Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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F.  Meili,  Prof.  in  Zürich.  Die  Anwendung  des  Expropriationsrechts
  auf  die  Telephonie.  B.  Schwabe,  Basel  1888.

Einer  der  vorzüglichsten  Kenner  des  modernen  Verkehrsrechts  uniernimmt
  es  in  der  vorliegenden  Schrift,  bestimmte  Stellung  zu  den  Problemen
zu  nehmen,  welche  das  neue  Hilfsmittel  der  Verkehrstechnik  „das  elegante
Institut  des  Telephons“  in  der  Praxis  und  in  der  Lehre  aufsteigen  liess.
Die  auf  dem  Gebiete  des  Fernsprechwesens  auftauchenden  juristischen  Gesichtspunkte
  hat  er  hier  um  das  wichtigste  in  Frage  kommende  Problem  der
„Expropriation*  der  Grund-  und  Hauseigenthümer  gruppirt  und  sich  bei  der
Erörterung  desselben  aufs  Neue  als  Meister  der  vergleichenden  Rechtsmethode
erwiesen.  Die  Darstellung  verfehlt  in  der  That  nicht,  an  der  Hand  scharfer
juristischer  Begriffsabgrenzungen,  klarer  Anknüpfungen  an  befestigte  Rechtsvorstellungen
  —  wir  verweisen  beispielsweise  auf  die  geistreiche  Verwerthung
der  ganzen  Servitutenlehre  speziell  im  III.  Abschnitte  —,  und  mit  Hülfe
einer  durch  reiche  advokatorische  Erfahrung  erlangten  Kenntniss  des  wirklichen
  Verkehrs  und  seiner  praktischen  Bedürfnisse  diesem  neuesten  Mittel
des  Nachrichtenaustausches  „den  richtigen  Civilstand“  in  der  Rechtslehre
anzuweisen.  Die  kurze  lehrreiche  Schrift  erweist  sich  als  werthvolle  Ergänzung
  der  einschlägigen  Arbeiten  des  fachkundigen  Verfassers,  insbesondere
seines  „Rechts  der  modernen  Verkehrs-  und  Transportanstalten“,  und  seiner
das  Telephonrecht  behandelnden  rechtsvergleichenden  Abhandlung.

Stoerk.

Wahle  Dr.  6.  H.,  Bergamtsrath  und  Professor  in  Freiberg  i.  S.  Der  Begriff
  „Bergrecht“  im  objectiven  Sinne.  Freiberg  1887.
Craz  &  Gerlach.

Eine  kurze  begrifismässige  Untersuchung  der  dem  Bergbau  gewidmeten
Rechtssätze  gibt  dem  Verfasser  geeigneten  Anlass,  die  wichtigsten  Grundsätze
und  die  diesen  Theil  der  Rechtslehre  von  verwandten  Gebieten  abgrenzenden
befestigten  Rechtsinstitute  in  eine  gedrängte  Uebersicht  zu  bringen.  Begründet
und  praktisch  zweifellos  bedeutungsvoll  ist  das  Bestreben  des  Verfassers
gewisse  fliessende  Begriffe  juristisch  scharfkantig  zu  umschreiben  und  zu
definiren:  so  den  Begriff  des  „Minerals“,  des  Bergbaus  u.a.  Die  stellenweise
Heranziehung  der  Ergebnisse  fremder  Gesetzgebungen  verleihen  der  Darstellung
  leichten  Fluss  und  intensive  Lehrkraft.  St.

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Mascher  Dr.H.  A.,  Bürgermeister.  Das  Versammlungs-  und  Vereinsrecht
  Deutschlands.  Berlin,  Heine,  1888.

Nicht  der  Art.  16  der  Deutschen  Reichsverfassung,  wie  die  vorliegende
systematische  Bearbeitung  im  Eingang  ihrer  Einleitung  behauptet,  wohl
aber  Art.  4,  Z.  16  der  erwähnten  Verfassung  unterstellt  die  Bestimmungen
über  das  Vereinswesen  der  gesetzgeberischen  Kompetenz  des  Deutschen
Reiches,  Es  hat  nun  auch  in  der  That  nicht  an  gelegentlichen  Ordnungen