280 Not.-Ges. Art. 15 Abs. 2. Haftung des Notars.
nicht vollziehbar sei, indem die Verkäufer selbst noch
nicht als Besitzer im Hypothekenbuche eingetragen
waren, auch auf der Sache vielfach größere Hypotheken
lasteten und später noch eingetragen wurden.
Es wurde auch bald darauf das Gesammtanwesen
dem Zwangsverkaufe unterstellt, wobei die Käufer
die bezahlten 1400 fl. verloren. Dieselben nahmen
daher wegen fraglicher 1400 fl. den Rückgriff an
den Notar.
Dieser bestritt die Haftung. Er behauptete
zunächst, gleich anfänglich vom Hypothekenbuche
Einsicht genommen und den Käufern den ganzen
Sachstand dargelegt zu haben, was die Kläger
widersprachen. Ferner machte der Beklagte geltend,
daß er die Urkunde nur deßhalb nicht an das Hypothenamt
gelangen ließ, weil vor Beseitigung der
Hindernisse der Vertrag nicht vollzogen werden
konnte, und bestritt, daß aus seinem Verfahren eine
Haftung überhaupt abgeleitet zu werden vermöge.
Namentlich wurden aber als besondere Gründe zur
Ausschließung der Haftung geltend gemacht, dE
die Käufer aus der Urkundenausfertigung selb
hätten ersehen können, daß die hypothekenamtliche
Vollzugsbestätigung fehle; daß die Käufer mit Rücksicht
auf die Festsetzung bestimmter Zahlzeiten zu
diesen jedenfalls hätten erfüllen müssen; daß denselben
die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches entgegenstehe,
indem sie dessen Einträge nicht ignoriren
durften, sonach jedenfalls auf eigene Gefahr bezahlten;
daß die Mittheilung der Urkunde an das Hypothekenamt
nicht vermocht hätte, im gegebenen
Falle die Sachlage zu ändern; daß endlich bei Begahlung
des Kausschillinges der Notar nicht mehr
um Rath gefragt und die Frist von 1000 fl. sogar
verfrüht bezahlt worden sei.
Die erste Instanz erkannte auf Entbindung
von der Klage, davon ausgehend, daß die Mit-