Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1849 
gen, und das Frohnen-Verzeichniß als eine 
Beilage anguschließen. 
2. Nach dem nämlichen Formular sub 
Nro. V. sind auch die grundherrlichen Natu- 
ralscharwerke in, ein Verzeichniß zu bringen, 
und im Gelde anzuschlagen, nur mit dem 
Unterschiede, daß die bei einem jeden Frohn- 
ostichtigen gezogene Summe des Geldan- 
schlags der Fassion über die grundherrlichen 
Nenten nach der Vorschriftstabelle sub Nro. 
VI. einverleibt werden muß. Das Froh- 
nen-Verzeichniß wird auch hier als Beie 
lage angeschlossen. 
3. Was die Natural= Küchendienste be- 
trift, haben die königlichen Vasallen, so fer- 
ne der Geldanschlag dieser Prästationen nicht 
schen in den Grundgerechtigkeits = Briefen 
enthalten ist, solche nach dem sub Nro. VII. 
anliegenden Formular in ein Berzeichniß zu 
bringen, und selbe nach den nämlichen Prei- 
sen in Geld anzuschlagen, nach welchen diese 
Natural-Reichnisse von den kniglichen 
Grund-Unterthanen bei demjenigen Rent- 
amte im Gelde bezahlt werden, in dessen Be- 
zirke die zum kehen gehörigen Grundholden 
liegen. 
Die im besagten Verzeichnisse bei einem 
jeden Grundholden geiogene Summe der zu 
Gelde angeschlagenen Natural Küchendienste 
sind in der geeigneten Rubrike der Fassion 
über die grundherrlichen Renten nach der 
Vorschrift zud Nro. VI. vorzutragen, und 
die Küchendienst: Spezifikation als Beilage 
anzubiegen. 
1850 
F. XV. 
Alle zu einem Lehen gehörigen Zehenthol- 
den nebst ihrem zehentbaren Besizthume, 
wie auch der Antheil des königlichen Vasal- 
len an dem Zehene, und die Gartungen des 
leztern müssen für einen jeden Rentamts. Be- 
zirke in einer Fasstons-Tabelle nach dem For- 
mular sub Nro. VIII. angegeben werden. 
C. XVI. 
Es sollte zwar in dieser Fassion auch der 
Zehent= Betrag für jeden Zehentholden be- 
sonders ausgeworfen werden, da aber die 
königlichen Vasallen dabei manchmal zu viel 
Schwierigkeicen finden dürften, so haben sie 
die dafür bestimmeen Kolumnen offen zu lassen, 
und nur den summarischen Zehent: Betrag 
der leztern zehn oder fünf Jahre zu fariren. 
" g. XVII. 
Um über die Arc, wie vorstehende sum- 
marische Fatirung geschehen solle, ndhere Be- 
stimmuugen geben zu können, werden die 
Zehenten abgetheilt 
#a) in den großen Früchten-Zehene, welcher 
von Wein, Weizen, Kern, Dünkel oder 
Feßen, Korn, Gerste, Haber, Erbsen, 
Linsen, Bohnen rc. genommen wird. 
b) In den kleinen Früchten-Zehenc, wel- 
cher sich nach dem verschiedenen Orts- 
Herkommen auf Obst, Kraut, Räben, 
Flachs, Hanf, Hopfen, Heu, Grum- 
met, Erdäpfel und dergleichen erstreckr, 
und 
P) in den Blut-Zehent, welcher von Kal- 
bern, dämmern, Spannferkeln, Gän- 
(210)
	        
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