Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1675 
vorgenommen, und geschieht die Anzeige da- 
von durch die Post-Karte. 
t½ 
Die mit dem Postwagen Essito, Kon- 
sumo und Transito verführt werdenden Gel- 
der passiren frei, und unterliegen daher keiner 
mautämtlichen Wisication. 
—-ie 
Der Weggelds-Betrag bei Postwägen 
wird nach Anzahl der an den Post= und Bei- 
wägen gespannten Pferdezahl jedoch nur à kr. 
vom Pferde und Stunde (Retour: Pferde sind 
frei) von Hallamt zu Hallamt berechnet. 
. 10. 
In Ruͤcksicht der Stempehgelds-Entrich- 
tung und dessen Rückvergücung sind auch fuͤr 
den Postwagen durchaus jene Bestimmungen 
geltend, welche das Maut-Gesez 99. 117. 
und 118. festsezt. 
Wir erwarten von Unsern Host.Beamten, 
daß sie in dieser Anordnung einen neuen Be- 
weis Unsers Zmraueus finden, und daher 
ihre Pflichren streng vollziehen werden. 
Wir erwarten ferners, daß die könlalichen 
Hall= und Maut= Beamte auf die Geschäfte 
vortheilhaft einwirken, und diese sich beson 
ders angelegen seyn lassen, dah die Postwägen 
bei den Ein= und Austrites-Stationen, und 
bei vorzunehmender Behandlung derselben an 
Hallen und Mauten immer auf das schleu- 
nigste, es sey bei Taz oder Nacht, abgefer- 
tigt werden. 
Indem Wir unterm Hemtigen Unsere Ge- 
neral Post, danrn General Zoll= und Mant- 
Dicektion hienach angewiesen haben, wollen 
——— 
1676 
Wir diese Verordnung durch Unser Regie- 
rungsblatt zur allgemeinen Kennmiß bringen. 
München den s. Nevember 1811. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Die Rechts= Sachen der Stiftungen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, in 
Hinsicht auf die Rechts-Angelegenheiten der 
Stiftungen, besonders bei Konkursen, der 
Vorschrift der Gerichts Ordnung Kapitel 19. 
Paragraph 4. Rumer 1. folgende nähere Be- 
stimmung zu ertheilen. Es werden nämlich 
die instruirenden Ganc, Gerichte hiemit an- 
gewiesen, jederzeit, wo gerichtskundigermassen. 
Kirchen oder Sriftungen inrevessirt sind, die 
#nschlägigen Seiftungs = Administrationen 
(nicht die Stiftungs-Fiskale) durch Schrei- 
ben oder Zirkular Patente von der ausge- 
sprochenen Gant und den anberaumten Edikts- 
Tagen in Kenntniß zu sezen, und zwar so zei: 
tig, daß die Administration noch im Stande 
ist, dem Kron: und Sriftungs-Fiskalate 
hievon Nachricht zu ertheilen, und die erfo- 
derlichen Behelfe zur Liquidatson zu übersen- 
den; ferner den Stiftungs-Fiskalaten gleich 
nach geschlessener Liguidation, sowohl das Li- 
quidations-Protokoll sammt dazu gehoͤrigen 
Belegen, als auch alle uͤbrigen vorhergehen- 
den und einschlaägigen Akten gegen Rennssion
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.