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IV. Auch die Kataster der bloß revidirten
Schulden müssen Uns von der Schulden-Liqui-
dations-Kommission zur Ordonnanzirung vor-
gelegt werden, in demdie Schuldentilgungs-
Kommission ohne diese Ordonnanzirung keine
Zinsen= noch Kapltals-Zahlungen zu leisten
ermächtiget ist.
V. Do sich in der Form der Schuld-
Verschreibungen des Königreiches, so wie
in dem Summen-Inhalte derselben, die auf-
fallendste Verschiedenhelt zeigt, und hiedurch
niche allein ihre Verlosung, worüber Wir
unten das Rähere verordnen werden, son-
dern auch zum Nachrheile der Gldubiger die
Erkennung ihrer Gültigkeit, und ihre Ver-
kduflichkeit erschweret wird, so verordnen
Wir, dasß nach vorgenommener Liquidation
und Revision, fämtliche als gültig aner-
kannte ältereu Schuld-Verschreibungen nach
einer gleichen Form, und zu dem gleichen
Summen-Inhalte von fünf hundert Gul-
den in so viele neue Obligarionen umgeschrie-
ben werden, als der Betrag der ktltern
Schuldverschreibung ausmachr, mie Hinzu-
gung des allenfalls nöthigen Ergänzungs-=
Scheines, und mit subsidiarischer Beibehal-
tung der ältern Hypothek, so wie des dltern
Zinsenfaßes. Auch wird in diesen neuen
SchuldVerschreibungen die ältere Aufkün-
dungszeit, die cansa debendi, und der
Landes= Antheil, worauf sie haften, ausge-
drückt. Sodann werden sie sämtelich mit
der durchlamfenden Kataster= Numer verse-
hen, von dem Vorstande der Staats-Schul-
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den= Liguik ations-Kommission unterzeichner,
von einem ihrer Sekretre kontrasignire,
und mit dem Stempel der Kommission be-
zelchnet. Bei jeder Obligarion, welche diese
allgemeinen Merkmale der Gültigkeic träge,
fällt alle weitere Untersuchung ihrer Liqui=
dität als überflüssig weg. Von einer jeden
derselben wird eine vidimirte Abschrift der
Staato: Schuldentilgungs-Kommission zur
Kontrolle übergeben.
VI. Ausgenommen sind von obengeLachter
Liquidation und Revisien, Umschreibund und
Numerirung, alle im XIII. G. dieser Ver-
ordnung erwáhnten, auf bestimmte Termine
lautenden, und in ihrer jezigen Form schon
bekanmen und kursirenden Obligationen. Auch
über diese werden jedoch Kataster von der
Schulden-Liquidatiors Kommission verfertige,
und von Uns ordonnaniirt.
VII. Die Steuer= und Domänen-Sektion,
die Zweibrucker Sxezial-Kemmisston, und
die Spezial-Kloster-Kommission sezen die ih-
nen schon besonders Übertragenen Liquidati-
ons-Arbeiten auf die bisherige Weise fort.
Für die Fälle jedoch, wo zur Erzielung ei-
ner allgemeinen Gleichheit der Geschäfts-
Behandlung die nähere Berührung zwischen
der Staats-Schulden-Liquidations-Kommis-
sion und diesen Steellen nöthig wird, wer-
den Wir in der Folge das Weitere verfü-
gen.
VIII. Das Personal der Staats: Schul-
iLiquidations:K ission besteht: