Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1817 
Koͤniglich-Baierisches 
1818 
Regierungsblatt. 
  
LXXIX. Stück. München, Mittwoch den 18. Dezember 1811. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Freizugigkeit mit Nassau betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
A½ den im Namen des herzoglichen und 
fürstlichen Hauses Nassau an Uns ge- 
kommenen Antrag sinden Wir, zur Er- 
leichterung des Verkehrs zwischen den bei- 
derseitigen Unterthanen, Uns bewogen, die 
bisher vertragsmässig bestandene vollkom= 
mene Freizügigkeit gegen sämtliche, das ver- 
einigte Herzogthum Nassau bildenden Lande, 
wie solche durch Unsere Deklaration vom 
27. Julius 1890 (Reggsbl. 1800, S:.] IV. 
S. 1330, 1231.) festgesezt worden ist, auf 
den ganzen dermaligen Umfang des Kbnig- 
reichs zu erstrecken und auszudehnen. Wel- 
ches zu Jedermanns Wissenschaft, und zur 
Nachachtung Unserer Behbeden in vorkom- 
menden Fällen, durch das allgemeine Re- 
gierungsblatt bekannt gemacht wird. 
München den s. Dezember 1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Moncgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumüller. 
(Die bauliche Unterhaltung der Pfarr= und Be- 
nefizial-Gebäude betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In der General-Verordnung vom 8. Juli 
l. J. im Betreff der Baufälle bei den Pfarr- 
höfen, und Benefizial-Häusern (Rggebl. 
Seite 873 1c.) ist G. 2. die Bestimmung aus- 
gesprochen: 
„Pfarrer und Benefiziaten, welche ab- 
sichtlich, oder aus offenbarer Nachls- 
sigkeit die Wendung der Baufälle (so- 
weit ihnen nämlich diese obliegt) unter- 
lassen, und dadurch die Nothwendig- 
keit eines Hauptbaues, oder einer Haupt- 
reparatur veranlassen, haften zunächst 
für die Bestreitung des erfoderlechen 
Aufwandes, und damit sie nicht durch 
Verlassung ihrer Stellen sich der dies- 
sallsigen Pflicht entziehen können, so 
sollen dergleichen fahrlässige Pfarrer 
nicht auf andere Pfründen befördert wer- 
den, bis sie sich ihrer Verbindlichkeit, 
in Ansehung der Baureparaturen ge- 
hörig entledigt haben werden.“ 
Damit nun diese Vorschriften desto ge- 
nauer in Vollzug gesezt werden, so wird 
hiermit als allgemeines Requisit für die Be- 
(124) 
 
	        
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