Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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C. 
Zusammenstellung der Resultate 
der Grundbuͤcher und der Veraͤnde- 
rungs-Uebersichten. 
S. 6. 
Da das Ministerium des Innern von den 
Verhälenissen der Anstalt in allen Kreisen in 
forewährender Kenntniß erhalten und hiedurch 
in den Stand geseze werden muß, eine strenge 
Oberaussicht führen, und die seinem Wirkungs- 
kreise vorbehaltenen allgemeinen Anordnungen 
mit Sicherheit und zu rechter Zeit treffen, 
oder die geeigneten Anträge stellen zu können, 
haben alle General: Kreis: Kommissariate 
erstens: eine Zusammenstellung aus den 
Resulracen der Grundbücher, nach dem 
Muster unter Ziffer II. zu verfassen und 
bis Ende Septembers 198##x# einzusenden. 
Zweitens: die in §. 4. erwähnten Fälle 
von Veränderungen, welche auch im Laufe 
des Jahrs wirksam werden, binnen acht 
Tagen nach Empfang der hierüber von den 
Unterbehörden zu erstartenden Anzeigen eint 
zu berichten, und 
dricttens: die Resultate aus den jährlich 
von den Unterbehörden einkommenden Ver- 
däuderungs-Uebersichten ebenfalle nach dem 
Muster unter Ziffer II. zusammengustellen 
und gleichméßig bis zum lezten September 
einzuhefördern. In diese zusammengestel- 
ten Uebersichten werden blos die Sum- 
marien in Bezug auf die mit eigenen 
Polizeibehörden versehenen Städee und 
sämmrliche Untergerichte, ohne Rücksiche 
7. 
auf die einzelnen Orte und Gemeinden vor- 
getragen. 
Die Städte und Gerichre in jedem Kreise 
folgen sich nach alphabetischer Ordnung. Den 
Landgerichten werden die inklavirten und zur 
Aufsiche untergebenen Yatrimonialgerichte je- 
desmal besonders mit fortlaufenden Lireris 
beigemerkt. Die Mediae= Uncergerichte neh- 
men unter den Landgerichten den Plaz ein, 
welchen ihnen die alphabetische Ordnung an- 
weiset. 
Die von den General-Kreis-K s 
dergestalt eingesendeten Zusammenstellungen 
der Resultate aus den Grundbuͤchern und der 
Veraͤnderungen durch Zu- und Abgaͤnge wer- 
den, nach vorgaͤngiger Revision und Richtig- 
stellung der etwa erhobenen Anstaͤnde in dem 
bei dem Ministerium des Innern dazu geeigne- 
ten Rechnungs-Buͤreau zum Behufe eines 
Universalkonspektes fuͤr das gesammte Reich 
hinterlegt, und nach der ordentlichen Reihen- 
folge der Kreise zusammengehalten. 
Titel II. 
Von den Schadensbeschreibungen 
und von der Leistung der Ent- 
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schddigungen. 
4. 
Untersuchung und Schäzung der 
Schäden, Berichtserstattung. 
darüber. 
. 7. 
Der Art. 31. der Brandversicherungs- 
Ordnung bestimmt bereits, daß jeder einzelne 
Braudunglüksfall genau untersucht, und der
	        
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