1817
Koͤniglich-Baierisches
1818
Regierungsblatt.
LXXIX. Stück. München, Mittwoch den 18. Dezember 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Freizugigkeit mit Nassau betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
A½ den im Namen des herzoglichen und
fürstlichen Hauses Nassau an Uns ge-
kommenen Antrag sinden Wir, zur Er-
leichterung des Verkehrs zwischen den bei-
derseitigen Unterthanen, Uns bewogen, die
bisher vertragsmässig bestandene vollkom=
mene Freizügigkeit gegen sämtliche, das ver-
einigte Herzogthum Nassau bildenden Lande,
wie solche durch Unsere Deklaration vom
27. Julius 1890 (Reggsbl. 1800, S:.] IV.
S. 1330, 1231.) festgesezt worden ist, auf
den ganzen dermaligen Umfang des Kbnig-
reichs zu erstrecken und auszudehnen. Wel-
ches zu Jedermanns Wissenschaft, und zur
Nachachtung Unserer Behbeden in vorkom-
menden Fällen, durch das allgemeine Re-
gierungsblatt bekannt gemacht wird.
München den s. Dezember 1811.
Mar Joseph.
Graf von Moncgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumüller.
(Die bauliche Unterhaltung der Pfarr= und Be-
nefizial-Gebäude betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In der General-Verordnung vom 8. Juli
l. J. im Betreff der Baufälle bei den Pfarr-
höfen, und Benefizial-Häusern (Rggebl.
Seite 873 1c.) ist G. 2. die Bestimmung aus-
gesprochen:
„Pfarrer und Benefiziaten, welche ab-
sichtlich, oder aus offenbarer Nachls-
sigkeit die Wendung der Baufälle (so-
weit ihnen nämlich diese obliegt) unter-
lassen, und dadurch die Nothwendig-
keit eines Hauptbaues, oder einer Haupt-
reparatur veranlassen, haften zunächst
für die Bestreitung des erfoderlechen
Aufwandes, und damit sie nicht durch
Verlassung ihrer Stellen sich der dies-
sallsigen Pflicht entziehen können, so
sollen dergleichen fahrlässige Pfarrer
nicht auf andere Pfründen befördert wer-
den, bis sie sich ihrer Verbindlichkeit,
in Ansehung der Baureparaturen ge-
hörig entledigt haben werden.“
Damit nun diese Vorschriften desto ge-
nauer in Vollzug gesezt werden, so wird
hiermit als allgemeines Requisit für die Be-
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