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Koͤniglich- Baierisches
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Regierungsblatt.
LXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. Dezember 1812.
Bekanntmachungen.
(Die bei den Ausfertigungen des obersten Rech-
nungöhofes zu beobachtende Form berreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben zwar schon in Unserer Verord-
nung vom 20. Oktober d. J. ) über die Errich-
tung und Bildung des obersten Rechnungs-
hofes G. 25 bestimmt ausgesprochen, daß
die von demselben zu erlassenden Ausfertigun-
gen in Unserm Namen zeschehen sollen.
Die nach dieser generellen Bezeichnung
bereits angewendete Form der Ausfertigung
hat aber zu verschiedenen Mißdeutungen
und Anfragen Anlaß gegeben, die eine nd-
here und erläuternde Bestimmung erheischen.
Diesem nach beschließen Wir, wie folgt:
I. Der oberste Rechnungshof hat an alle
in Beziehung auf das finanzielle Rechnungs-
wesen demselben mit ihren Rechnungegegen-
siänden, entweder zur unmittelbaren, oder
mittelbaren Erledigung zugewiesenen Zentral-
Anstalten, General Administrazionen, und
-an alle übrigen in der obigen Verordnung
S. 18, unter den Buchstaben & und B ges
*) Rabl. des l. J. GS. 1785 er 20J.
nannten Verwaltungs-Behörden seine Ausfer-
tigungen unter Voransezung Unsers Namens
in dem größeren Geschäftsstile zu erlassen.
II. Da demselben die Revisson und Su-
perrevision aller Bureau-Rechnungen der
Ministerial-Stellen, deren Erigenz aus der
Staatskasse bestritten wird, obliegt: so hat
derselbe in den auf dieses Rechnungswesen
Bezug habenden Gegenständen seine Aus-
fertigungen in der vorbemerkten Form an
alle bei Unseren Ministerial:Bureauxr beste-
henden Erpedizions-Aemter, und an alle
übrigen mit Führung der Bureau-Rechnun-
gen beauftragten Individuen zu richten.
III. In Folge dessen haben auch die an
den obersten Rechnungshof in Rechnungs-Ge-
genständen berichtenden Zentral= und Gene-
ral-Administrazions= dann alle übrigen mit
der Rechnunge-Stellung belegten Behörden
und Individuen die Berichtsform in stilo
majori mit der Anrede:
Allerdurchlauchtigster König rc.
zu beobachten.
IV. In Fällen, wo der oberste Rech-
nungshof sich mit Unseren Ministerial Sek-
tionen, und Ministerial: Bureaur zu beneh,
men hat, soll gegenseitig die Korrespondenz
in der gewöhnlichen Requisitions-Form ge-
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