Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1983 
len, jede moͤgliche Unterstuͤzung zu leisten. 
In solchen Baufällen, welche, nach 
der eben gedachten Verordnung, noch in das 
Ressort der Polizei-Direktion einschla- 
gen, haben sich die Inspektoren zu versichern, 
daß keine Bauwendungen ohne Wissen 
und Genehmigung dieser Behörde, oder 
von bloßen Lehrjungen und Gesellen 
ohne Aussicht der Meister vorgenommen, 
und daß von den gegebenen Bauvorschrif= 
ten nicht abgewi.yen werde. 
C. 38. Ihr voriüglichstes Augenmerk ha- 
ben sie auf die Verhürung aller Feuers- 
Gefahr zu richten, und hierin die allge- 
eine Feuerordnung vom 30. März 1791 5) 
zur Richtschnur zu nehmen. 
Sie unterdrücken alle der Feuer-Polizei 
zuwider laufenden Handlungen auf der 
Stelle; sie entfernen angenblicklich alle seu- 
erfangenden Gegenstände von ge- 
fährlichen Orten; sie überzeugen sich, 
cb die Kaminkehrer ihre Schuldigkeit 
steißig und genau erfüllen; sie wohnen der 
reriodischen Feuerbeschau bei, und leiten 
dieselbe; sie sehen nach, ob die bei der Be- 
schau entdekten Gebrechen in der bestimmten 
Zeit abgestellt worden sind; und sie versschern 
sich von der pflichtmäßigen Wachsamkeit der 
Thürmer. 
Die Aufsicht auf den Zustand der Feuer- 
Löschgeräthschafeen bleibt der Po- 
lizei-Direktion unmittelbar vorbehalten. 
  
*) Malris. Gen. Sam. Ir B. S. 212. 
  
1984 
Dagegen haben sich die Inspektoren zube“ 
mühen, daß der Gebrauch der Bliz-= Ab- 
leiter immer mehr verbreitet, und darauf 
zu sehen, daß dieselben in gutem Stande 
erhalten werden. 
S. so. Bei einem ausgebrochenen 
Brande begiebt sich der Juspektor des be- 
treffenden Bezirkes auf die erste Nachriche an 
Ort und Stelle, trift sogleich alle erfoderlichen 
Maßregeln, um Menschen, Vieh und Esfek- 
ten zu retten und in Sicherheit zu bringen, 
den Brand zu unterdrücken, oder wenn dieß 
nicht möglich ist, doch vorläufig die weitere 
Verbreitung desselben zu hemmen; leitek und 
ordnet die ankommenden Maschinen, verthei- 
let und ordnet die Träger und Handlanger; 
benimmt sich mit dem kommandirenden Offi- 
zier uͤber die zweckmaͤssigste Disposition der 
Wachen, sammelt gleichzeitig alle Notizen 
über die Entstehung des Brandes, vergleiche 
dieselben mit den Resultaten, welche der Au- 
genschein gibt, und veranlaßt die Aufspürung 
Verfolgung und Ergreifung der der abschtlb 
chen Brandstiftung verdächtigen Persenen. 
Die Funktionen des Inspektors auf der 
Brandstätte hören auf, sobald die von der 
Polizel-Direktion abgeordneten Kommissäre 
erscheinen, und ssch zur Uebernahme ihrer 
Geschäfte hinlänglich informirt haben. Der 
Polizei-Inspektor hat sodann ununterbrochen 
im Bezirke zu patrouilliren, damit die öffen-- 
liche Ruhe und Sicherheit nirgends gestzrt 
werde. 
Es ist dafür zu sorgen, daß von Zeit zu 
Jeir die nöehigen Dlblösungen der auf der
	        
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