2025 Königlich-Baierisches 2026
Regierungsblatt.
LXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Dezember 18312.
Allgemeine Verordnung.
(Die Familien = und Lokal-Stipendien betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.,
Au Veranlassung eines Berichtes Unsers
General-Kommissariats im Rezat-Kreise
vom 16. September laufenden Jahrs — die
Familien-Stipendien überhaupt betreffend —
haben Wir Uns bewogen gefunden, zur Er-
läurerung des O. II. lir. d. Unserer Verord-
nung vom 30. Oktober 1807, Regierungs-
blatt 1807. St. XVIII. S. 1685. „das
akademische Stipendienwesen betreffend“ fol-
gende ndhere Bestimmungen zu erlassen:
1) Nur jene Familien= und Cokal-Sti=
pendien können bei Ermanglung stiftungs-
mäßiger Kompetenten als allgemeine be-
handelt, und auch andern, als stiftungs-
maͤßigen, doch sonst wuͤrdigen Studi-
renden verliehen werden, deren Ertrag
in diesem Falle nicht schon durch den aus-
drücklichen Willen des Stifters, oder an-
dere rechtliche Anordnungen die Bestim-
stimmung zu einer andern Verwendung
erhalten hat.
3)) Um jedoch hierbei alle Kollisionen, und
Reklamationen möglichst zu verhüten,
und die Begutachtungen zur Verleihung
der Familien= und Lokal= Stipendien um
so gründlicher bearbeiten, und auf einmal
mit den Begutachtungen zum Genusse
der allgemeinen, oder Staats-Stipen-
dien spätestens im Anfange des Monats
August hieher einsenden zu können; ha-
ben Unsere sämtlichen General-Kreis=
und die zwei Lokal= Kommissariate zu
Augsburg und Nürnberg zu derselben
Zeit, wo sie bie Konkurs-Prüfungen
für die Adspiranten zu Staats= Stipen=
dien nach Unserer Verordnung vom 2.
Oktober 1871. (Regierungsblatt 1371.
St. LXIV. S. tsoo.) ausschreiben,
alle am Ende des Schuljahrs sich erge-
benden Ersffnungen der Familien= und
Lokal= Stipendien ihrer Bezirke öffent-
lich bekannt zu machen, und dieje-
nigen, welche auf ein solches Anspruch
zu machen gedenken, zur Vorlage der
shristmaßigen Zeugnisse und Aus-