1795
neue Staats-Schulden- Tilgungs-Anstalt
uͤbergehen; in vorzuͤglicher Erwaͤgung aber,
daß Wir die Vermengung dieser Gelder mit
den eigentlichen Staats-Gefaͤllen bei den
Rentaͤmtern und Kreis Kassen, wodurch nicht
selten die schon in der oben allegirten Verord=
nung vom a. Juli 1902 gerügten Mißbrauche
sich ergeben haben, mit der strengen Ordnung
der Finanz:= Verwaltung, die Wir bezielen,
nicht ferner mehr vereinbarlich sinden, haben
Wir für nothwendig erachtet, auch diese De-
positen an die Staats= Schulden= Tilgungs=
Kommission zu überweisen, und rerordnen
deßwegen wie folgt:
I.
Alle Unsere Justiz-Stellen und Aemter,
bei welchen gerichtliche Depositen vorkommen,
haben dieselben nunmehr auf die naͤmliche Art
und Weise, wie sie solche bis her in Gemaͤßheit
Unserer allgemeinen Verordnung vom 9. Juli
180a an Unsere Rentämter und respektive
Kreis" Kassen übergeben mußten, an Uusere
S.aats" Schulden-Tilgungs = Kommssion,
und respektive an die ihnen zunächst gelegen n
Spezial: Schulden-Tilgungs-Kassen unmit-
telbar zu überliefern.
II.
Dagegen hat auch Unsere Staats-Schul—-
den-Tilgungs--Kommission die Verbindlich-
keit, alle bei Unsern Kassen noch anliegenden,
so wie die an die Tilgungs-Kassen von nun
an gelangenden Depositen, eben so, wie es
bisher in Gemaͤßh.it der oben allegirten
Verordnung vom 9. Juli 1802 von Unsern
1796
Rentaͤmtern und Kreis-Kassen geschehen
mußte, nunmehr ebenfalls unmittelbar an die
betreffenden Justiz Stellen und Aemter, auf
derselben jedesmaliges Verlangen baar und
unverzögerlich zu restituiren, oder durch die
ihr zunächst gelegene Spezial, Kasse restliuiren
zu lassen.
III.
Zur schleunigen Vollziehung dieser Unserer
allerhöchsten Verordnung ertheilen Wie Un-
serer Zentral: Staats-Kasse, welcher bisher
ven allen untergeordneten Kassen und Rentäm-
tern, die von den Gerichts-Stellen und
Aemtern empfangenen Depositen-Gelder zu-
gerechnet werden mußken, den Auferag, das
Depostten= Buch zu schliessen, und an Unser
geheimes Mmisterium der Finanzen binnen
6 Tagen vorzulegen, um solches sodann Un-
serer Staats" Schulden-Tilgungs, Kommise
ston überweisen zu können.
IV.
Damit aber dieser Gegenstand vollständig
behandelt werde, so sind die Kreis, Kassen
und die Rentämter durch die Kreis Finanz-
Direktionen auf der Stelle anzuweisen:
1) Von dem Tage des erhaltenen Auftrages
an, kein gerichtliches Depositum mehr
anzunehmen:
2) Kein vor dem t. Oktoberd. J. empfan-
genes Deposstum mehr zurück zu bezahlen,
in so ferne selbe nicht noch unberührt bei der
Kasse vorlieg'n sollen, in welchem Falle
solche gleichfalls an die Schulden-Til-