Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

214  Kirchliche  Baulast.

gelöst  werden  solle;  es  könnte  also  höchstens  angenommen
  werden,  daß  das  Gesetz  unvollständig  lei.
«  Nun  ist  allerdings  richtig,  daß  im  Jahre  1852
bei  Berathung  des  Ablösungsgesetzes  vom  28.  Mai
nur  die  subsidiäre  Zehentbaupflicht  betont  wurde;
allein  sowohl  der  Wortlaut  als  die  Entstehungsgeschichte
  des  Gesetzes  weist  darauf  hin,  daß  man
nicht  bloß  die  subsidiäre,  sondern  jede  auf  einem
Zehent  ruhende  Baupflicht  für  abgelöst  erklären  wollte.
.  die  Entstehungsgeschichte  des  oft  allegirten
Gesetzes  v.  J.  1852  weist  nach,  daß  dieses  ein
Vollzugsgesetz  zum  Ablösungsgesetz  vom  Jahre  1848
sein  soll.  Es  ist  dieses  sowohl  in  Art.  1  de  Ee-Febes
  selbst  als  in  den  Motiven  —  Verh.  d
1852  Beil.  Bd.  IV.  S.  229  —  ksse  kö
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,  2.  In  Art.  34  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848
waren  „die  dauernden  Lasten,  welche  auf  Grundrenten
  ruhen  für  ablösbar  erklärt.“

Bei  Berathung  dieses  Gesetzes  stellte  der  Abgeordnete
  Dekan  Dr.  Rammoser  in  der  Abgebeheten.
  Kammer  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1848  Bd.  4

S.  403)  die  Anfrage  an  den  Ministertisch:

„ob  die  Baulast  als  eine  solche  Last  betrachtet
werden  wolle,  welche  in  Folge  des  Artikels  auch
vom  Staate  oder  dem  Ablösenden  übernommen
werden  soll.“

Darauf  hin  hat  der  Abgeordnete  Dr.  Edel
(S.  407  l.  c.)  geantwortet,  daß  allerdings,  wenn
man  die  Grundrenten  ablöst,  man  auch  die  auf  denselben
  haftenden  Lasten  ablösen  müßte,  wozu  besonders
  die  auf  den  Zehenten  ruhende  Baulast  gehört.

Und  dieß  ergänzte  der  Staatsminister
Freiher  v.  Thon-Dittmar  dahin  (S.  410  1.  c.):

ist  daher  im  Hinblicke  auf  diese  Lasten  in
z  —  die  Bemerkung  eingestellt  worden,  daß
die  dauernden  Lasten  in  ihrem  Durchschnittswerthe