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Schaden durch Schaͤzung ausgemittelt werden
soll. Auch liegt es ohnedieß schon in den
Pflichten der Behoͤrden, nicht nur die Art
und Weise, wie der Brand entstanden ist,
die dabei etwa unterlaufene Schuld, Nach-
laͤssigkeit, Verhehlung oder gat Bosheit durch
alle Mittel so zuverlaͤßig, als nur immer thun-
lich seyn wird, herzustellen, sondern auch die
erforderlichen polizeilichen Sicherheics-Maßre=
geln und andere Vorkehrungen, und wo ein
gegründeter Verdacht eines begangenen Ver-
brechens sich ergiebr, die für diesen Fall vor-
geschriebenen und sonst gewöhnlichen Einlei-
tungen anf der Stelle vorläufig zu tressen.
Die Resultate der Untersuchung werden in
dem durch den besagten Arnkel besitmmten
Zeitraum an das vorgesezte General Krels-
Kommissariat einberichtet. Alle Protokolle
werden dem Berichte urschriftlich beigelege;
desgleichen vidimirte Auszüge aus den Or-nal-
Grundbüchern, eben so die eigenhändig unter-
schriebenen Schäzungen der Werkleute über
Schöden jedes Einzelnen, mit Bemerkung der
Schézungskosten; und hienach ist die Cnt-
schädigungssumme, welche jedem Beschédig-
ten gebühren möchte, zu berechnen und aus-
zuwersen. Bei der Schäzung sollen die Be-
schddigten selbst oder durch Bevollmächeigte
segenwärtig seyn und das Prorokoll mir un-
terzeichnen. Auch muß ihnen die Cntschädi-
gungssumme, welche für sie begutachtet wird,
Fleich bekannt gemacht werden. Daß dieses
geschehen sey, ist durch ihre Unterschrift be-
kräftigen zu lassen. Ihre Erinnerungen sind
eben falls aufzunehmen.
Damu aber die nöthige Aufsicht hergestellr
werde, daß sich die Untersuchungen und Schs-
176.
zungen nicht über die Zeit verzögern, so soll
jeder ausgebrochene Brand sogleich, nachdem
er gestille ist, bei den General-Kreis-Kommissa-
riaten, und von diesen hinwiederum dem Mi-
nisterium angezeigt werden, um gegen säumige
Behörden die geeigneten Maßregeln vorkeh-
ren zu können.
Ratifikation der Entschádigungen,
Anweisung und Hinausbezahlung
derselben.
2•½
Ist bei dem General-Kreiskommissarlate
der eben beschriebene Hauptbericht über die
Untersuchung eines Brandschadens eingelau-
fen, so sind vordersamst die vidimirten Aus-
züge mit dem Grundbuchs-Duplikat zu verglei-
chen, die ausgeworsene Entschädigungssum-
me zu revidiren, und wenn alle vorkemmenden
Anstände gehoben sind, so ist ohne weiters
die Rae#fikarion und die Sahlunzsanweisung
an eine zur Dispositton des General. Kreis-
Kommissartars gestellte Vorschußkasse im Kreise
zu versügen. Ucber jede solche verfegte Ra-
tiflkation und Zahlungsanweisung ist, mit Be-
nennung der Summen und der Kassen, an
welche sie assignirt worden, und zwar, wenn
an mehrere Kassen zugleich 2ssignationen er-
gangen sind, der einzelnen Partialsummen,
Bericht an das Ministerium zuerstatten. Soll-
ten die Vorschußkossen des Kreises bereits er-
schöpft seyn, so ist dieses eben falls dem Mi-
nisterium anzuzeigen, um eine anderweitige An-
weisung zu bewirken. Das General: Kreis-
Konmmissariar sezt die berichtende Unterbehorde
unter Rüksendung der Akten, von der gesche-
heuen Anweisung in Kenntniß; die Unterbe-