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Koͤniglich -Baierisches
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Regierungsblat t.
LIXXIV. Stück. München, Mittwoch den 20. Nobember 1811.
Allgemeine Derordnungen.
(Die Errichtung einer Staate-Schulden-Liqui-
dat:# no-Kommission, idbre Bildung und Ge-
schäfloführung bemefeend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J unsteer Verordnung vom 20. August
laufenden Jahrs, die Errichtung einer Staats-
Schuldentilgungs-Kommission in Batern
betreffend’), haben Wir bereits OG. I. und X.
die Nothwendigkeit einer Staats Schulden-Li-
quidarions-Kommission anerkannt; und nach-
dem Wir über die Bildung dieser Kommis-
sion, so wie über ihre Geschäftsführung das
Gutachten der Finanz: Sektion Unseres ge-
heimen Rarhs erholt, und Uns darüber von
Unserm Finanz-Ministerium ausführlichen
Vortrag haben erstatten lassen, verordnen
Wir über diesen Gegenstand, wie folgt:
I. Die ganze baierische Staats-Schuld
unterliegt einer allgemeinen Revision; und
was davon voch nicht förmlich liquidirt, als
gültige Staats-Schuld dekretirt, und wirk-
lich schon verzinser worden ist, wird überdieß
noch der Liquidation unterworfen.
" ) Röbl. St. LV. S. 1063 er sed.
II. Die Revision geschieht dahier in Mün-
chen durch Untersuchung der bisherigen Liqui-
dations-Protokolle, und der hienach verfer-
tigten Kataster von einer von Uns angeord-
neten besondern Staats: Schulden biquida=
tions: Kommission; die Liquidation aber an
Ort und Stelle, wo sich die dazu erfoderli-
chen Papiere, Rechnungen und Belege un-
mittelbar oder in der Rähe finden, unter der
Leitung der Staats: Schulden-Liquidations=
Kommission durch besonders dazu ernannte
Kommissäkhr#, nach gleichen näher festzuse-
zenden Normen, die von gedachter Kommis-
sion, dem Zwecke entsprechend, unverzüglich
in Vorschlag zu bringen sind.
III. Die Kommissäre senden ihre Ver-
handlungen, nebst den hienach gebilderen Ka:
tastern an die Staats-Schulden-Liquidations=
Kommission zur Revision und Genehmigung.
Von dieser werden sie Uns nach vorausge-
gangener Prüfung mit einem ausführlichen
Gurachten zur Bestatigung und Ordonnanzi-
rung vorgelege, und mit Unserer Ordonnanzi-
rung gehen demnächst die Kataster an die
Schuldentilgungs-Kommisston zur Verzin-
sung und vorschriftmässigen Bezahlunz hin-
über.
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