Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1865 
lungs-Fassson, sondern bet den Dominikal- 
Lehen-Zugeh#rungen auch für die ständigen 
und unständigen Gefälle besonders ausgeschie- 
den, und sodann bei Rustikal-Lehen-Gegen 
ständen mit 20, bei den Dominikal= und Ge- 
werbeV Zugehörungen aber auf die nämliche 
Arc, wie die Renten, worauf die Bürden 
ruhen, sohin bald mit 25 bald mie 20, und 
bald mit 15 zu Kapital erhoben. 
G. XXXVIII. 
Der uͤber Abzug dieser zu Kapital ange- 
schlagenen Lehen-kasten in jeder Abtheilungs- 
Fassion verbleibende Rest spricht den wahren 
Wereh ver dorrigen Lehen-Bestanbthelle aus: 
und da am Ende sämtliche drei Abtheilungs-= 
Fassionen unter der Bezeichnung mit A. B. 
und C. Beilagen der Haupt - bkehen= Werths= 
Fasston bilden: so erscheinen in Eesterer sau- 
ter reine Lehen-Werths-Kapitalien. 
Das sehr einfache Formular zu dieser 
Haupt-Lehen: Werths= Fassson liegt sub 
Nro. XXIV. bei. 
&. XXXK. 
Sollee ein königliches Lehen nur in Ru- 
stikal Besizungen, welche in einem und dem- 
selben Renramte liegen, oder nur in Domi- 
nikal-Renten, oder in einem einzelnen Grwer- 
be bestehen: so fällt die Verfassimg einer 
befondern Haupt-Lehen-Werths-Fassion als 
überflüssig hinweg, indem im ersten Falle 
die Rnustikal-Lehen-Fasslon nach dem Muster 
sub JNro. I., un zweitren und drieeen Falle 
aber die Abeheilunge= Fasstonen nach den 
1866 
Vorschriften sub Nro. XXII. und XXI. 
die Seelle derselben vertreten; nur müssen 
alsdann besagten Abeheilungs-Fassienen alte 
oben C. xIX. berührten Bormerkungen 
voraus gesezt werden. 
G. XXXX. 
Da die königlichen Vasallen von ihren 
lehenbaren Grundstücken so andern Rustikal- 
behen-Zugehörungen, das in Absicht auf die 
allgemeine Steuer Rektifikation ausgemittelte 
und sowohl bei der Eignung als Klassifkka- 
tion der Lehen zur Grundlage bestimmte 
Werths- Kapital nicht wissen, ferners bei 
den in Erbrecht umgewandelten Aster: Lehen 
den ebenfalls nach dem Stearr-Kapital zu 
bestimmenden Betrag der künftigen Laude" 
mien eben so wenig als den Kapitalswerth 
der leztern angeben können: so können sie 
auch wederin den drei Abeheilungs-Fasssonen, 
und in der Haupt-Fassion über den Lehenwerth 
df#t Summe ziehen, noch den Ertrag der 
zum Abzuge geeigneten provisorischen Steuer 
berechnen. 
Sie haben daher alle diese Lücken in ihrem 
Fassionen einsweilen unersezk zu lassen, wel- 
che seiner Zeit die königlichen Finanz-Direk- 
tionen ausfüllen werden. 
. XXXXI. 
Wenn auf denjenigen Lehen, welche nach 
dem Edikee vom 7. Juli i1803 als Throu- 
oder Kanzlei-behen forcebestehen kännen, die 
Riererpferde Stellung ehemals üblich warr 
so haben die königlichen Vasallen, welche 
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