Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1757 
C. Für die Dominikal-Steuer. 
der 15. Februar. 
* 15. August. 
D. Für die Gewerbesteuer 
der 15. Jämer. 
15. Juli. 
Fär die Zugviehsteuer. 
der r5. Jänner. 
: 15. Juli. 
F. Für die Familiensteuer. 
der r§5. Jänner. 
* 15. Juli. 
6S. XIXIII. Damit jedoch in jenen 
Steuerdistrikten oder Amtsbezirken, in wel- 
chen die neue Rustikal, und Häusersteuer- 
Kataster, erst im Laufe dieses Etatsjah= 
res vollkommen berichtiget werden können, 
oder die neuen Dominikal-Renten-Fassio- 
nen erst zur richtigen Perzeption der Do- 
minikalsiener hergestellt werden müssen, kei- 
ne für die Zahlpflichtigen sowohl, als für 
die Staatekassen lästigen Rückstände erwach- 
sen: so befehlen Wir hiemit, in diesen Di- 
strikten vor der Hand noch die bisherigen 
Grund-Häuser= und Dominikalsteuern bei 
ihrer Verfallzeit einzubringen, und sodann 
beim ersten Steuerziele, welches nach den 
neuen Katastern oder Dominikal-Renten= 
HFasstenen entrichtet wird, über diese Ab- 
schlagszahlungen mit den Komtribuenten 
genaue Abrechnung pflegen zu lasen. 
Nur in jenen Städten und Märkten, 
welche bisher nach einem besondern Fuße 
besteuert gewesen sind, und deren Kataster 
berejts im verflossenen Etatsjahre haben 
E. 
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1758 
gänzlich berichtigt werden müssen, können der- 
gleichen Abschlagszahlungen an der Grund- 
und Haussteuer durchaus nicht mehr start 
haben, sondern müssen die Grund= und 
Paussteuern zu den festgesesten Jielen nach 
den neuen Katastern erhoben werden. 
Und um ferner die Abrechnung übir 
dergleichen Abschlagszahlungen auch dort, 
wo sie gestattet werden, nicht zu sehr zu er- 
schweren, so verordnen Wie, daß beson- 
ders von den künftig zessirenden Grund- 
steuern nur noch die bedeudentsten, nämlich 
die gewöhnlichen Landsteuern, die Fourage- 
und Vorspanns-Anlagen, wo diese bisher 
bestanden haben, oder andere ihnen im Be- 
trage gleichkommenden Nebengrundsteuern, 
und die momentan Fprovisorische Steuer von 
den veräußerten Staatsrealitäten antici- 
Pando erhoben werden sollen. 
S. XXIV. In senen Theilen des Rei- 
ches hingegen, in welchen noch die bishert- 
gen Grund-Haus-Dominikal= und Gewerbe- 
steuern für 1871 beibehalten werden, ver- 
bleibt es vor der Hand auch bei den bishe- 
rigen Steuerzielen. Rur die Zugviehsteuer 
und das Familienschuzgeld muß auch hier in 
den oben festgesezten Terminen erhoben werden. 
Vierter Abschnitt. 
Allgemelne Bestimmungen. 
KS.XXV. Obwohl es in U isern landes- 
vaterlichen Wünschen gelegen hat, zur Er- 
leichterung der Uncerthanen sowohl, als der 
Perzeptionsämter schon jezt zu verfügen, daß 
odle Perseption der einzelnen Steuerbeträge
	        
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