Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1721 
1) über alle ausser Land gehenden Legaten nub- 
„seommen Stiftungen, sie mögen pe#r. acius 
„inler vivos, #Vel morlis causa gemacht 
„werden, die höchstlandecherrliche Bewilli- 
„gung eingeholt werden solle; sollte sich 
„aber 
) „Jemand beigehen lassen, per actum 
„inter viros eine sromme Stistung ohne 
„höchstlandeoherrliche Bewilligung heimlie 
„cher Weise ausser Landes zu machen, so 
„soll nicht nur allein das ausser Land zu 
„verschicken gedachte Geld, wenn selbes noch 
„irgendwo vindizirt werden kann, in Com- 
„missum verfallen seyn, sondern auch ein 
solch freventlicher Uebertreter mit der poena 
.„dupli bestrast werden. — Würde aber 
3) „das Vermächtniß per dispositionem 
„mortis causa ohne landesherrliche Ge- 
„nehmigung geschehen, so soll selbes alo 
„nnll und nichtig angeschen werden. — 
„Sucht J 
4) „die hoͤchst landesherrliche Bewilligung 
„nach, so soll ihm vorzüglich obliegen, 
„jederzeit von der Landes= und Orts= Ob- 
„rigkeit, wehin er die fromme Stiftung 
„zu machen gedenke, Rerersales de obser- 
„Vando reciproco beizubringen. 
5) „Versteht sich von selbst, daß solche durch 
„die landesherrliche Bewilligung erst gel- 
„lend werdenden Vermächnisse der gehöri- 
„9en Nachstener, und den sonst gewöhn- 
„lichen Abzügen unterworsen find. 
gemand 
Köônigliches General= 
1722 
Die sämtlichen königlichen Landgerichte, 
Polizei-Kemmissarlate, Mamämter und üb- 
rigen Behörden haben sich hiernach genau zu 
achten, und man erwartet insbesonders von 
Seite der Geistlichkelt,, daß sie diese für die 
inländischen Kirchen, und milden Susstungen 
wohlthätige allerhöchste Verordnung nach 
Kräften unterstüzen werde. 
Alle jene Personen, welche zu Umgehung 
dieser allerhöchsten Verordnung mit beitra- 
gen, sind als Mteschuldige analog nach den 
enthaltenen Straf-Bestimmungen zu behan- 
deln. 
Innsbruck den ro. November 1811. 
Kommissea- 
riat des Inn = Kreises. 
Freiherr von Lerchenfeld. 
Stich. 
  
(Die Anstellung zweier Rechts= Anwilte bei 
dem konlglichen Landgerlchte Walzenkirchen 
betrefsend. ) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Gemähheit allerhöchster Entschliessun 
gen vom 8. Juni und 1. November gegen- 
wärtigen Jahres sollen bei dem königlichen 
Landgerichte Waizenkirchen zwei Rechts: An- 
wälte ausgestellt werden. 
Damit diesenigen Individuen, welche die 
Verleihung einer solchen Advokaten, Stelle 
zu erhalten wünschen, sich in Zeit 24 
Tagen bel dem unterzeichneten königlichen 
Appellattensgeetchte melden, und über die
	        
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