1721
1) über alle ausser Land gehenden Legaten nub-
„seommen Stiftungen, sie mögen pe#r. acius
„inler vivos, #Vel morlis causa gemacht
„werden, die höchstlandecherrliche Bewilli-
„gung eingeholt werden solle; sollte sich
„aber
) „Jemand beigehen lassen, per actum
„inter viros eine sromme Stistung ohne
„höchstlandeoherrliche Bewilligung heimlie
„cher Weise ausser Landes zu machen, so
„soll nicht nur allein das ausser Land zu
„verschicken gedachte Geld, wenn selbes noch
„irgendwo vindizirt werden kann, in Com-
„missum verfallen seyn, sondern auch ein
solch freventlicher Uebertreter mit der poena
.„dupli bestrast werden. — Würde aber
3) „das Vermächtniß per dispositionem
„mortis causa ohne landesherrliche Ge-
„nehmigung geschehen, so soll selbes alo
„nnll und nichtig angeschen werden. —
„Sucht J
4) „die hoͤchst landesherrliche Bewilligung
„nach, so soll ihm vorzüglich obliegen,
„jederzeit von der Landes= und Orts= Ob-
„rigkeit, wehin er die fromme Stiftung
„zu machen gedenke, Rerersales de obser-
„Vando reciproco beizubringen.
5) „Versteht sich von selbst, daß solche durch
„die landesherrliche Bewilligung erst gel-
„lend werdenden Vermächnisse der gehöri-
„9en Nachstener, und den sonst gewöhn-
„lichen Abzügen unterworsen find.
gemand
Köônigliches General=
1722
Die sämtlichen königlichen Landgerichte,
Polizei-Kemmissarlate, Mamämter und üb-
rigen Behörden haben sich hiernach genau zu
achten, und man erwartet insbesonders von
Seite der Geistlichkelt,, daß sie diese für die
inländischen Kirchen, und milden Susstungen
wohlthätige allerhöchste Verordnung nach
Kräften unterstüzen werde.
Alle jene Personen, welche zu Umgehung
dieser allerhöchsten Verordnung mit beitra-
gen, sind als Mteschuldige analog nach den
enthaltenen Straf-Bestimmungen zu behan-
deln.
Innsbruck den ro. November 1811.
Kommissea-
riat des Inn = Kreises.
Freiherr von Lerchenfeld.
Stich.
(Die Anstellung zweier Rechts= Anwilte bei
dem konlglichen Landgerlchte Walzenkirchen
betrefsend. )
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Gemähheit allerhöchster Entschliessun
gen vom 8. Juni und 1. November gegen-
wärtigen Jahres sollen bei dem königlichen
Landgerichte Waizenkirchen zwei Rechts: An-
wälte ausgestellt werden.
Damit diesenigen Individuen, welche die
Verleihung einer solchen Advokaten, Stelle
zu erhalten wünschen, sich in Zeit 24
Tagen bel dem unterzeichneten königlichen
Appellattensgeetchte melden, und über die