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wesentlichen Bestimmung nicht abgezogen
werden. Sie selbst bilden keine abgesonderte
Büreaux und Registraturen, und ha-
ben sich aller schriftlichen Ausferti-
gungen und Verhandlungen zu ent-
halten.
Wo der Polizei-Direktor nothwendig finder,
über die Anzeigen der Inspektoren und über
die von ihnen vorgenommenen Handlungen,
einen schriftlichen Akt zu formiren, sind
die Angaben der leztern entweder von dem
Direktor selbst, oder von einem dazu beauf-
tragten Kommissäre in einem Protokolle nie-
der zu legen, welches von den Inspektoren,
zur Bestätigung des Inhalts, unterzeichnet
wird.
Uebrigens führen die Inspektoren ein eige-
nes kleines Siegel, mit dem kbniglichen
Wappen, und der Umschrist: „Polizei-
Inspektioné“, dessen sie sich in Fällen,
wo eine Beschlagnahme durch Versieglung
eintritt, zu bedienen haben. 6
G. 50. Der Polizei-Direktor ist ferner be-
rechtigt, und sogar verpflichret, die Wach-
samkeit, den Eifer und das ganze Be-
nehmen der Inspektoren auf jede mög-
liche — wenn nur ihrem durchaus erfoderli-
chen amtlichen Ansehen nicht zu nahe tretene
de — Weise zu kontrolliren. Er ist be-
rechtigt und verpflichtet, in den einzelnen Be-
zirken selbst nachzusehen, und durch die unter-
geordnete Kommissäre nachsehen zu lassen,
und sich von dem polizeilichen Zustande der
Bezirke zu überzeugen. Er ist endlich berech-
tigt, einzelne Handlungen und Funktionen,
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welche die gegenwärtige Instrukeion der Do#-
lizei-Inspektoren zugewiesen hat, nach Gut-
befinden selbst, oder durch abgeordnete Kom-
missäre vornehmen zu lassen, und in diesem
Falle haben die Inspekroren ihre Anordnun-=
gen senen des Direktors oder der abgesenderen
Kommissäre unterzuordnen, und lediglich nach
Anweisung zu verfahren.
G. 70. Schlieslich hänge auch die Ver-
theilung der Inspektoren in die
Bezirke bloß von dem Direktor ab; jedoch
har derselbe hievon dem General Kreis-Kom-
missarlate, und dieses hinwiederum dem Mi-
nisterium des Innern die Anzeige zu ma-
chen. Verwechslungen und Berse-
zungen der Inspektoren von einem Bezirke
in den andern sollen ohne besondere Ursa-
chen, und ohne Bewilligung des General=
Kreis-Kommissariats nicht geschehen, und
auch diese Veränderungen dem gedachten Mi-
nisterium angezeigt werden.
(Die gemeinschaftliche Behandlung der Gensd'ar=
merie= Gegenstände durch die Ministerlen
der Finanzen und des Innern betreffend.)
Ministerium der Finanzen und
des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestätdes Königs.
Da Seine königliche Majestät die allergn
digste Verfügung getroffen haben, daß alle
auf die neu errichtete Gensd'armerie Bezug
habende Gegenstände bei einem besondern,
den Ministerien der Finanzen und des Innern
zugleich untergeordneten Bureau bearbeitet,