Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1795 
neue Staats-Schulden- Tilgungs-Anstalt 
uͤbergehen; in vorzuͤglicher Erwaͤgung aber, 
daß Wir die Vermengung dieser Gelder mit 
den eigentlichen Staats-Gefaͤllen bei den 
Rentaͤmtern und Kreis Kassen, wodurch nicht 
selten die schon in der oben allegirten Verord= 
nung vom a. Juli 1902 gerügten Mißbrauche 
sich ergeben haben, mit der strengen Ordnung 
der Finanz:= Verwaltung, die Wir bezielen, 
nicht ferner mehr vereinbarlich sinden, haben 
Wir für nothwendig erachtet, auch diese De- 
positen an die Staats= Schulden= Tilgungs= 
Kommission zu überweisen, und rerordnen 
deßwegen wie folgt: 
I. 
Alle Unsere Justiz-Stellen und Aemter, 
bei welchen gerichtliche Depositen vorkommen, 
haben dieselben nunmehr auf die naͤmliche Art 
und Weise, wie sie solche bis her in Gemaͤßheit 
Unserer allgemeinen Verordnung vom 9. Juli 
180a an Unsere Rentämter und respektive 
Kreis" Kassen übergeben mußten, an Uusere 
S.aats" Schulden-Tilgungs = Kommssion, 
und respektive an die ihnen zunächst gelegen n 
Spezial: Schulden-Tilgungs-Kassen unmit- 
telbar zu überliefern. 
II. 
Dagegen hat auch Unsere Staats-Schul—- 
den-Tilgungs--Kommission die Verbindlich- 
keit, alle bei Unsern Kassen noch anliegenden, 
so wie die an die Tilgungs-Kassen von nun 
an gelangenden Depositen, eben so, wie es 
bisher in Gemaͤßh.it der oben allegirten 
Verordnung vom 9. Juli 1802 von Unsern 
  
1796 
Rentaͤmtern und Kreis-Kassen geschehen 
mußte, nunmehr ebenfalls unmittelbar an die 
betreffenden Justiz Stellen und Aemter, auf 
derselben jedesmaliges Verlangen baar und 
unverzögerlich zu restituiren, oder durch die 
ihr zunächst gelegene Spezial, Kasse restliuiren 
zu lassen. 
III. 
Zur schleunigen Vollziehung dieser Unserer 
allerhöchsten Verordnung ertheilen Wie Un- 
serer Zentral: Staats-Kasse, welcher bisher 
ven allen untergeordneten Kassen und Rentäm- 
tern, die von den Gerichts-Stellen und 
Aemtern empfangenen Depositen-Gelder zu- 
gerechnet werden mußken, den Auferag, das 
Depostten= Buch zu schliessen, und an Unser 
geheimes Mmisterium der Finanzen binnen 
6 Tagen vorzulegen, um solches sodann Un- 
serer Staats" Schulden-Tilgungs, Kommise 
ston überweisen zu können. 
IV. 
Damit aber dieser Gegenstand vollständig 
behandelt werde, so sind die Kreis, Kassen 
und die Rentämter durch die Kreis Finanz- 
Direktionen auf der Stelle anzuweisen: 
1) Von dem Tage des erhaltenen Auftrages 
an, kein gerichtliches Depositum mehr 
anzunehmen: 
2) Kein vor dem t. Oktoberd. J. empfan- 
genes Deposstum mehr zurück zu bezahlen, 
in so ferne selbe nicht noch unberührt bei der 
Kasse vorlieg'n sollen, in welchem Falle 
solche gleichfalls an die Schulden-Til-
	        
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