Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1749 
unter den zessirenden Auslagen begrif- 
fen seyn sollen. 
4) Endlich werden auch die Klassen= und 
Gewerbszoll-Patentgelder, welche durch 
die Zoll und Mautordnung vom I. 
Dezember 1807 eingefuͤhrt, in das juͤng- 
ste Mautgesez vom 23. September l. 
J. aber nicht mehr aufgenommen wor- 
den sind, hiemit ausdrücklich aufgeho- 
ben, 
S. IV. In jenen Theilen des Reichs 
hingegen, in welchen das allgemeine Steuer- 
Provisorium erst später in Vollziehung kom- 
men kann, sollen für das laufende Etats- 
jahr überhaupts noch alle jene direkten 
Steuern oder Staatsauflagen bestehen, wel- 
che für das verflossene Etatsjahr daselbst er- 
heben worden sind, in so weit Wir einige 
derselben inzwischen nicht gegen die angeord- 
nete Einführung der Familiensteuer, und 
der Zugviehsteuer, oder aus andern Beweg- 
gründen bereits aufzehoben haben, oder in 
gegenwärtiger Verordnung nicht ausdrüuck- 
lich einige Ab#nderungen verfugen. 
Auch behalten Wir Uns bevor, in die- 
sen Theilen bis zu jenem Zeitpunkte, wo 
Wir dieselben in Ansehung der direkten 
Auflagen mit den ubrigen Theilen des Rei- 
ches vollkommen gleichstellen können, neben- 
her diesenigen Konkurrenzen zu besondern 
Zwecken erheben zu lassen, welche Wir ei- 
ner verhältnißmässigen Mitleidenheit ange- 
messen finden. a 
—— 
1750 
JIweiter Abschnirt. 
Von dem Betrage, welcher an den ver- 
schiedenen direkten Auflagen für 18 3 
erhoben werden soll. 
A. Grundsteuer. 
F. V. Die durch das allgemeine Stener= 
Provisorium eintretende or dentli ch e 
Grund- oder Rustikal-Steuer wird vor der 
Hand auf 1 Prozenr, oder auf 45 kr. von 
jedem Hundert Gulden der erhobenen Steuer- 
Kapitalien festgesezt. 
Sollte sich jedoch nach dem Abschlusse 
aller Rustikalsteuer-Kataster, und nach ei- 
ner vollständigen Uebersicht des Totalbetra= 
geo der Grundsteucr-Kapitalien sowohl als 
des Ertrages der übrigen direbten Auflagen 
bezeigen, daß diese Steuer einer Minde- 
rung fähig sey, oder einer mässigen Erhoͤ- 
hung bedaͤrfe: so werden Wir hieruͤber noch 
vor dem lezten Steuerziele Unsere weitere 
Bestimmungen bekann machen. 
H. VI. In den Landeötheilen hinge= 
gen, welehe ehemals zu Baireuth, Salz- 
burg, Berchtesgaden, Inn- und Hausruck— 
Viertel und Tirol gehoͤrt haben, sollen die 
Steuern, welche als Grund oder Rustikal- 
Steuern angesehen werden können, nach 
dem nämlichen Fuße, und in dem nämlichen 
Quamo, wie im Jahre 1872 erhoben 
werden. 
Hiernach versteht es sich von selbst, daß 
in Tirol auch jene zwei Steuertermine, wel- 
che bieher als Schuldemilgungs-Sreuer er- 
iru tooW sind, zur Zeit noch nicht zes- 
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