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ren hier alle Auflagen, welche bisher von
den Gewerben entrichtet worden sind.
C. XVI.
burg und Berchtesgaden, dann im Inn-
und Hausruckviertel verbleibt ec für 181.
noch bei den bisherigen Gewerbe-Auflagen.
V. XVII. Auch in den Landestheilen
des ehemaligen Tirols leidet die bieherige
Gewerbesteuer-Verfassung in der Hauptsa-
che keine Veränderung; nur jene Personal=
Gewerbs-Gerechtigkeiten, welche nach Auf-
hebung der Gewerbszoll-Patentgelder ganz
unbesteuert bleiben würden, müssen nach den
ormen des allgemeinen Steuerprovifori=
ums mit einer verhältnißmässigen Gewerbe-
steuer belegt werden, worüber die einschlä-
zigen Finanz-Direktionen noch besondere Wei-
sungen erhalten werden.
E. Zugviehsteuer.
C. XVIII. Die Zugviehsteuer, oder
das sogenannte Weggeld-Surroga,wird hie-
mit in Uebereinstimmung mit Unse em Maut-
geseze vom 33. September l. J. in Unse-
rem ganzen Reiche auf die Hälfte des vori-
gen Tarifs herabgesezt, wonach also vom
laufenden Etatsjahre ansangend, von jedem
Stäcke Zugvieh, welches drei Jahre alt
ist, und zwar von jedem Pferde 36 kr.,
vron jedem Maul:thiere und Zugoch-
sen aber, 2X kr. jährlich zu entrichten ist.
I. XIX. Damit aber diese Auflage
mit aller Genauigkeit erhoben werden könne,
so haben die Kreis-Finanzdirektionen zu
veranstalten, daß neue die Richtigkeit des
Bestandes vollkommen bewährende und nach
In den Fürstenehümern Salz-
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Steuerdistrikten, oder nach Steuergemein-
den abgetheilte Beschreibungen der bezeich-
neten Zugviehe-Gatt ch herge-
stellt, und zu unserer ESeener= und Doma-
nen-Sektion eingesender werden.
F. Familiensteuer:
. XX. Die Familiensteuer, oder das
sogenannte Familienschuzgeld, ist im gan-
zen Reiche mit einziger Ausnahme des ehz#-
maligen Tirols, nach den in Unserem Edikte
vom 25. November 1808 bestimmten Klaß
sen zu erheben.
h. XXI. In den Landestheilen des
ebengedachten Tirols, soll anstatt der Famie
liensteuer wieder ## Termin der daselbst be-
stehenden Nusttkat und Deminikal-Skeuer
eingebracht werden, in so serne Wir nicht
zweckmässig finden, auch hier die Familien=
steuer nach den allgemeinen Normen einzi-
führen, weßwegen Wir Uns vorbehalten,
Unsere nähere Entschließung hierüber nach-
folgen zu lassen.
Dritter Abschnitrt.
Von den Steuerztelen.
G. XXII. Zu Erhebung der direkten
Auflagen werden folgende Ziele festgesezt:.
A. Fur die Grundsteuer.
der 15. November.
* 15. Februar.
: 15. Mai.
* 15. August.
- Fuͤr die Haussteuer.
der 15. November.
: 15. Mai.