Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1755 
ren hier alle Auflagen, welche bisher von 
den Gewerben entrichtet worden sind. 
C. XVI. 
burg und Berchtesgaden, dann im Inn- 
und Hausruckviertel verbleibt ec für 181. 
noch bei den bisherigen Gewerbe-Auflagen. 
V. XVII. Auch in den Landestheilen 
des ehemaligen Tirols leidet die bieherige 
Gewerbesteuer-Verfassung in der Hauptsa- 
che keine Veränderung; nur jene Personal= 
Gewerbs-Gerechtigkeiten, welche nach Auf- 
hebung der Gewerbszoll-Patentgelder ganz 
unbesteuert bleiben würden, müssen nach den 
ormen des allgemeinen Steuerprovifori= 
ums mit einer verhältnißmässigen Gewerbe- 
steuer belegt werden, worüber die einschlä- 
zigen Finanz-Direktionen noch besondere Wei- 
sungen erhalten werden. 
E. Zugviehsteuer. 
C. XVIII. Die Zugviehsteuer, oder 
das sogenannte Weggeld-Surroga,wird hie- 
mit in Uebereinstimmung mit Unse em Maut- 
geseze vom 33. September l. J. in Unse- 
rem ganzen Reiche auf die Hälfte des vori- 
gen Tarifs herabgesezt, wonach also vom 
laufenden Etatsjahre ansangend, von jedem 
Stäcke Zugvieh, welches drei Jahre alt 
ist, und zwar von jedem Pferde 36 kr., 
vron jedem Maul:thiere und Zugoch- 
sen aber, 2X kr. jährlich zu entrichten ist. 
I. XIX. Damit aber diese Auflage 
mit aller Genauigkeit erhoben werden könne, 
so haben die Kreis-Finanzdirektionen zu 
veranstalten, daß neue die Richtigkeit des 
Bestandes vollkommen bewährende und nach 
In den Fürstenehümern Salz- 
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Steuerdistrikten, oder nach Steuergemein- 
den abgetheilte Beschreibungen der bezeich- 
neten Zugviehe-Gatt ch herge- 
stellt, und zu unserer ESeener= und Doma- 
nen-Sektion eingesender werden. 
F. Familiensteuer: 
. XX. Die Familiensteuer, oder das 
sogenannte Familienschuzgeld, ist im gan- 
zen Reiche mit einziger Ausnahme des ehz#- 
maligen Tirols, nach den in Unserem Edikte 
vom 25. November 1808 bestimmten Klaß 
sen zu erheben. 
h. XXI. In den Landestheilen des 
ebengedachten Tirols, soll anstatt der Famie 
liensteuer wieder ## Termin der daselbst be- 
stehenden Nusttkat und Deminikal-Skeuer 
eingebracht werden, in so serne Wir nicht 
zweckmässig finden, auch hier die Familien= 
steuer nach den allgemeinen Normen einzi- 
führen, weßwegen Wir Uns vorbehalten, 
Unsere nähere Entschließung hierüber nach- 
folgen zu lassen. 
Dritter Abschnitrt. 
Von den Steuerztelen. 
  
G. XXII. Zu Erhebung der direkten 
Auflagen werden folgende Ziele festgesezt:. 
A. Fur die Grundsteuer. 
der 15. November. 
* 15. Februar. 
: 15. Mai. 
* 15. August. 
- Fuͤr die Haussteuer. 
der 15. November. 
: 15. Mai.
	        
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