Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

280  Not.-Ges.  Art.  15  Abs.  2.  Haftung  des  Notars.

nicht  vollziehbar  sei,  indem  die  Verkäufer  selbst  noch
nicht  als  Besitzer  im  Hypothekenbuche  eingetragen
waren,  auch  auf  der  Sache  vielfach  größere  Hypotheken
  lasteten  und  später  noch  eingetragen  wurden.
Es  wurde  auch  bald  darauf  das  Gesammtanwesen
dem  Zwangsverkaufe  unterstellt,  wobei  die  Käufer
die  bezahlten  1400  fl.  verloren.  Dieselben  nahmen
daher  wegen  fraglicher  1400  fl.  den  Rückgriff  an
den  Notar.

Dieser  bestritt  die  Haftung.  Er  behauptete
zunächst,  gleich  anfänglich  vom  Hypothekenbuche
Einsicht  genommen  und  den  Käufern  den  ganzen
Sachstand  dargelegt  zu  haben,  was  die  Kläger
widersprachen.  Ferner  machte  der  Beklagte  geltend,
daß  er  die  Urkunde  nur  deßhalb  nicht  an  das  Hypothenamt
  gelangen  ließ,  weil  vor  Beseitigung  der
Hindernisse  der  Vertrag  nicht  vollzogen  werden
konnte,  und  bestritt,  daß  aus  seinem  Verfahren  eine
Haftung  überhaupt  abgeleitet  zu  werden  vermöge.
Namentlich  wurden  aber  als  besondere  Gründe  zur
Ausschließung  der  Haftung  geltend  gemacht,  dE
die  Käufer  aus  der  Urkundenausfertigung  selb
hätten  ersehen  können,  daß  die  hypothekenamtliche
Vollzugsbestätigung  fehle;  daß  die  Käufer  mit  Rücksicht
  auf  die  Festsetzung  bestimmter  Zahlzeiten  zu
diesen  jedenfalls  hätten  erfüllen  müssen;  daß  denselben
  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  entgegenstehe,
  indem  sie  dessen  Einträge  nicht  ignoriren
durften,  sonach  jedenfalls  auf  eigene  Gefahr  bezahlten;
  daß  die  Mittheilung  der  Urkunde  an  das  Hypothekenamt
  nicht  vermocht  hätte,  im  gegebenen
Falle  die  Sachlage  zu  ändern;  daß  endlich  bei  Begahlung
  des  Kausschillinges  der  Notar  nicht  mehr
um  Rath  gefragt  und  die  Frist  von  1000  fl.  sogar
verfrüht  bezahlt  worden  sei.

Die  erste  Instanz  erkannte  auf  Entbindung
von  der  Klage,  davon  ausgehend,  daß  die  Mit-