1675
vorgenommen, und geschieht die Anzeige da-
von durch die Post-Karte.
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Die mit dem Postwagen Essito, Kon-
sumo und Transito verführt werdenden Gel-
der passiren frei, und unterliegen daher keiner
mautämtlichen Wisication.
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Der Weggelds-Betrag bei Postwägen
wird nach Anzahl der an den Post= und Bei-
wägen gespannten Pferdezahl jedoch nur à kr.
vom Pferde und Stunde (Retour: Pferde sind
frei) von Hallamt zu Hallamt berechnet.
. 10.
In Ruͤcksicht der Stempehgelds-Entrich-
tung und dessen Rückvergücung sind auch fuͤr
den Postwagen durchaus jene Bestimmungen
geltend, welche das Maut-Gesez 99. 117.
und 118. festsezt.
Wir erwarten von Unsern Host.Beamten,
daß sie in dieser Anordnung einen neuen Be-
weis Unsers Zmraueus finden, und daher
ihre Pflichren streng vollziehen werden.
Wir erwarten ferners, daß die könlalichen
Hall= und Maut= Beamte auf die Geschäfte
vortheilhaft einwirken, und diese sich beson
ders angelegen seyn lassen, dah die Postwägen
bei den Ein= und Austrites-Stationen, und
bei vorzunehmender Behandlung derselben an
Hallen und Mauten immer auf das schleu-
nigste, es sey bei Taz oder Nacht, abgefer-
tigt werden.
Indem Wir unterm Hemtigen Unsere Ge-
neral Post, danrn General Zoll= und Mant-
Dicektion hienach angewiesen haben, wollen
———
1676
Wir diese Verordnung durch Unser Regie-
rungsblatt zur allgemeinen Kennmiß bringen.
München den s. Nevember 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Rechts= Sachen der Stiftungen betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns bewogen gefunden, in
Hinsicht auf die Rechts-Angelegenheiten der
Stiftungen, besonders bei Konkursen, der
Vorschrift der Gerichts Ordnung Kapitel 19.
Paragraph 4. Rumer 1. folgende nähere Be-
stimmung zu ertheilen. Es werden nämlich
die instruirenden Ganc, Gerichte hiemit an-
gewiesen, jederzeit, wo gerichtskundigermassen.
Kirchen oder Sriftungen inrevessirt sind, die
#nschlägigen Seiftungs = Administrationen
(nicht die Stiftungs-Fiskale) durch Schrei-
ben oder Zirkular Patente von der ausge-
sprochenen Gant und den anberaumten Edikts-
Tagen in Kenntniß zu sezen, und zwar so zei:
tig, daß die Administration noch im Stande
ist, dem Kron: und Sriftungs-Fiskalate
hievon Nachricht zu ertheilen, und die erfo-
derlichen Behelfe zur Liquidatson zu übersen-
den; ferner den Stiftungs-Fiskalaten gleich
nach geschlessener Liguidation, sowohl das Li-
quidations-Protokoll sammt dazu gehoͤrigen
Belegen, als auch alle uͤbrigen vorhergehen-
den und einschlaägigen Akten gegen Rennssion