Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1855 
CE. XXI. 
In Absicht auf die weitern Nermen, 
nach welchen die käniglichen Bafallen ihre 
Afterlehen= Fasstonen zu verfassen haben, 
muß unterschieden werden: 
a) zwischen den Afterlehen, welche Zuge- 
hörungen von königlichen Lehen der me- 
diatisirten Fürsten, Grafen und Herren, 
und 
b) zwischen jenen, welche zu königlichen be- 
hen gehören, deren Besizer vorhin keine 
Reichsstände waren. 
K. XXIII. 
Ad a. Die Bestimmungen, an welche 
sich die mediatisirten Fürsten, Grasen und 
Herren in Hinsicht auf die königliche aller- 
höchste Erklärung vom 3. Februar 1809 zu 
halten haben, sind folgende: 
1) wenn die Afterlehen innerhalb des zur 
gütlichen Ausgleichung über ihre Aufls= 
lung festgesezeen Termins vollkommen al- 
lodisizirt worden sind, oder noch wer- 
den, so enthält die Anlage sub JNro. 
XIV. das vorgeschriebene Formular zu 
ihrer Fatirung. 
2) Jene Afterlehen aber, welche in boden, 
zinsiges Eigenthum umgewandelt werden, 
sind nach dem Muster sub Nro. XV. 
zu fatiren. 
3) Sollten einige Afterlehen durch gürliche 
Einverständniß der Afterlehen-Herren und 
ihrer Afterlehen-Leute in Erbrecht umge- 
wandelt werden: so haben die mediati- 
sirten Fürsten, Grafen und Herren die 
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1356 
Fassions= Vorschrift mit den übrigen kö 
niglichen Vasallen gleichheitlich, von 
welchen im nachstehendem H. XXIV. 
Lit. c. die Rede seyn wirb. 
4) In jedem Falle sind die Afeerlehen-Auf- 
lösungs= Verträge sowohl in Orlginalien 
als in Abschriften den Fassionen beizule- 
gen, wovon erstere mit der erfolgenden 
allerhöchst= lehenherrlichen Ratifikation 
wieder zurückgesendet, leztere aber ad 
Acta genommen werden. 
K. XXIV. 
Die königlichen Vasallen, welche vorhin 
keine Reichsstände waren, haben in Folge 
der königlichen allerhöchsten Erklärung vom 
10. Angust 18ro die Fassionen 
) über ihre ganz gceigneten Afrer-Lehen nach 
der Verschrifts-Tabelle sub Nro. XVI.; 
b) über die in bodenzinsiges Eigenehum 
umgeschaffenen Aster-ehen aber nach dem 
Formular sub Nro. XVII. zu verfassen; 
ae.) bei den in Erbrecht umgeschaffenen After- 
behen ist zu unterscheiden, ob sie in Grund-= 
stücken eder in Zehenten bestehen. 
Im erstern Falle ist die Fassson nach dem 
Formular sub Nro. XVlll. hetzustellen, wo- 
bei bemerkt wird, daß die königlichen Vasal- 
len die Kolumnen für die eidliche Schäzun= 
gen, amtlichen Gutachten und Werehs Ka- 
pitalien, dann für den Betrag des baudes 
miums ih vorkommenden Veränderungefil 
len 2c. offen zu lassen haben, indem solche von 
den königlichen Fimanz-Direkrionen aus den
	        
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