1759
den lezteren abgenommen, und jeder Steuer-
gemeinde uͤberlassen werde, den Gesammtbe-
trag eines jeden Steuerzieles zum Rentamte
zu erlegen, so haben Wir boch nach naͤherer
Erwaͤgung aller Umstaͤnde raͤthlich befun-
den, von der allgemeinen Ausfuͤhrung dieser
Maßregel im laufenden Etatsjahre haupt-
saͤchlich noch aus dem Grunde Umgang neh-
men zu lassen, weil die Steuer-Umschreibe-
Bücher und Heberegister vorzüglich bei Er-
hebung der ersten Steuerziele in solche Ord-
nung gebracht werden müssen, wodurch künf-
tigen Anständen und Unrichtigkeiten in der
Perzeption vorgebeugt wird. Indessen wer-
den die Kreis-Finanzdirektionen angewiesen,
die Einlieferung der Steuern in Masse zum
Rentamte wenigstens dort, wo sie bereits
üblich ist, so viel möglich im Gange zu er-
halten, und im Laufe des Jahres weiteres
Gutachten zu erstatten, unter welchen Ver-
sichten diese Perzeptionsart im nächsten
Ectatsjahre allgemein eingeführt werden
könne.
F. IXVI. Die Rentbeamten haben die
Steuern überall mit Ausschluß der Patri-
menialgerichtsbeamten einzubringen. Sie
bleiben daher auch allein für die Perzeption
veramwortlich.
#. XXVII. Die Festsezung mehrerer
Steuerziele hat nur die Erleichterung der
Zahler zum Zwecke; es steht daher einem
seden frey, mehrere nachfolgende Steuerziele
bei einem vorausgehenden Termine sogleich
miteinander zu erlegen.
. XXVIII. Alle direkten Stiuern, we-
1760
che nach gegenwaͤrtigem Mandate für 1871
bestehen, werden von nun an nur unter der
beitung der Kreis-Finanzdirektionen erhoben,
und unmittelbar zu den einschlägigen Kreis-
kassen eingesendet, in Folge dessen hört auch
die Berührung auf, in welcher dle allge-
melnen Rentämter bisher wegen des Weg-
gelds-Surrogats mit Unserer General, Zoll-
und Mauvdirektion gestanden haben.
S.XXIX. Der Betrag eines sedes Steuex=
zieles muß längstens vier Wochen nach dem
sestgesezten Termine vollständig zur Kreig-
kasse eingesendet seyn, und die Legitimation
darüber der vorgesezten Finanz-Direktion
vorgelegt werden, widrigenfalls gegen das
Rentamt die Exekution zu verfügen ist.
S. IXI. Ausstände an liquiden Steuer-
Schuldigkeiten werden nach Unserer Verord-
nung vom Lo. August vorigen Jahres in kei-
nem Falle gestattet; damit diese zur Er-
haltung der Ordnung unerläßliche Strenge
ohne ungerechte Härte fortan beobachtet
werden könne; so werden Wir in die Nach-
laß-Regulative, welche Wir noch in die-
sem Etatsjahre erlassen werden, diejenige
Milde und Schonung legen, welche von
Unseren Unterthanen nur immer in billigen
Auspruch genommen werden können.
§. XXXI. Mu dem Eintritte des allge-
meinen Steuerprovisoriums sind bet allen
Steuerpflichtigen für die direkten Seaats=
Auflagen abgesonderte neue Steuer= oder
Quittungs-Büächer einzuführen, und nach
denjenigen Vorschriften einzurichten, welche
Unsere Ministerial: Steuer= und Domäneu=