Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1699 
IV. Auch die Kataster der bloß revidirten 
Schulden müssen Uns von der Schulden-Liqui- 
dations-Kommission zur Ordonnanzirung vor- 
gelegt werden, in demdie Schuldentilgungs- 
Kommission ohne diese Ordonnanzirung keine 
Zinsen= noch Kapltals-Zahlungen zu leisten 
ermächtiget ist. 
V. Do sich in der Form der Schuld- 
Verschreibungen des Königreiches, so wie 
in dem Summen-Inhalte derselben, die auf- 
fallendste Verschiedenhelt zeigt, und hiedurch 
niche allein ihre Verlosung, worüber Wir 
unten das Rähere verordnen werden, son- 
dern auch zum Nachrheile der Gldubiger die 
Erkennung ihrer Gültigkeit, und ihre Ver- 
kduflichkeit erschweret wird, so verordnen 
Wir, dasß nach vorgenommener Liquidation 
und Revision, fämtliche als gültig aner- 
kannte ältereu Schuld-Verschreibungen nach 
einer gleichen Form, und zu dem gleichen 
Summen-Inhalte von fünf hundert Gul- 
den in so viele neue Obligarionen umgeschrie- 
ben werden, als der Betrag der ktltern 
Schuldverschreibung ausmachr, mie Hinzu- 
gung des allenfalls nöthigen Ergänzungs-= 
Scheines, und mit subsidiarischer Beibehal- 
tung der ältern Hypothek, so wie des dltern 
Zinsenfaßes. Auch wird in diesen neuen 
SchuldVerschreibungen die ältere Aufkün- 
dungszeit, die cansa debendi, und der 
Landes= Antheil, worauf sie haften, ausge- 
drückt. Sodann werden sie sämtelich mit 
der durchlamfenden Kataster= Numer verse- 
hen, von dem Vorstande der Staats-Schul- 
1700 
den= Liguik ations-Kommission unterzeichner, 
von einem ihrer Sekretre kontrasignire, 
und mit dem Stempel der Kommission be- 
zelchnet. Bei jeder Obligarion, welche diese 
allgemeinen Merkmale der Gültigkeic träge, 
fällt alle weitere Untersuchung ihrer Liqui= 
dität als überflüssig weg. Von einer jeden 
derselben wird eine vidimirte Abschrift der 
Staato: Schuldentilgungs-Kommission zur 
Kontrolle übergeben. 
VI. Ausgenommen sind von obengeLachter 
Liquidation und Revisien, Umschreibund und 
Numerirung, alle im XIII. G. dieser Ver- 
ordnung erwáhnten, auf bestimmte Termine 
lautenden, und in ihrer jezigen Form schon 
bekanmen und kursirenden Obligationen. Auch 
über diese werden jedoch Kataster von der 
Schulden-Liquidatiors Kommission verfertige, 
und von Uns ordonnaniirt. 
VII. Die Steuer= und Domänen-Sektion, 
die Zweibrucker Sxezial-Kemmisston, und 
die Spezial-Kloster-Kommission sezen die ih- 
nen schon besonders Übertragenen Liquidati- 
ons-Arbeiten auf die bisherige Weise fort. 
Für die Fälle jedoch, wo zur Erzielung ei- 
ner allgemeinen Gleichheit der Geschäfts- 
Behandlung die nähere Berührung zwischen 
der Staats-Schulden-Liquidations-Kommis- 
sion und diesen Steellen nöthig wird, wer- 
den Wir in der Folge das Weitere verfü- 
gen. 
VIII. Das Personal der Staats: Schul- 
iLiquidations:K ission besteht:
	        
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