1703
steht, eine jaͤhrliche Funktions-Zulage von
2500 fl. auf die Dauer des Geschaͤftes.
Die Sekretáre erhalten jährliche
Besoldung von rooo fl.
Den Kommissions-Mitgliedern, und
subdelegirten Kommissäken in den Kreisen
werden Wir nach Vollendung des Geschäf-
tes, eine ihre., Arbeiten angemessene Be-
lohnung ertheilen, und lezteren die Reben-
Kosten, welche sie zu bestreiten haben, be-
sonders vergüten lassen.
Alle auf die Kommission und Kommis-
färe zu verwendenden Ausgaben übernimmt
die Schuldentilgungs-Kasse, und bringt sie
in gehörige Rechnung.
XI. Die Seaats-Schulden-Liquidacions=
Kommission konstituirt sich und eröfnet ih-
ren Wirkungs: Kreis gleich nach Empfang
dieser Verordnung, und macht sich den
thärigsten und sorgfältigsten Betrieb des ihr
übertragenen wichilgen Geschäftes zur voc-
züglichsten Pfliche.
XII. Die richtige und pünstliche Zahlung
der Zinsen von der als liquid und richeig
befundenen Staats= Schuld ist als die ersie
Verbindlichkeit der Staats-Schuldentil-
gungs-Kommission zu betrachten. Sie hat
darauf unnnterbrochen ihre Aufmerksamkeit
zu richten.
XIII. In Rückbezahlung der Staats=
Paßiv-Kapitalien schreiben Wir derselben,
mie Zurückweisung auf den VII. G. Unserer
Verordnung vom 20. August dieß Jahrs
zugleich folgende Ordnung vor.
eine
1704
In die erste Klasse dieser Zahlungen ge-
hoͤren diejenigen, welche an Frankreich in
Folge der mit dieser Macht geschlossenen
Staats-Vertraͤge zu leisten sind. Die dar—
über stipulirten Zahlungs-Termine sind
auf das Pünttlichste einzuhalten.
Den zweitcen Anspruch auf die Seaats
Schuldentilgungs = Kasse rdumen Wir den
Gläubigern ein, welche derselben Fonds zu
ihrer Geschäfts-Führung anvertraut haben,
und zwar in dem Verhältnisse, als Fonds
von ihnen in dieser Kasse liegen.
In die dritte Klasse sezen Wir diejen-
gen Staats-Gläubiger, welche aus Be-
soldungen, Staats-Peussonen, und für den
Staat verfertigten Arbeiten, Rückstände zu
fodern haben.
Den vierten Anspruch haben diejenigen
Staats-Obligationen, welche auf eine be-
stimmte Rückzahlungs= Zeit lauten, so bald
nämlich diese ihre Rückzahlungs= Zeit er-
scheint: als, die Staats: Obligarionen von
den Staats! Anleihen, welche Ditemar
im Jahre 1704., Aaron Elias Seelig-
mann lL.it. A. und B. in den Jahren i8or
und 1803, Ruͤppel und Harnier im
Jahre 1801, Westheimer und Straß—-
burger im Jahre 1802, die Gebrüder
Nocker im Jahre 1806, die baierische
Landschaft auf sogenaune Assekurationen
im Jahre 1804 und 1 s negozirt haben;
wozu noch das von der Neuburger Land-
schaft negozirte Staats-Anlehen komme.
Alsdann folgen die übrigen Staats-Gläu-
biger mit ihren liquiden Staats= Papieren