Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

10890 
wesentlichen Bestimmung nicht abgezogen 
werden. Sie selbst bilden keine abgesonderte 
Büreaux und Registraturen, und ha- 
ben sich aller schriftlichen Ausferti- 
gungen und Verhandlungen zu ent- 
halten. 
Wo der Polizei-Direktor nothwendig finder, 
über die Anzeigen der Inspektoren und über 
die von ihnen vorgenommenen Handlungen, 
einen schriftlichen Akt zu formiren, sind 
die Angaben der leztern entweder von dem 
Direktor selbst, oder von einem dazu beauf- 
tragten Kommissäre in einem Protokolle nie- 
der zu legen, welches von den Inspektoren, 
zur Bestätigung des Inhalts, unterzeichnet 
wird. 
Uebrigens führen die Inspektoren ein eige- 
nes kleines Siegel, mit dem kbniglichen 
Wappen, und der Umschrist: „Polizei- 
Inspektioné“, dessen sie sich in Fällen, 
wo eine Beschlagnahme durch Versieglung 
eintritt, zu bedienen haben. 6 
G. 50. Der Polizei-Direktor ist ferner be- 
rechtigt, und sogar verpflichret, die Wach- 
samkeit, den Eifer und das ganze Be- 
nehmen der Inspektoren auf jede mög- 
liche — wenn nur ihrem durchaus erfoderli- 
chen amtlichen Ansehen nicht zu nahe tretene 
de — Weise zu kontrolliren. Er ist be- 
rechtigt und verpflichtet, in den einzelnen Be- 
zirken selbst nachzusehen, und durch die unter- 
geordnete Kommissäre nachsehen zu lassen, 
und sich von dem polizeilichen Zustande der 
Bezirke zu überzeugen. Er ist endlich berech- 
tigt, einzelne Handlungen und Funktionen, 
99° 
welche die gegenwärtige Instrukeion der Do#- 
lizei-Inspektoren zugewiesen hat, nach Gut- 
befinden selbst, oder durch abgeordnete Kom- 
missäre vornehmen zu lassen, und in diesem 
Falle haben die Inspekroren ihre Anordnun-= 
gen senen des Direktors oder der abgesenderen 
Kommissäre unterzuordnen, und lediglich nach 
Anweisung zu verfahren. 
G. 70. Schlieslich hänge auch die Ver- 
theilung der Inspektoren in die 
Bezirke bloß von dem Direktor ab; jedoch 
har derselbe hievon dem General Kreis-Kom- 
missarlate, und dieses hinwiederum dem Mi- 
nisterium des Innern die Anzeige zu ma- 
chen. Verwechslungen und Berse- 
zungen der Inspektoren von einem Bezirke 
in den andern sollen ohne besondere Ursa- 
chen, und ohne Bewilligung des General= 
Kreis-Kommissariats nicht geschehen, und 
auch diese Veränderungen dem gedachten Mi- 
nisterium angezeigt werden. 
  
(Die gemeinschaftliche Behandlung der Gensd'ar= 
merie= Gegenstände durch die Ministerlen 
der Finanzen und des Innern betreffend.) 
Ministerium der Finanzen und 
des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestätdes Königs. 
Da Seine königliche Majestät die allergn 
digste Verfügung getroffen haben, daß alle 
auf die neu errichtete Gensd'armerie Bezug 
habende Gegenstände bei einem besondern, 
den Ministerien der Finanzen und des Innern 
zugleich untergeordneten Bureau bearbeitet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.