1855
CE. XXI.
In Absicht auf die weitern Nermen,
nach welchen die käniglichen Bafallen ihre
Afterlehen= Fasstonen zu verfassen haben,
muß unterschieden werden:
a) zwischen den Afterlehen, welche Zuge-
hörungen von königlichen Lehen der me-
diatisirten Fürsten, Grafen und Herren,
und
b) zwischen jenen, welche zu königlichen be-
hen gehören, deren Besizer vorhin keine
Reichsstände waren.
K. XXIII.
Ad a. Die Bestimmungen, an welche
sich die mediatisirten Fürsten, Grasen und
Herren in Hinsicht auf die königliche aller-
höchste Erklärung vom 3. Februar 1809 zu
halten haben, sind folgende:
1) wenn die Afterlehen innerhalb des zur
gütlichen Ausgleichung über ihre Aufls=
lung festgesezeen Termins vollkommen al-
lodisizirt worden sind, oder noch wer-
den, so enthält die Anlage sub JNro.
XIV. das vorgeschriebene Formular zu
ihrer Fatirung.
2) Jene Afterlehen aber, welche in boden,
zinsiges Eigenthum umgewandelt werden,
sind nach dem Muster sub Nro. XV.
zu fatiren.
3) Sollten einige Afterlehen durch gürliche
Einverständniß der Afterlehen-Herren und
ihrer Afterlehen-Leute in Erbrecht umge-
wandelt werden: so haben die mediati-
sirten Fürsten, Grafen und Herren die
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Fassions= Vorschrift mit den übrigen kö
niglichen Vasallen gleichheitlich, von
welchen im nachstehendem H. XXIV.
Lit. c. die Rede seyn wirb.
4) In jedem Falle sind die Afeerlehen-Auf-
lösungs= Verträge sowohl in Orlginalien
als in Abschriften den Fassionen beizule-
gen, wovon erstere mit der erfolgenden
allerhöchst= lehenherrlichen Ratifikation
wieder zurückgesendet, leztere aber ad
Acta genommen werden.
K. XXIV.
Die königlichen Vasallen, welche vorhin
keine Reichsstände waren, haben in Folge
der königlichen allerhöchsten Erklärung vom
10. Angust 18ro die Fassionen
) über ihre ganz gceigneten Afrer-Lehen nach
der Verschrifts-Tabelle sub Nro. XVI.;
b) über die in bodenzinsiges Eigenehum
umgeschaffenen Aster-ehen aber nach dem
Formular sub Nro. XVII. zu verfassen;
ae.) bei den in Erbrecht umgeschaffenen After-
behen ist zu unterscheiden, ob sie in Grund-=
stücken eder in Zehenten bestehen.
Im erstern Falle ist die Fassson nach dem
Formular sub Nro. XVlll. hetzustellen, wo-
bei bemerkt wird, daß die königlichen Vasal-
len die Kolumnen für die eidliche Schäzun=
gen, amtlichen Gutachten und Werehs Ka-
pitalien, dann für den Betrag des baudes
miums ih vorkommenden Veränderungefil
len 2c. offen zu lassen haben, indem solche von
den königlichen Fimanz-Direkrionen aus den