1849
gen, und das Frohnen-Verzeichniß als eine
Beilage anguschließen.
2. Nach dem nämlichen Formular sub
Nro. V. sind auch die grundherrlichen Natu-
ralscharwerke in, ein Verzeichniß zu bringen,
und im Gelde anzuschlagen, nur mit dem
Unterschiede, daß die bei einem jeden Frohn-
ostichtigen gezogene Summe des Geldan-
schlags der Fassion über die grundherrlichen
Nenten nach der Vorschriftstabelle sub Nro.
VI. einverleibt werden muß. Das Froh-
nen-Verzeichniß wird auch hier als Beie
lage angeschlossen.
3. Was die Natural= Küchendienste be-
trift, haben die königlichen Vasallen, so fer-
ne der Geldanschlag dieser Prästationen nicht
schen in den Grundgerechtigkeits = Briefen
enthalten ist, solche nach dem sub Nro. VII.
anliegenden Formular in ein Berzeichniß zu
bringen, und selbe nach den nämlichen Prei-
sen in Geld anzuschlagen, nach welchen diese
Natural-Reichnisse von den kniglichen
Grund-Unterthanen bei demjenigen Rent-
amte im Gelde bezahlt werden, in dessen Be-
zirke die zum kehen gehörigen Grundholden
liegen.
Die im besagten Verzeichnisse bei einem
jeden Grundholden geiogene Summe der zu
Gelde angeschlagenen Natural Küchendienste
sind in der geeigneten Rubrike der Fassion
über die grundherrlichen Renten nach der
Vorschrift zud Nro. VI. vorzutragen, und
die Küchendienst: Spezifikation als Beilage
anzubiegen.
1850
F. XV.
Alle zu einem Lehen gehörigen Zehenthol-
den nebst ihrem zehentbaren Besizthume,
wie auch der Antheil des königlichen Vasal-
len an dem Zehene, und die Gartungen des
leztern müssen für einen jeden Rentamts. Be-
zirke in einer Fasstons-Tabelle nach dem For-
mular sub Nro. VIII. angegeben werden.
C. XVI.
Es sollte zwar in dieser Fassion auch der
Zehent= Betrag für jeden Zehentholden be-
sonders ausgeworfen werden, da aber die
königlichen Vasallen dabei manchmal zu viel
Schwierigkeicen finden dürften, so haben sie
die dafür bestimmeen Kolumnen offen zu lassen,
und nur den summarischen Zehent: Betrag
der leztern zehn oder fünf Jahre zu fariren.
" g. XVII.
Um über die Arc, wie vorstehende sum-
marische Fatirung geschehen solle, ndhere Be-
stimmuugen geben zu können, werden die
Zehenten abgetheilt
#a) in den großen Früchten-Zehene, welcher
von Wein, Weizen, Kern, Dünkel oder
Feßen, Korn, Gerste, Haber, Erbsen,
Linsen, Bohnen rc. genommen wird.
b) In den kleinen Früchten-Zehenc, wel-
cher sich nach dem verschiedenen Orts-
Herkommen auf Obst, Kraut, Räben,
Flachs, Hanf, Hopfen, Heu, Grum-
met, Erdäpfel und dergleichen erstreckr,
und
P) in den Blut-Zehent, welcher von Kal-
bern, dämmern, Spannferkeln, Gän-
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