Ordnung der Reifeprüfung. 89
Schriftliche Prüfung.
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Stellung der Aufgaben.
1. Alle gleichzeitig die Prüfung ablegenden Schüler erhalten
dieselben Aufgaben.
2. Die Aufgaben sind so zu bestimmen, daß sie in Art und
Schwierigkeit die Klassenausgaben der Prima in keiner Weise überschreiten;
sie dürfen aber nicht einer der bereits bearbeiteten Aufgaben
so nahe stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Wert einer selbständigen
Leistung zu haben.
Für die Übersetzungen aus den alten Sprachen in das Deutsche
sind aus Schriftstellern, die sich für die Lektüre der Prima eignen,
in der Schule nicht gelesene, von besonderen Schwierigkeiten freie
Abschnitte zu wählen.
3. Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten bestimmt der Königliche
Kommissar. Zu dem Zwecke sind je drei Aufgaben, für die mathematische
Arbeit drei Gruppen von je vier Aufgaben aus den verschiedenen
Gebieten, von dem Lehrer des Faches in der Oberprima rechtzeitig in
Vorschlag zu bringen; am Rande aller Aufgaben sind diejenigen Bemerkungen
und Hilfen hinzuzufügen, welche den Prüflingen für die
Bearbeitung gegeben werden sollen.
4. Der Direktor hat die Aufgabenvorschläge, und zwar die von
anderen gemachten mit seinem Genehmigungsvermerke versehen, unmittelbar
an den Königlichen Kommissar einzusenden; dabei sind die Vorschläge
für die einzelnen Prüfungsfächer in besondere, entsprechend
zu bezeichnende Briefumschläge zu legen, diese aber unverschlossen in
einen gemeinsamen Umschlag zu bringen, der zu versiegeln ist.
5. Der Königliche Kommissar sendet die Aufgaben, für jedes
Prüfungsfach unter besonderem Verschlusse, mit Bezeichnung der von
ihm getroffenen Bestimmung in der Regel zugleich mit der Entscheidung
des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums über die Zulassung (§ 4, 7)
zurück.
Er ist befugt, statt aus den vorgeschlagenen Aufgaben zu wählen,
andere Aufgaben zu bestimmen.
6. Der die Aufgabe enthaltende Briefumschlag ist erst unmittelbar
vor Beginn der betreffenden Arbeit im Prüfungszimmer zu öffnen.
überhaupt ist es Pflicht der Prüfungskommission, insbesondere der die
Aufgaben stellenden Lehrer und des Direktors, dafür zu sorgen, daß
die Aufgaben für die schriftliche Prüfung den Schülern erst bei Be-