Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1987 
scheidungen und Verfügungen der Polizei- 
Direktion zu überlassen. 
G. 4. Noch weniger steht den Polizei-In- 
spektoren die Befugniß der Bestrafung 
zu. Jedoch ist ihnen unbenommen, die Po- 
lizei= Kontravenienten in geringen unbeden 
tenden Fällen an die polizeilichen Vorschrif- 
ten mündlich zu erinnern, sie zur Befol- 
gung zu ermahnen, und zu warnen. 
Die Bestrafung der Polizei-Frevel darf nur 
von der Polizei-Direktion, auf Anzeige der 
Inspektoren, verfügt werden. 
I. ö5. Die Beschlagnahme von Ef- 
fekten und Waaren, und die Arretirung 
von Personen kann von den Inspektoren nur 
da, wo es die Instruktion namentlich gestat- 
tet oder vorschreibt, vorgenommen werden. 
Die Inspektoren haben aber hiebei mit al- 
ler möglichen schonenden Mässigung zu ver- 
sahren, und jedes unnüze Aufsehen zu ver- 
meiden. Wo es nur immer ohne der Be- 
weismittel verlustig zu gehen, oder den Ver- 
brechern und Frevlern Zeit und Anlaß zur 
Verwischung der Spuren oder zur Flucht zu 
geben, thunlich seyn wird, sollen die Inspek- 
koren die schleunigst zu erholenden Verhal= 
tungs-Befehle der Polizei-Direktion abwarten. 
Die Besugniß zur persönlichen Arre- 
tirung wird übrigens den Dolizei-Inspek-“ 
toren gegen Jederman eingerdumt, welche 
sich ihren Funktionen mit hartnäckigem Un- 
gehorsam, Drohungen oder Gewalt 
widersezen. 
I. 60. Zur Disposition der Inspektoren 
stehen vor Allem die in die Bezirke vertheil- 
1988 
ten Polizeidiener. Die Inspektoren 
können sich, wo es nothwendig ist, durch die 
Polizeidiener an den Thoren, durch die Po- 
lizeidiener, welche im Bezirke wohnen, und 
eben nicht im aktiven Dienste sind, und durch 
die Wache im Polizei-Büreau verstärken. 
Die Aufrufung bewaffneter Hilse 
findet nur in den durch die Instruktien bei 
stimmten Fällen statt, und da, wo die In- 
spektoren dieser Hilfe gegen thätige Angriffe 
und Mißhandlungen auf ihre Persoven be- 
nöthigt find. 
§. 67. Dem Polizei-Direktor haben 
die Inspektoren täglich zweimal Morgens und 
Abends, zu bestimmten Stunden, über Alles, 
was in den Bezirken wahrgenommen worden 
und geschehen ist, mündlichen aber treuen und 
umständlichen Rapport zu erstatten, und 
von demselben die geeigneten Befehle für den 
Tag und die Nacht zu empfangen. 
Wichtige und ausserordentliche 
Vorfélle müssen entweder von den Pelizeit 
Iunspektoren selbst persönlich, oder, wenn se 
nicht abkommen können, durch abgeordnete 
Polizeidiener oder sonstige zuverlässige Per- 
sonen, sogleich gemeldet werden. 
I. 68. Der Polizel Direktor istbe- 
rechtigt, den Inspektoren für einzelne Fälle, 
zur zuverlässigern Erreichung des Zweckt, be- 
sondere instruktive Befehle, und auch 
andere, mit ihren Dienstobliegenheiten in Be 
rührung und Zusammenhang stehende Auß 
träge zu geben. Die Inspektoren sollen 
sedoch zu Schreibereien und Büreaus 
geschäáäften nicht gebrauche, und vor ihre
	        
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