1859
ad a) Von den erstern haben die koͤnigli-
chen Vasallen den reinen Ertrag der leztern
20 oder wenigstens 10 Jahre von Jahr zu
Jahr genau und abgesondert aus den Rech-
nungen so andern Quellen auszuziehen, und
nach dem sub Nro. XKXl. beiliegenden Muster
in einer Tabelle aufzuführen.
Dieser aus den Rechnungen gezogene Er-
trag muß jedoch frei seyn vom Abzuge der
Kriegs-Beiträge und Kriegsschäden aller Arr,
der Passiv-Kapitalien und deren Interessen,
dann der Natural-Bezüge der Vasallen aus
diesen Gewerben, und der bisherigen Steuern.
Dagegen sind die s prozentigen Zinsen des
ersoderlichen Verlags-Kapitals von dem rohen
Ertrage in Abzug zu bringen.
Die Beseldungen der Beamten eignen sich
nur dann zu einem Abzuge, wenn sie solche
bestimmt als Gewerbs-Administratoren ent-
weder im Gelde oder in Naturalien beziehen,
und sich hierüber ausweisen können.
ad b) Bei den verpachteten Gewerben
wird der Pachtschilling für jedes der leztern
0 oder do Jahre ohne allen Abzug in der
Fassions-Tabelle nach obigem Muster sub
Nro. XXI. vorgetragen, und am Ende der
berechnete Durchschnitts-Betrag für ein Jahr
sowohl bei den verpachteten als selbst betrie-
benen Gewerbo-Gerechtigkeiten ausgesezt.
1860
Vierter Abschnitt.
Von Verfaffung der Haupt- Fassionen ÜUber ein
knigiiches Lehen.
K. XXVI.
Ueber ein jedes für sich bestehendes könig-
liches Lehen, es mag dasselbe nach dem de-
hen-Edikte vom 7. Juli 1g08. der Allodi-
fikation unterliegen, oder als künftiges Mann-
lehen der Krone fortbestehen, muß eine
Hauptfasston verfaßt, und es müssen in
dieselbe alle Lehen = Zugehbrungen gebracht
werden, wenn sie auch in verschiedenen Krei-
sen und Rentämtern liegen sollten.
S. XXLK.
Unmittelbar vor dieser Haupt-#Lehenwerths=
Fassion haben die königlichen Vasallen fol-
gende Vormerkungen zu machen:
1) Ob es ein Ritter oder Beutel-Lehen,
ein Mann oder ein durchgehendes Mann-
und Weiber-Lehen sey?
2) Ob das Kehen nur aus Rustikallch be-
stehe, oder ob selbes auch Dominikal= und
Gewerbe-Zugehörungen habe 2
3) Ob mit dem Besize des Lehens die
Ausübung der Datrimonial= Gerichtsbarkeit
ehemals verbunden gewesen, oder noch fey,
und wie viel jurisdikrionsbare PHintersassen
zu selbem gehören?
4) O6 — und was für ein jährlicher Ka-
non, Grundzins, Zehent 2c. ꝛc. auf dem Le-
hen hafte, und wem selbe bezahlt werden
müssen.