Full text : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung  der  Reifeprüfung.  89

Schriftliche  Prüfung.

l  6.
Stellung  der  Aufgaben.

1.  Alle  gleichzeitig  die  Prüfung  ablegenden  Schüler  erhalten
dieselben  Aufgaben.

2.  Die  Aufgaben  sind  so  zu  bestimmen,  daß  sie  in  Art  und
Schwierigkeit  die  Klassenausgaben  der  Prima  in  keiner  Weise  überschreiten;
  sie  dürfen  aber  nicht  einer  der  bereits  bearbeiteten  Aufgaben
so  nahe  stehen,  daß  ihre  Bearbeitung  aufhört,  den  Wert  einer  selbständigen
  Leistung  zu  haben.

Für  die  Übersetzungen  aus  den  alten  Sprachen  in  das  Deutsche
sind  aus  Schriftstellern,  die  sich  für  die  Lektüre  der  Prima  eignen,
in  der  Schule  nicht  gelesene,  von  besonderen  Schwierigkeiten  freie
Abschnitte  zu  wählen.

3.  Die  Aufgaben  für  die  Prüfungsarbeiten  bestimmt  der  Königliche
  Kommissar.  Zu  dem  Zwecke  sind  je  drei  Aufgaben,  für  die  mathematische
  Arbeit  drei  Gruppen  von  je  vier  Aufgaben  aus  den  verschiedenen
Gebieten,  von  dem  Lehrer  des  Faches  in  der  Oberprima  rechtzeitig  in
Vorschlag  zu  bringen;  am  Rande  aller  Aufgaben  sind  diejenigen  Bemerkungen
  und  Hilfen  hinzuzufügen,  welche  den  Prüflingen  für  die
Bearbeitung  gegeben  werden  sollen.

4.  Der  Direktor  hat  die  Aufgabenvorschläge,  und  zwar  die  von
anderen  gemachten  mit  seinem  Genehmigungsvermerke  versehen,  unmittelbar
  an  den  Königlichen  Kommissar  einzusenden;  dabei  sind  die  Vorschläge
  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  in  besondere,  entsprechend
zu  bezeichnende  Briefumschläge  zu  legen,  diese  aber  unverschlossen  in
einen  gemeinsamen  Umschlag  zu  bringen,  der  zu  versiegeln  ist.

5.  Der  Königliche  Kommissar  sendet  die  Aufgaben,  für  jedes
Prüfungsfach  unter  besonderem  Verschlusse,  mit  Bezeichnung  der  von
ihm  getroffenen  Bestimmung  in  der  Regel  zugleich  mit  der  Entscheidung
des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums  über  die  Zulassung  (§  4,  7)
zurück.

Er  ist  befugt,  statt  aus  den  vorgeschlagenen  Aufgaben  zu  wählen,
andere  Aufgaben  zu  bestimmen.

6.  Der  die  Aufgabe  enthaltende  Briefumschlag  ist  erst  unmittelbar
vor  Beginn  der  betreffenden  Arbeit  im  Prüfungszimmer  zu  öffnen.
überhaupt  ist  es  Pflicht  der  Prüfungskommission,  insbesondere  der  die
Aufgaben  stellenden  Lehrer  und  des  Direktors,  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  den  Schülern  erst  bei  Be-