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eingefuͤhrt wissen wollen, so sezen Wir als
den Zeitpunkt hiezu den 1. Jult des Jahres
1811 fest.
Wir haben zur Werfertigung der nöthi-
gen Originalien, dann der Mutter-Gewichte,
welche an Unsere General= Kommissariate
und Polizei-Stellen, auf Aerarial-Kosten ab-
gegeben werden, die nöthigen Befehle er-
lassen, und weisen alle Verferriger von
Apotheker: Gewichten für Unser Reich hie-
mit an, ihre dießfallsigen Arbeiten vor diese
Stellen zur Adjustirung zu bringen, welche
ihren vorgelegten Apotheker-Gewichten nach
gemachter Untersuchung den Stempel der
Aechtheit aufdrücken sollen, ohne dem in
Zukunft kein Gewicht in einer Apotheke,
bei Vermeidung einer in der Avpotheker-
Ordnung festzusezenden Strase, gebraucht
werden darf, worüber die anzuordnenden
Apotheken: Visicationen besonders zu wa-
chen haben.
III. Reduktions-Tabelle für das neue
Apotheker-Gewicht.
Um allen Irrungen, welche sich in Be-
handlung dieses, auf das Gesundheitswohl
in so nahem Bezuge stehenden Gegenstan-
des, etwa ereignen könnten, vorzubengen,
haben Wir der Medizinal: Sektion Unsers
Ministerium des Innern aufgetragen, eine
Reduktions-Tabelle des neuen Apotheker-
Gewichts nach allen seinen Abstuffungen
auf das bürgerliche Gewicht und auf die
bekanntern auswärtigen Medizinel-Gewichte
zu bearbeiten, und dieselbe nebst die er Un-
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serer Verordnung dem allgemeinen Apothe-
ker-Dispensatorium vorandrucken zu lassen.
Muͤnchen den 30. Jaͤnner 1311.
Max Zoseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.-
(Die kbnigliche Bestätigung der Strafurtheile
wider Staatsbeamte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Da in den verschiedenen Gebietstheilen
Unsers Reichs, rückscchrlich der Bestärigung
der Strafurtheile wider Staatsbeamte, große
Anomalien Statt finden, so haben Wir
provisorisch, bis zur Einführung des neuen
Straf-Gesezbuches, wo dieser Gegenstand
seine definitive Erledigung erhalten wird,
beschlossen, und verordnen hiemir wie folgt:
I. Strafurtheile wider einen Staatsbe-
amten sollen nur alsdann vor ihrer Voll=
streckung an Uns eingesendet werden, wenn
wider denselben auf Kassation oder auf eine
peinliche Strase erkannt worden ist, welche
die Kassation zur Folge hat.
II. Solche Erkenntnisse sind nicht eher
einzusenden, als nachdem das Urtheil in
Rechtskraft übergegangen ist, daher von
erster Instanz nur alsdann die Akren zu
Unserm Justiz Ministerium einzusenden sind,
wem entweder die gesezliche Berufungezeit
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