Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

2025 Königlich-Baierisches 2026 
Regierungsblatt. 
  
LXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Dezember 18312. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Familien = und Lokal-Stipendien betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern., 
Au Veranlassung eines Berichtes Unsers 
General-Kommissariats im Rezat-Kreise 
vom 16. September laufenden Jahrs — die 
Familien-Stipendien überhaupt betreffend — 
haben Wir Uns bewogen gefunden, zur Er- 
läurerung des O. II. lir. d. Unserer Verord- 
nung vom 30. Oktober 1807, Regierungs- 
blatt 1807. St. XVIII. S. 1685. „das 
akademische Stipendienwesen betreffend“ fol- 
gende ndhere Bestimmungen zu erlassen: 
1) Nur jene Familien= und Cokal-Sti= 
pendien können bei Ermanglung stiftungs- 
mäßiger Kompetenten als allgemeine be- 
handelt, und auch andern, als stiftungs- 
maͤßigen, doch sonst wuͤrdigen Studi- 
renden verliehen werden, deren Ertrag 
in diesem Falle nicht schon durch den aus- 
drücklichen Willen des Stifters, oder an- 
dere rechtliche Anordnungen die Bestim- 
stimmung zu einer andern Verwendung 
erhalten hat. 
3)) Um jedoch hierbei alle Kollisionen, und 
Reklamationen möglichst zu verhüten, 
und die Begutachtungen zur Verleihung 
der Familien= und Lokal= Stipendien um 
so gründlicher bearbeiten, und auf einmal 
mit den Begutachtungen zum Genusse 
der allgemeinen, oder Staats-Stipen- 
dien spätestens im Anfange des Monats 
August hieher einsenden zu können; ha- 
ben Unsere sämtlichen General-Kreis= 
und die zwei Lokal= Kommissariate zu 
Augsburg und Nürnberg zu derselben 
Zeit, wo sie bie Konkurs-Prüfungen 
für die Adspiranten zu Staats= Stipen= 
dien nach Unserer Verordnung vom 2. 
Oktober 1871. (Regierungsblatt 1371. 
St. LXIV. S. tsoo.) ausschreiben, 
alle am Ende des Schuljahrs sich erge- 
benden Ersffnungen der Familien= und 
Lokal= Stipendien ihrer Bezirke öffent- 
lich bekannt zu machen, und dieje- 
nigen, welche auf ein solches Anspruch 
zu machen gedenken, zur Vorlage der 
shristmaßigen Zeugnisse und Aus-
	        
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