Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1703 
steht, eine jaͤhrliche Funktions-Zulage von 
2500 fl. auf die Dauer des Geschaͤftes. 
Die Sekretáre erhalten jährliche 
Besoldung von rooo fl. 
Den Kommissions-Mitgliedern, und 
subdelegirten Kommissäken in den Kreisen 
werden Wir nach Vollendung des Geschäf- 
tes, eine ihre., Arbeiten angemessene Be- 
lohnung ertheilen, und lezteren die Reben- 
Kosten, welche sie zu bestreiten haben, be- 
sonders vergüten lassen. 
Alle auf die Kommission und Kommis- 
färe zu verwendenden Ausgaben übernimmt 
die Schuldentilgungs-Kasse, und bringt sie 
in gehörige Rechnung. 
XI. Die Seaats-Schulden-Liquidacions= 
Kommission konstituirt sich und eröfnet ih- 
ren Wirkungs: Kreis gleich nach Empfang 
dieser Verordnung, und macht sich den 
thärigsten und sorgfältigsten Betrieb des ihr 
übertragenen wichilgen Geschäftes zur voc- 
züglichsten Pfliche. 
XII. Die richtige und pünstliche Zahlung 
der Zinsen von der als liquid und richeig 
befundenen Staats= Schuld ist als die ersie 
Verbindlichkeit der Staats-Schuldentil- 
gungs-Kommission zu betrachten. Sie hat 
darauf unnnterbrochen ihre Aufmerksamkeit 
zu richten. 
XIII. In Rückbezahlung der Staats= 
Paßiv-Kapitalien schreiben Wir derselben, 
mie Zurückweisung auf den VII. G. Unserer 
Verordnung vom 20. August dieß Jahrs 
zugleich folgende Ordnung vor. 
eine 
1704 
In die erste Klasse dieser Zahlungen ge- 
hoͤren diejenigen, welche an Frankreich in 
Folge der mit dieser Macht geschlossenen 
Staats-Vertraͤge zu leisten sind. Die dar— 
über stipulirten Zahlungs-Termine sind 
auf das Pünttlichste einzuhalten. 
Den zweitcen Anspruch auf die Seaats 
Schuldentilgungs = Kasse rdumen Wir den 
Gläubigern ein, welche derselben Fonds zu 
ihrer Geschäfts-Führung anvertraut haben, 
und zwar in dem Verhältnisse, als Fonds 
von ihnen in dieser Kasse liegen. 
In die dritte Klasse sezen Wir diejen- 
gen Staats-Gläubiger, welche aus Be- 
soldungen, Staats-Peussonen, und für den 
Staat verfertigten Arbeiten, Rückstände zu 
fodern haben. 
Den vierten Anspruch haben diejenigen 
Staats-Obligationen, welche auf eine be- 
stimmte Rückzahlungs= Zeit lauten, so bald 
nämlich diese ihre Rückzahlungs= Zeit er- 
scheint: als, die Staats: Obligarionen von 
den Staats! Anleihen, welche Ditemar 
im Jahre 1704., Aaron Elias Seelig- 
mann lL.it. A. und B. in den Jahren i8or 
und 1803, Ruͤppel und Harnier im 
Jahre 1801, Westheimer und Straß—- 
burger im Jahre 1802, die Gebrüder 
Nocker im Jahre 1806, die baierische 
Landschaft auf sogenaune Assekurationen 
im Jahre 1804 und 1 s negozirt haben; 
wozu noch das von der Neuburger Land- 
schaft negozirte Staats-Anlehen komme. 
Alsdann folgen die übrigen Staats-Gläu- 
biger mit ihren liquiden Staats= Papieren
	        
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