 
von der gegenwärtigen Verordnung neben 
ihrer von Uns bereits verfügten Bekannt- 
machung um Regierungsblatte auch noch einen 
besondern Abdruck zu veranstalren, und eine 
hinlängliche Anzahl Exemplarien desselben 
in sämtlichen Kreisen Unseres Reiches zu 
vertheilen. 
Ueberdieß haben Unsere General-Kom 
missariate durch die Landgerichte und Pfar- 
reien, den Unterthanen von Allem genau
	        
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