1719
o) in einem jährlichen Zehent- Pacht-
schiling zu 12 fl.
b) an Korn 3 Schaͤffel 2 Mezen.
c) — Gersten — 4 —
d) — Habere — 2 —
c) — Stroh §7 Schober.
) — Steuer 110 fl.
6) zum Ocdinariate 4 fl. 4 kr.
Regensburg den 0. November 1877.
Königliches General = Kommissea=
riat des Regen-Kreises.
Graf zu Lodron,
Resch.
(Die Erledigung der Pfarrei Windisch-Eschen-
bach betreffend.)
Im Namen Seiner Majestätdes Königs.
Durch die Versezung des Pfarrers und
Distrikts-Schulinspektors Prössel von
Windisch-Eschenbach nach Alrdorf im Isar-
Kreise) ist die Pfarrei Windisch-Eschenbach
in dem Landgerichte Neustadt an der Waldnab
in Erledigung gekommen.
Indem diese Erledigung zu dem Ende öf-
fentlich hiemit bekannt gemacht wird, damit
sich die Kompetenten um diese Pfarrei bel
unterzeichneter Stelle binnen 14 Tagen melden
können, wird bemerkt, daß
1) diese Pfarrei 2246 Seelen hat, worun-
ter 1642 Kommunikanten sich befinden,
a) zu derselben der Filialort Bärnstein ge-
hört, wo Gottesdienst gehalten wird, nebst
der Kapelle zu Neuhaus, in welcher einige
Stiftsmessen gelesen werden,
) S. loa3.
1720
3) an dieser Pfarrei nebst den Pfarrer ein
Kooperator und ein Supernumerär Geist-
licher angestelle sind,
4) der Ertrag derselben in jährlichen rvoo fl.
Einkünften,
5) die Lasten aber in der Uncerhaltung der
2 Kooperatoren, der nöthigen Dienstboten
zum Betrieb der Landwirthschaft, endlich
in jährlichen 6 fl. Cathetraticum, 3 fl-
Seminoristicum nach Regensburg und in
32 fl. Stener bestehen.
Batreuth den 9. November 18#r.
Königliches General-Kommissa-
riat des Main-Kreises.
Eraf von Thürhelm.-
Frled m ann.
(Die Vermaͤchtnisse und Schankungen an aus-
waͤrtige Stiftungen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf eine in Betreff der Vermächenisse und
Schankungen an auswärtige Stiftungen von
der unterfertigten königlichen Stelle geschehene
Anfrage haben Seine köntgliche Masjestét. un-
term 2. laufenden Monats allergnädigst zu
beschliessen geruht, daß die über diesen Ge-
geustand am 0. Hornung 1787 erfelgte aller-
höchste Verordnung in analoge Anwendung
und zur allgemeinen Kenntniß gebrache wer-
den soll.
Diesem gemaͤß ist in den gesamten koͤnig-
lichen Staaten zu dem wahren Beten un d
der mehreren Aufnahme der hierlaͤndischen
milden Stiftungen verordnet, daß