13671
5) Worin die Refultate des lezten Lehen=
Ankaufs bestanden, goferne selbe bekannt sind.
6) Ob und was für Allodien oder ander-
wärtige Lehen, welche spezisisch angegeben
werden müssen, mit den königlichen Lehen
vermischt seyen ?7
7) Ob — und was von dem Lehengute und
dessen Zugehörungen allenfalls abgängig,
wann, und wie dasselbe weg, und wohin
gekommen sey?7
8) Ob — und was von dem Lehen streitig
sey, wo der Streic anhängig, und worauf
der Ausgang desselben beruhe ?7
0) Ob auf den fortbestehenden Kron= de-
hen die Ritterpferde-Stellung ehemals üb-
lich gewesen, oder nicht.
10) Ob — und was für lebende Lehen-
Erben der Vasall habe, welcher ein zur Al-
lddisikation geeignetes Lehen besizt, und
11) ob er die gänzliche Eignung oder nur
die Umwandlung des Lehens in bodenzinsiges
Elgenthum wünsche.
6. XX.
Die Haupt-Lehenwerths-Fassion zerfaͤllt
bei ganzen Lehen-Körpern in drei Abtheilun-
gen, nämlich
a) der Rustikalien,
b) der Dominikalien und
) der Gewerbe.
Uncerabtheilungen dilden die verschiedenen
Rentamts Bezirke, in welchen manchmal
die Zugehörungen eines Lehens ISstreut liegen.
F. XXXI.
Zur Vereinfachung der Haupt, Fassion
uͤber den Werth eines ganzen Lehen-Koͤr-
—— ——— —
1862
EIIIIIXII
EEIEEIIIIIX
sionen, wovon die einzelnen Fassions-Tabel-
len Beilagen werden, zu verfassen, und in
stlben sowohl die Geld-Anschlaͤge aller Ge-
treide-Renten, und die Kapitals: Erhebun-
gen aller Geld= und zu Geld angeschlagenen
Giebigkeiten, als auch die Abzüge der pas-
sirlichen darauf ruhenden Lasten an dem de-
henwerrhe vorzunehmen. Für die Abthei-
lungs-Fassion über die Dominikal= Renten
ist das vorgeschriebene Formular sub Nro.
XXII., für jene über die Gewerbe aber sul
Nro. XXII. angelegt.
6 F. XXx.
Was die Rustikal: Zugehörungen eines ke-
hens berrifft, enthält die Fassion nach dem
Muster sub No. I. schon eine vollständige
Darstellung derselben, und es ist daher eine
weitere Abrhellungs= Fasston hierüber nicht
mehr nothwendig.
§c. XXXIII.
Alle drei Abtheilungs= Fassionen erhalten,
wie die Haupt= Lehenwerths-= Fassion ihre
Unterabtheilungen nach den verschiedenen
Rentamts, Bezirken, in welchen sich Zuge-
hörungen eines Lehens befinden, wie aus dem
Formular sub Nro. XXII. zu ersehen ist.
6. XXXIV.
Die für die Kreise des Könlgreichs festge
sezten Preise, nach welchen die königlichen
Vasallen in den Abtheilungs-Fasstonen die
Getreide: Renten im Gelde anzuschlagen ha-
ben, sind folgende: