214 Kirchliche Baulast.
gelöst werden solle; es könnte also höchstens angenommen
werden, daß das Gesetz unvollständig lei.
« Nun ist allerdings richtig, daß im Jahre 1852
bei Berathung des Ablösungsgesetzes vom 28. Mai
nur die subsidiäre Zehentbaupflicht betont wurde;
allein sowohl der Wortlaut als die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes weist darauf hin, daß man
nicht bloß die subsidiäre, sondern jede auf einem
Zehent ruhende Baupflicht für abgelöst erklären wollte.
. die Entstehungsgeschichte des oft allegirten
Gesetzes v. J. 1852 weist nach, daß dieses ein
Vollzugsgesetz zum Ablösungsgesetz vom Jahre 1848
sein soll. Es ist dieses sowohl in Art. 1 de Ee-Febes
selbst als in den Motiven — Verh. d
1852 Beil. Bd. IV. S. 229 — ksse kö
W*5
, 2. In Art. 34 des Gesetzes vom 4. Juni 1848
waren „die dauernden Lasten, welche auf Grundrenten
ruhen für ablösbar erklärt.“
Bei Berathung dieses Gesetzes stellte der Abgeordnete
Dekan Dr. Rammoser in der Abgebeheten.
Kammer (Verh. d. K. d. Abg. 1848 Bd. 4
S. 403) die Anfrage an den Ministertisch:
„ob die Baulast als eine solche Last betrachtet
werden wolle, welche in Folge des Artikels auch
vom Staate oder dem Ablösenden übernommen
werden soll.“
Darauf hin hat der Abgeordnete Dr. Edel
(S. 407 l. c.) geantwortet, daß allerdings, wenn
man die Grundrenten ablöst, man auch die auf denselben
haftenden Lasten ablösen müßte, wozu besonders
die auf den Zehenten ruhende Baulast gehört.
Und dieß ergänzte der Staatsminister
Freiher v. Thon-Dittmar dahin (S. 410 1. c.):
ist daher im Hinblicke auf diese Lasten in
z — die Bemerkung eingestellt worden, daß
die dauernden Lasten in ihrem Durchschnittswerthe