1851
sen, Enten, Höühnern und dergleichen
gegeben wird.
K. XVIII.
Ad e) In Absicht auf die Fatirung des
lehenbaren großen Früchten-Zehents werden
solgende Bestimmungen festgesezt:
1. Haben die königlichen Vasallen den
immarischen Betrag des großen Früchten-
Zehents von einem jeden der leztern zehn
Jahre, oder wenn dieses wegen des man-
gelhaften Zustandes der Rechnungen, Zehent-
Register, Verpachtungs-Protokollen 2c. ꝛc.
nicht wohl möglich wäre, wenigst der lez-
tern s oder 3 Jahre nach den sub JFris.
IX. und X. angelegten Formularien zu fa-
tiren.
2. Der summarische Betrag des von dem
Vasallen selbst eingehobenen großen Zehents
wird für jedes Jahk in Frücheen, jener des
verpachteten Zehents hingegen entweder in
Früchten, oder im Gelde angesezt, je nach-
dem eines oder das andere im Pacht-Kon-
trakte bedungen worden ist.
3. Zehentstroh und After-Getreid werden
bei selbst eingeführtem Zehent nicht in An-
schlag gebracht, dagegen aber dürfen auch keine
Perzeprions-Kosten in Abzug kommen.
4. Sollte der Fall eintreten, daß weder
eine Rechnung noch ein Zehent-Register noch
ein Verpachtungs-Protokoll, noch sonst cc-
was vorhanden wärc, woraus der ro 55
oder 3 jährige Durchschnitts-Betrag des
großen Zehents fatirt und erwiesen werden
könnte: so hat der königliche Vasall solches
1852
unter der Vormerkung auf dem Titelblatte
der Fassions-Tabelle nach dem Muster sub
Nro. VIII. anzuführen, und alldort auch
wenigstens den beiláusigen Natural= Ertrag
des großen Früchren= Zehents vorzutragen,
in der Fassion selbst aber die Kolumnen für
den besagten Zehent= Ertrag offen zu lassen,
indem solche die königlichen Rentämter bei
der Liqutdation ausfüllen werden.
C. XIK.
Ad b) c) Bei der Fattrung der kleinen
Früchten= und Blur-Zehenten ist zu unter-
scheiden:
1. Ob selbe 'von dem königlichen Vasal=
len selbst eingehoben, und in eigener Regie
benüzt werden, oder
2. ob sie in Pacht gegeben sind?
Ad 1) Der approximative jaͤhrliche Geld-
werth derjenigen Fruͤchte, von welchen der
koͤnigliche Vasall den kleinen Zehent zu be-
liehen und selbst eingebracht hat, wird zwar
am Ende von den einschlägigen königlichen
Landgerichten durch unparteische Schäzun-
gen für jeden Zehentholden besonders erho-
ben, sofort hieraus von den Rentämtern der
jährliche Geld-Betrag des kleinen Zehents
berechnet, und in den geeigneten Kolumnen
der Fassion nach dem Muster sub Nro. VIII.
vorgetragen; jedoch haben die königlichen
Vasallen vor der Hand wenigst den summa-
rischen Natural:= Betrag der leztern 1o, 5
oder 3 Jahre nach der Vorschrift sub Nro.
XI. zu fatiren, und für jedes Jahr nach
einem biligen Maßstabe in Gelde angzuschla-