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lungs-Fassson, sondern bet den Dominikal-
Lehen-Zugeh#rungen auch für die ständigen
und unständigen Gefälle besonders ausgeschie-
den, und sodann bei Rustikal-Lehen-Gegen
ständen mit 20, bei den Dominikal= und Ge-
werbeV Zugehörungen aber auf die nämliche
Arc, wie die Renten, worauf die Bürden
ruhen, sohin bald mit 25 bald mie 20, und
bald mit 15 zu Kapital erhoben.
G. XXXVIII.
Der uͤber Abzug dieser zu Kapital ange-
schlagenen Lehen-kasten in jeder Abtheilungs-
Fassion verbleibende Rest spricht den wahren
Wereh ver dorrigen Lehen-Bestanbthelle aus:
und da am Ende sämtliche drei Abtheilungs-=
Fassionen unter der Bezeichnung mit A. B.
und C. Beilagen der Haupt - bkehen= Werths=
Fasston bilden: so erscheinen in Eesterer sau-
ter reine Lehen-Werths-Kapitalien.
Das sehr einfache Formular zu dieser
Haupt-Lehen: Werths= Fassson liegt sub
Nro. XXIV. bei.
&. XXXK.
Sollee ein königliches Lehen nur in Ru-
stikal Besizungen, welche in einem und dem-
selben Renramte liegen, oder nur in Domi-
nikal-Renten, oder in einem einzelnen Grwer-
be bestehen: so fällt die Verfassimg einer
befondern Haupt-Lehen-Werths-Fassion als
überflüssig hinweg, indem im ersten Falle
die Rnustikal-Lehen-Fasslon nach dem Muster
sub JNro. I., un zweitren und drieeen Falle
aber die Abeheilunge= Fasstonen nach den
1866
Vorschriften sub Nro. XXII. und XXI.
die Seelle derselben vertreten; nur müssen
alsdann besagten Abeheilungs-Fassienen alte
oben C. xIX. berührten Bormerkungen
voraus gesezt werden.
G. XXXX.
Da die königlichen Vasallen von ihren
lehenbaren Grundstücken so andern Rustikal-
behen-Zugehörungen, das in Absicht auf die
allgemeine Steuer Rektifikation ausgemittelte
und sowohl bei der Eignung als Klassifkka-
tion der Lehen zur Grundlage bestimmte
Werths- Kapital nicht wissen, ferners bei
den in Erbrecht umgewandelten Aster: Lehen
den ebenfalls nach dem Stearr-Kapital zu
bestimmenden Betrag der künftigen Laude"
mien eben so wenig als den Kapitalswerth
der leztern angeben können: so können sie
auch wederin den drei Abeheilungs-Fasssonen,
und in der Haupt-Fassion über den Lehenwerth
df#t Summe ziehen, noch den Ertrag der
zum Abzuge geeigneten provisorischen Steuer
berechnen.
Sie haben daher alle diese Lücken in ihrem
Fassionen einsweilen unersezk zu lassen, wel-
che seiner Zeit die königlichen Finanz-Direk-
tionen ausfüllen werden.
. XXXXI.
Wenn auf denjenigen Lehen, welche nach
dem Edikee vom 7. Juli i1803 als Throu-
oder Kanzlei-behen forcebestehen kännen, die
Riererpferde Stellung ehemals üblich warr
so haben die königlichen Vasallen, welche
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