Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1617 
Königlich-Baierisches 
1618 
Regierungsblat t. 
  
LXIX. Stück. München, Semstag den 6. Oktober 1811. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Reglement über Vorspanns= und Qnartiers= 
Anweisungen für Milir#r-Indloiduen und 
Detachements betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
D. Uns angezeigt worden ist, daß eine 
für den Friedensstand sehr bedeutende Menge 
veisender Militckr Individuen, Offiziere, Unter- 
offzlere und Soldaten, sowohl von Unserer 
als von fremden Armeen, von welchen offen- 
bar der größere Theil gar nichr, oder nur in 
sehr unbedeutenden Dienst: Angelegenheiten 
kommandirt sey, in Ddrfern und Stédien ein: 
zuartiert und mit Vorspann versehen werden; 
so haben Wir, um einer Seits Unsere Un- 
terthanen von einem Drucke, zu welchem sie 
nach den bestehenden Vorschriften nicht verbun- 
den sid, und der ihnen nur durch eine st áfliche 
Willkühr oder Rachsicht der Behörden aufe lege 
werden kunn, zu bewahren, anderer Seits 
aber Unsere Kassen gegen alle hieraus abguleis 
tenden Entschädigungs-Foderungen zu sichern, 
ein neues Reglement über Vorspanns= 
und Quartiers -Anweisungen für 
einzelne Militär-Individuen so- 
wohl als Detachemente, als Nachtrag 
und Ergänzung der unterm 19. Junius und 
13. August #go bekannt gemachten Normen 
über Militär : Einquartierung, Verpflegung 
und Vorspanns-keistung, im Inlende und zur 
Friedenszeit, entwerfen lassen, dessen strenge 
pünktliche Befolgung nicht nur Unseren Mi- 
litcrJ-Behörden zur Pflicht gemacht wird, 
sondern welches auch zur Wissenschaft und ge- 
nauen Beachtung aller einschlägigen Ziril- 
Behörden, namentlich der Ober= und Unter- 
Marsch-Kommissariate, Gemeinde= Obrig= 
keiten und Orrs-Vorstände, durch das allger 
meine Regierungsblatt bekannt zu machen ist, 
und zu solchem Ende hier folget. « 
Muͤnchen den 13. Oktober 1811. 
Marx Josephb. 
Graf von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerbochsten Befehl 
der General--Sekretaͤr 
Baumäller. 
(112)
	        
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