Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich- Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
LXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. Dezember 1812. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die bei den Ausfertigungen des obersten Rech- 
nungöhofes zu beobachtende Form berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben zwar schon in Unserer Verord- 
nung vom 20. Oktober d. J. ) über die Errich- 
tung und Bildung des obersten Rechnungs- 
hofes G. 25 bestimmt ausgesprochen, daß 
die von demselben zu erlassenden Ausfertigun- 
gen in Unserm Namen zeschehen sollen. 
Die nach dieser generellen Bezeichnung 
bereits angewendete Form der Ausfertigung 
hat aber zu verschiedenen Mißdeutungen 
und Anfragen Anlaß gegeben, die eine nd- 
here und erläuternde Bestimmung erheischen. 
Diesem nach beschließen Wir, wie folgt: 
I. Der oberste Rechnungshof hat an alle 
in Beziehung auf das finanzielle Rechnungs- 
wesen demselben mit ihren Rechnungegegen- 
siänden, entweder zur unmittelbaren, oder 
mittelbaren Erledigung zugewiesenen Zentral- 
Anstalten, General Administrazionen, und 
-an alle übrigen in der obigen Verordnung 
S. 18, unter den Buchstaben & und B ges 
*) Rabl. des l. J. GS. 1785 er 20J. 
nannten Verwaltungs-Behörden seine Ausfer- 
tigungen unter Voransezung Unsers Namens 
in dem größeren Geschäftsstile zu erlassen. 
II. Da demselben die Revisson und Su- 
perrevision aller Bureau-Rechnungen der 
Ministerial-Stellen, deren Erigenz aus der 
Staatskasse bestritten wird, obliegt: so hat 
derselbe in den auf dieses Rechnungswesen 
Bezug habenden Gegenständen seine Aus- 
fertigungen in der vorbemerkten Form an 
alle bei Unseren Ministerial:Bureauxr beste- 
henden Erpedizions-Aemter, und an alle 
übrigen mit Führung der Bureau-Rechnun- 
gen beauftragten Individuen zu richten. 
III. In Folge dessen haben auch die an 
den obersten Rechnungshof in Rechnungs-Ge- 
genständen berichtenden Zentral= und Gene- 
ral-Administrazions= dann alle übrigen mit 
der Rechnunge-Stellung belegten Behörden 
und Individuen die Berichtsform in stilo 
majori mit der Anrede: 
Allerdurchlauchtigster König rc. 
zu beobachten. 
IV. In Fällen, wo der oberste Rech- 
nungshof sich mit Unseren Ministerial Sek- 
tionen, und Ministerial: Bureaur zu beneh, 
men hat, soll gegenseitig die Korrespondenz 
in der gewöhnlichen Requisitions-Form ge- 
(14)
	        
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