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Regiern
Königlich-Baierisches
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ngsblatt.
LXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 30. Dezember 1812.
Allgemeine Verordnung.
(Den Freizügigkeits-Vertrag mit Sachsen-Gotha
und Altenburg betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wier sind mit Seiner Durchlaucht dem
Herrn Herzoge von Sachsen-Gotha und
Altenburg, zum Besten der beiderseitigen
Unterthanen übereingekommen, zwischen Un-
sern und den Herzoglich= Sachsen-Gotha
und Altenburgischen Staaten eine vollkom-
mene Freizügigkeit einzuführen, und weisen
hiedurch Unsere sämtlichen General-Kreis-
und Lokal-Kommissariate und Behörden an,
nachstehende Bestimmungen genauest zu be-
folgen:
1.
Zwischen dem Koͤnigreiche Baiern und
den Herzoglich= Sachsen-Gothaischen und
Altenburgischen Landen soll aller Vermögens-
Abzug, unter was immer für einen Namen
von Nachsteuer, Abschoß, Abfahrts-Geld
und dergleichen derselbe bis anher in gegen-
seitigen Kauf, Tausch-, Schenkungs-, Erb-
schafts-, Emigrazions, oder andern mit einer
Vermögens= Exportazion verbundenen Fällen
mag zu erheben gewesen seyn, von nun an
hänzlich aufhören.
2.
Hiebei soll nicht auf die Zeit des Ver-
mögens-Anfalls, sondern auf den Zeitpunke
der wirklichen Erportazion gesehen werden.
3.
In dieser Uebereinkunft sind alle beider-
seitigen Unterthanen, folglich auch die ade-
lichen Gutsbesizer, die Staͤdte und andere
Korporazionen, welche soust zum Bezuge
der Nachsteuer berechtigt seyn mögen, mit-
begriffen.
4.
Da jedoch die Freizuͤgigkeit ihrer Na-
tur nach einzig auf das Vermoͤgen, und
nicht auf die Personen, sich bezieht, so blei-
ben, — gegenwaͤrtiger Konvenzion unbe-
schadet, — diejenigen Geseze in ihrer vollen
Kraft, welche die koͤniglich-baierischen Un-
terthanen, bei Strafe der Einziehung ihres
Vermoͤgens verpflichten, vor der wirklichen
Ansaͤssigmachung in einem fremden Staate,
die koͤnigliche Bewilligung zur Auswande-
rung zu erwirken.
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