1751
siren, uͤber die Verwendung derselben wird
aber Unsere besondere allerhöchste Ent-
schliessung erfolgen.
B. Haussteuer.
9. VII. Die ordentliche Jahres-
steuer von Häusern in allen Theilen des
Reiches, wo das allgemeine Steuerpro=
visorium in Vollziehung kommt, ohne alle
Ausnahme, folglich auch dort, wo für 1872
einige Abweichungen bestanden haben, be-
steht in 1 Prozent, oder 15 kr. von jedem
Hundert Gulden der festgesezten Steuer-
Kapitalien. Der F. V. enthaltene Vorbe-
halt wird jedoch auch hier wiederholt.
L. VIII. In Beziehung auf die Fürsten-
thümer Baireuth, Salzburg, Berchtesga-
den, das Inn:= und Hausruckolertel, und
das Tirol wird aber hinsichtlich der Haus-
steuer das Nämliche verfügt, was oben F.VI.
rücksichtlich der Grundsteuer verordnet wor
den ist.
C. Dominikalsteuern.
. IX. Die ordentliche Jahres-
steuer von den Dominikalrenten bestehe in
1 Prozent, oder in gokr. vom Hundert Gulden
des Kapitals-Anschlages dieser Renten.
#. X. Da nach dem Edikte vom 13.
Mai 1808 (Instruktion Nro. V. S. 10.)
die Herstellung der Dominikal-Se#uer-Kata-
ster eine Liquidation über die Angaben der-
senigen, welche einerseits die Dominikal-
Renten beziehen, und derjenigen, welche sie
anderseits zu leisten haben, vorausgesezt
und eben deßwegen bis nach Vollendung der
Häuser= und Rustikal“ Steuer-Kataster, auf
1752
welche sie sich beziehen, ausgesezt bleiben
muß; so soll die Dominikal-Sreuer für 1872.
noch nach den für das momentane Steuer-
Provisorium erhobenen Fassionen eingebracht
werden.
. Al. Nachdem aber das momenrane
Steuerprovisortum bisher nicht überall nach
gleichen Normen, sondern in einigen Thei-
len des Reiches nach den durch das für Alt-
baiern erlassene Stenermandat vom 14.
Jänner 1808 vorgeschriebenen Fassionen, und
in den andern Theilen noch nach den zum
Behufe der unterm 7. November 1806 aus-
geschriebenen allgemeinen Kriegsauflage ein-
gekommenen Fassionen erhoben worden ist,
nachdem serner selbst da, wo das momen-
tane Steuerprovisorium nach dem Mandate
vom 14. Jaͤnner 1808 behandelt worden ist.
die Fassionen einerseits sich auch auf die
NRustikal-Besizungen und Gewerbe ausdehe
nen, und andererselts von mehreren Domi-
nikalisten noch mangeln mögen, so verord:
nen Wir hiemit weiters!?
a) In senen Theilen des Nelches, in
welchen das momentane Steuerprovi-
sorium nach dem angezogenen Mandate
vom 14. Jänner erhoben wordren ist.
kann zwar zur Zeit von Aunfertigung
neuer Dominikalrenten-Fassionen Um-
gang genommen werden, und die ein-
schldgigen Kreis-Finanzdtrektionen haben
ihr Augenmerk nur dahin zu richten
daß in den bereits vorllegenden Fassio-
nen die Rustikal: Besizungen und Ge-
werbe, welche nunmehr der ordentli-