Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1863 — 1864 
Preise per Schaͤffel nach der Muͤnchner 
Namen Maͤßerei. 
der Weizen 
und Korn. Gerste. Haber. 
Kre i see. Kern. » 
a.tk."fc.ikk.stkk.st.kk. 
Main-Akels.,.......... 9—7 — 5 — 3 30 
Rezat = Kreess 10——88 H 5— 4 — 
HKRogen Kreis.... 86— 5.— 3 3o 
1 □ 
1 Ober = Donaukress oa— * 4— 
Unter . Donaukreetts ... 8 5— 53— 3 g90 
Iller = Kriessss 12 — 9 4 — 7 30 4 30 
Isar--Kreis.. .. .... 9 — 7 — 5 30 4 
Salzach- Kreis ........ 10 — 8 — 6 30 4 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Diejenigen Fruͤchte, welche hier nicht be- 
sonders genannt worden, sind im Verhaͤlt- 
nisse zu den uͤbrigen anzuschlagen. 
XXXV. 
In der Dominikal-Abtheilungs-Fassion sind 
die st indigen Lehen: Rencen von den unstän- 
digen aus zuscheiden, und in zweien verschie- 
denen Kolum ien voczutragen; erstere werden 
mit :5, und leztere mit 20, in der Ge- 
werbs Abtheilungs-Fasskon hingegen jeder 
Gewerbs-Ertrag ohne allen Unterschied mit 
15 ins Kapital erhoben. 
. XXXVI. 
Zum Abzuge an dem Lehenwerthe eignet 
sich vorzüglich die provisorische Steuer. 
Die bisherigen unständigen Reichnisse 
der Vasallen an den Lehenherrn passiren in 
keinem Abzuge; und sollten allenfalls noch 
andere Passiv-Dominikal= Reichnisse ; B. 
Grundzinse 2c. auf einem Lehen hasten, so“ 
können sie nur dann in Abzug gebrache wer- 
den, wenn sie nicht schon bei dem Steuer-Ka- 
pital der Rustikal= Lehen-Besizungen in An- 
schlag gekommen sind. 
Verwaltungs-Kosten, Besoldungen, Pen- 
sionen, Nachlässe, Passiv-Kapttalien 2c. 
werden im Abzuge nicht gestatter. 
G. XXN. 
Der Betrag der zum Abzuge geeigneten 
Lehenbürden wird nicht nur für jede Abthei-
	        
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