Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

2089 
Regiern 
Königlich-Baierisches 
2090 
ngsblatt. 
  
LXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 30. Dezember 1812. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Den Freizügigkeits-Vertrag mit Sachsen-Gotha 
und Altenburg betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wier sind mit Seiner Durchlaucht dem 
Herrn Herzoge von Sachsen-Gotha und 
Altenburg, zum Besten der beiderseitigen 
Unterthanen übereingekommen, zwischen Un- 
sern und den Herzoglich= Sachsen-Gotha 
und Altenburgischen Staaten eine vollkom- 
mene Freizügigkeit einzuführen, und weisen 
hiedurch Unsere sämtlichen General-Kreis- 
und Lokal-Kommissariate und Behörden an, 
nachstehende Bestimmungen genauest zu be- 
folgen: 
1. 
Zwischen dem Koͤnigreiche Baiern und 
den Herzoglich= Sachsen-Gothaischen und 
Altenburgischen Landen soll aller Vermögens- 
Abzug, unter was immer für einen Namen 
von Nachsteuer, Abschoß, Abfahrts-Geld 
und dergleichen derselbe bis anher in gegen- 
seitigen Kauf, Tausch-, Schenkungs-, Erb- 
schafts-, Emigrazions, oder andern mit einer 
  
Vermögens= Exportazion verbundenen Fällen 
mag zu erheben gewesen seyn, von nun an 
hänzlich aufhören. 
2. 
Hiebei soll nicht auf die Zeit des Ver- 
mögens-Anfalls, sondern auf den Zeitpunke 
der wirklichen Erportazion gesehen werden. 
3. 
In dieser Uebereinkunft sind alle beider- 
seitigen Unterthanen, folglich auch die ade- 
lichen Gutsbesizer, die Staͤdte und andere 
Korporazionen, welche soust zum Bezuge 
der Nachsteuer berechtigt seyn mögen, mit- 
begriffen. 
4. 
Da jedoch die Freizuͤgigkeit ihrer Na- 
tur nach einzig auf das Vermoͤgen, und 
nicht auf die Personen, sich bezieht, so blei- 
ben, — gegenwaͤrtiger Konvenzion unbe- 
schadet, — diejenigen Geseze in ihrer vollen 
Kraft, welche die koͤniglich-baierischen Un- 
terthanen, bei Strafe der Einziehung ihres 
Vermoͤgens verpflichten, vor der wirklichen 
Ansaͤssigmachung in einem fremden Staate, 
die koͤnigliche Bewilligung zur Auswande- 
rung zu erwirken. 
(146)
	        
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