Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1851 
sen, Enten, Höühnern und dergleichen 
gegeben wird. 
K. XVIII. 
Ad e) In Absicht auf die Fatirung des 
lehenbaren großen Früchten-Zehents werden 
solgende Bestimmungen festgesezt: 
1. Haben die königlichen Vasallen den 
immarischen Betrag des großen Früchten- 
Zehents von einem jeden der leztern zehn 
Jahre, oder wenn dieses wegen des man- 
gelhaften Zustandes der Rechnungen, Zehent- 
Register, Verpachtungs-Protokollen 2c. ꝛc. 
nicht wohl möglich wäre, wenigst der lez- 
tern s oder 3 Jahre nach den sub JFris. 
IX. und X. angelegten Formularien zu fa- 
tiren. 
2. Der summarische Betrag des von dem 
Vasallen selbst eingehobenen großen Zehents 
wird für jedes Jahk in Frücheen, jener des 
verpachteten Zehents hingegen entweder in 
Früchten, oder im Gelde angesezt, je nach- 
dem eines oder das andere im Pacht-Kon- 
trakte bedungen worden ist. 
3. Zehentstroh und After-Getreid werden 
bei selbst eingeführtem Zehent nicht in An- 
schlag gebracht, dagegen aber dürfen auch keine 
Perzeprions-Kosten in Abzug kommen. 
4. Sollte der Fall eintreten, daß weder 
eine Rechnung noch ein Zehent-Register noch 
ein Verpachtungs-Protokoll, noch sonst cc- 
was vorhanden wärc, woraus der ro 55 
oder 3 jährige Durchschnitts-Betrag des 
großen Zehents fatirt und erwiesen werden 
könnte: so hat der königliche Vasall solches 
  
1852 
unter der Vormerkung auf dem Titelblatte 
der Fassions-Tabelle nach dem Muster sub 
Nro. VIII. anzuführen, und alldort auch 
wenigstens den beiláusigen Natural= Ertrag 
des großen Früchren= Zehents vorzutragen, 
in der Fassion selbst aber die Kolumnen für 
den besagten Zehent= Ertrag offen zu lassen, 
indem solche die königlichen Rentämter bei 
der Liqutdation ausfüllen werden. 
C. XIK. 
Ad b) c) Bei der Fattrung der kleinen 
Früchten= und Blur-Zehenten ist zu unter- 
scheiden: 
1. Ob selbe 'von dem königlichen Vasal= 
len selbst eingehoben, und in eigener Regie 
benüzt werden, oder 
2. ob sie in Pacht gegeben sind? 
Ad 1) Der approximative jaͤhrliche Geld- 
werth derjenigen Fruͤchte, von welchen der 
koͤnigliche Vasall den kleinen Zehent zu be- 
liehen und selbst eingebracht hat, wird zwar 
am Ende von den einschlägigen königlichen 
Landgerichten durch unparteische Schäzun- 
gen für jeden Zehentholden besonders erho- 
ben, sofort hieraus von den Rentämtern der 
jährliche Geld-Betrag des kleinen Zehents 
berechnet, und in den geeigneten Kolumnen 
der Fassion nach dem Muster sub Nro. VIII. 
vorgetragen; jedoch haben die königlichen 
Vasallen vor der Hand wenigst den summa- 
rischen Natural:= Betrag der leztern 1o, 5 
oder 3 Jahre nach der Vorschrift sub Nro. 
XI. zu fatiren, und für jedes Jahr nach 
einem biligen Maßstabe in Gelde angzuschla-
	        
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