Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Schaden durch Schaͤzung ausgemittelt werden 
soll. Auch liegt es ohnedieß schon in den 
Pflichten der Behoͤrden, nicht nur die Art 
und Weise, wie der Brand entstanden ist, 
die dabei etwa unterlaufene Schuld, Nach- 
laͤssigkeit, Verhehlung oder gat Bosheit durch 
alle Mittel so zuverlaͤßig, als nur immer thun- 
lich seyn wird, herzustellen, sondern auch die 
erforderlichen polizeilichen Sicherheics-Maßre= 
geln und andere Vorkehrungen, und wo ein 
gegründeter Verdacht eines begangenen Ver- 
brechens sich ergiebr, die für diesen Fall vor- 
geschriebenen und sonst gewöhnlichen Einlei- 
tungen anf der Stelle vorläufig zu tressen. 
Die Resultate der Untersuchung werden in 
dem durch den besagten Arnkel besitmmten 
Zeitraum an das vorgesezte General Krels- 
Kommissariat einberichtet. Alle Protokolle 
werden dem Berichte urschriftlich beigelege; 
desgleichen vidimirte Auszüge aus den Or-nal- 
Grundbüchern, eben so die eigenhändig unter- 
schriebenen Schäzungen der Werkleute über 
Schöden jedes Einzelnen, mit Bemerkung der 
Schézungskosten; und hienach ist die Cnt- 
schädigungssumme, welche jedem Beschédig- 
ten gebühren möchte, zu berechnen und aus- 
zuwersen. Bei der Schäzung sollen die Be- 
schddigten selbst oder durch Bevollmächeigte 
segenwärtig seyn und das Prorokoll mir un- 
terzeichnen. Auch muß ihnen die Cntschädi- 
gungssumme, welche für sie begutachtet wird, 
Fleich bekannt gemacht werden. Daß dieses 
geschehen sey, ist durch ihre Unterschrift be- 
kräftigen zu lassen. Ihre Erinnerungen sind 
eben falls aufzunehmen. 
Damu aber die nöthige Aufsicht hergestellr 
werde, daß sich die Untersuchungen und Schs- 
  
176. 
zungen nicht über die Zeit verzögern, so soll 
jeder ausgebrochene Brand sogleich, nachdem 
er gestille ist, bei den General-Kreis-Kommissa- 
riaten, und von diesen hinwiederum dem Mi- 
nisterium angezeigt werden, um gegen säumige 
Behörden die geeigneten Maßregeln vorkeh- 
ren zu können. 
Ratifikation der Entschádigungen, 
Anweisung und Hinausbezahlung 
derselben. 
2•½ 
Ist bei dem General-Kreiskommissarlate 
der eben beschriebene Hauptbericht über die 
Untersuchung eines Brandschadens eingelau- 
fen, so sind vordersamst die vidimirten Aus- 
züge mit dem Grundbuchs-Duplikat zu verglei- 
chen, die ausgeworsene Entschädigungssum- 
me zu revidiren, und wenn alle vorkemmenden 
Anstände gehoben sind, so ist ohne weiters 
die Rae#fikarion und die Sahlunzsanweisung 
an eine zur Dispositton des General. Kreis- 
Kommissartars gestellte Vorschußkasse im Kreise 
zu versügen. Ucber jede solche verfegte Ra- 
tiflkation und Zahlungsanweisung ist, mit Be- 
nennung der Summen und der Kassen, an 
welche sie assignirt worden, und zwar, wenn 
an mehrere Kassen zugleich 2ssignationen er- 
gangen sind, der einzelnen Partialsummen, 
Bericht an das Ministerium zuerstatten. Soll- 
ten die Vorschußkossen des Kreises bereits er- 
schöpft seyn, so ist dieses eben falls dem Mi- 
nisterium anzuzeigen, um eine anderweitige An- 
weisung zu bewirken. Das General: Kreis- 
Konmmissariar sezt die berichtende Unterbehorde 
unter Rüksendung der Akten, von der gesche- 
heuen Anweisung in Kenntniß; die Unterbe-
	        
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