Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1993 
Koͤniglich-Baierisches 
1994 
Regierungsblatt. 
  
LXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 2. Dezember 1812. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die provisorische Erstreckung der Wechsel= und 
Merkantil-Geseze und Ordnung, dann der 
Kompetenz der hiesigen Wechsel= und Merkan- 
til-Gerichte auf die gesamten Bezirke des 
Regen -, Unterdonau= und Salzach-Kreises 
betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
E. ist Uns von den in Unserer Residenz- 
stadt bestehenden Wechsel= und Merkantil= 
Gerichten erster und zweiter Instanz vorge- 
stellt worden, daß sich seit der Erweiterung 
der Grenzen Unseres Königreichs mehrere 
Wechsel= und Merkantil= Gläubiger auch 
aus jenen Bezirken der benachbarten Kreise, 
für welche noch eigene Wechselgerichte nicht 
bestellt sind, mit den Klagen gegen ihre 
Schuldner bei dem hiesigen Wechselgerichte 
Jemeldet, und rechtliche Hilfe angesucht 
haben. 
Wir werden zwar bei der ohnehin vorste- 
henden, und zum Theil schon bearbeiteten allge- 
meinen Reoision der Geseze auch die Bildung 
eigener Handelsgerichte für sämtliche Kreise 
Unsers Königreichs besonders würdigen. 
Doch haben Wir bis zum Eintritte die- 
ses Zeitpunktes für zweckmäßig gehalten, 
provisorisch die Kompetenz der hiesigen Wech- 
selgerichte erster und zweiter Instanz auf die 
gesamten Bezirke des Isar-, Regen-, Un- 
terdonau= und Salzach Kreises zu erstrecken. 
Auf gleiche Art sollen in den benannten 
Kreisen vom Tage der Erscheinung Unserer 
gegenwärtigen Verordnung die im Jahre 
1735 öffentlich durch den Druck kund ge- 
machte, und für die ehedem churfürstlich- 
baierischen, oberpfälzisch, neuburgisch und 
sulzbachischen Lande vorgeschriebene Wechsel- 
und Merkantil: Ordnung, samt den in der 
Folge erschienenen nachträglich und erldutern- 
den Verordnungen nunmehr als allein in 
diesen Fdllen gültige Geseze, unter Abwuͤr- 
digung der in einigen Bezirken der gedachten 
Kreise bisher beobachteten andern Wechsel- 
Ordnungen und Statuten gelten, und von 
den Gerichten in vorkommenden Fällen ange- 
wendet werden, jedoch soll diesen Gesezen 
in Hinsicht der Bezirke, auf welche sie ur- 
sprünglich nicht ausgedehnt waren, keine 
rückwirkende, und auf vorgegangene Kon- 
trakte sich beziehende Kraft beigelegt werden. 
köonnen. 
(rio)
	        
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