1753
chen Grund= und Gewerbesteuer unter-
liegen, richtig ausgeschieden, von je-
nen Dominikalisten, welche ihre Fase
sionen nach Ausweis der Häuser" und
Rustikalsteuer-Kataster bieher nur un-
vollständig, oder gar nicht gestellt ha-
ben, unwerzüglich nachgeholet, und
dort, wo die Steuern bisher nach so-
genannten Massen berechnet wurden, die
Dominikal-Steuerschuldigkeiten viel-
mehr unmittelbar nach dem Kapitals-
anschlage der Renten berichtiget werden.
b) In jenen Theilen des Reiches hin-
gegen, in welchen das momentane
Steuerprovisorium theils zum Nach-
theile der Staatskassen, theils zur ge-
rechten Beschwerde der Kontribuenten
noch immer nach den zum Behufe der im
Jahre 1 806 ausgeschriebenen Kriegs-
Auflage eingereichten Fassionen einge-
bracht worden ist, haben die betreffen-
Den Kreis-Finanzdirektionen ohne länge-
fren Saumsal die von Unserer Mini-
sterlal Steuer, und Domänen-Sektion
wiederholt ertheilten Weisungen in
Vollzug zu sezen, und zu diesem Ende
zu versügen, daß von allen Domini-
kalisten, in soweit es noch nicht ge-
schehen, unverzüglich nach den Vor-
schriften des Steuer-Mandates vom
14. Jaͤnner 1808, und den spͤter
daruͤber erfolgten Leuterationen, dann
mit Rücksicht auf die Eintheilung der
Seeeuerdistrikte, neue Dominikal Ren-
ten,Fassionen hergestellt, diese Fassionen
— —
1754
von den einschlaͤgigen Rentaͤmtern ge-
sammelt, hierauf von den Finanzdi-
rektionen gepruͤft und verbeschieden,
und dann den betreffenden Rentaͤmtern
theils zum Behufe der Steuerperzep-
tion, theils zum kuͤnftigen Gebrauche
für die Dominikalsteuer-Kataster re-
mittirt werden.
§. XII. Die vorhergehenden Bestint=
mungen über die Dominikal-Steuer-Schul-
digkeit gelten auch dem Fürstenthume Bai-
reuth, indem daselbst das momentane
Steuerprovisorium bereits nach den Nor-
men des Stener-Mandates vom 14. Jänner#3
1808 eingefuͤhrt ist.
G. XIII. In den Fuͤrstenthuͤmern Salz-
burg und Berchtesgaden, im Inn= und
Haucruckviertel, und in Tirol hingegen,
wird vor der Hand, und für das Jahr 1871
die bisherige Dominikalsteuer-Verfassung
noch beibehalten. Nur treten in Tirol auch
die bisher erhobenen zwei Ertra-Dominikal-
Steuer-Termine unter obigem Vorbehalte
in die Karhegorie der ordentlichen Steuer-
Schuldigkeit über.
D. Gewerbesteuer,
S. XIV. Die Gewerbesteuer wird da,
wo das allgemelne Steuerprovisorium in
Vollziehung kommt, nach den in den Ge-
werbesteuer-Katastern ausgeworfenen Klast
sen erhoben.
§,. XV. In gleichem Maße wird dle
Gewerbesteuer auch im Fürstenthume Bai-
reutk füc r8# eingebrachte dagegen zes